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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Empfehlung 2005/925/EG der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(ABl. Nr. L 337 vom 22.12.2005 S. 51)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(2) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2 Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(3) Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 3 dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.

(4) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(5) Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen 4 festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten:

  1. im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:
    1. Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Es sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen durchgeführt werden. Zur gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z.B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;
    2. Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika - ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht -, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;
    3. Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II;
    4. Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;
    5. Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.
  2. die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

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  Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln Anhang I

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