Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen

(ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2005 S. 8;
VO (EU) 2015/861 - ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3 der VO (EU) 2017/1145

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 dritter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Jodsalze, bei denen es sich um zur Gruppe der Spurenelemente zählende Zusatzstoffe handelt, wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 in der durch die Richtlinie 96/7/EG der Kommission 3 geänderten Fassung zugelassen. Diese Zusatzstoffe sind auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte gemeldet worden und unterliegen den Überprüfungen und Verfahren gemäß dieser Bestimmung.

(2) Der maximale derzeit in Futtermitteln zugelassene Gehalt des Spurenelements Jod-I beläuft sich auf 4 ppm für Equiden, 20 ppm für Fische und 10 ppm für andere Tierarten oder Tierkategorien.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs zu ändern, und zwar nach einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) zu der Frage, ob eine Zulassung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen noch erfüllt.

(4) Die Kommission hat die Behörde ersucht, den physiologischen Jodbedarf der in der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Tierarten zu evaluieren und ein Gutachten zu den möglichen schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Jod mit dem derzeitigen zugelassenen Gehalt auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf

(5) Die Schlussfolgerung der Stellungnahme der Behörde lautet, dass Modellberechnungen nach dem Worst-Case-Szenario, die auf dem derzeitigen zugelassenen Jod-Höchstgehalt in Futtermitteln beruhen, an Milch und Eiern darauf schließen lassen, dass die Obergrenze für Erwachsene und Jugendliche möglicherweise überschritten wird. die Umwelt zu erstellen. Auf dieses Ersuchen hin gab die Behörde am 25. Januar 2005 eine Stellungsnahme zur Verwendung von Jod in Futtermittel ab.

(6) Daher muss der Höchstgehalt von Jod-I in Futtermitteln für die beiden entsprechenden Tierarten, d. h. für Milchkühe und Legehennen, abgesenkt werden, um das Risiko schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern.

(7) Es ist angebracht, eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorzusehen, um die vollständige Nutzung der vorhandenen Bestände von Futtermitteln unter den gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bisher geltenden Bedingungen zu gestatten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet der sonstigen Bedingungen für die Zulassung der Zusatzstoffe E2 Jod-I, die zur Gruppe der in der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Spurenelemente gehören, werden die Höchstgehalte des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels durch die in dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Werte ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Geltung dieser Verordnung beginnt zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2005

.

  Anhang 15
EG-Nr. Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Höchstgehalt des Elements in mg/kg des
Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Sonstige
Bestimmungen
Sonstige Bestimmungen
E2 Jod-I Kalziumjodat, Hexahydrat Ca(IO3)2 . 6H2O Equiden: 4 (insgesamt) - Unbegrenzt
Natriumjodid NaI Fische: 20 (insgesamt)

  

____________________________

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

3) ABl. Nr. L 51 vom 01.03.1996 S. 45.die Umwelt zu erstellen. Auf dieses Ersuchen hin gab die Behörde am 25. Januar 2005 eine Stellungnahme zur Verwendung von Jod in Futtermitteln ab.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion