Entscheidung 2005/367/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute (Übereinkommen Nr. 185) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (2)
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Anforderungen und empfohlene Verfahren und Praktiken für die Ausstellung von
Ausweisen für Seeleute
 
Anhang III

Dieser Anhang legt die Mindestanforderungen an die Verfahren dar, die von jedem Mitglied gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen für Seeleute (nachstehend "AS" genannt) anzunehmen sind, einschließlich der Qualitätskontrollverfahren.

Teil A führt die verbindlichen Ergebnisse auf, die von jedem Mitglied bei der Verwirklichung eines Systems für die Ausstellung von AS mindestens erreicht werden müssen, und

Teil B empfiehlt Verfahren und Praktiken für die Erzielung dieser Ergebnisse. Teil B ist von den Mitgliedern in vollem Umfang zu berücksichtigen, ist aber nicht verbindlich.

Teil A
Verbindliche Ergebnisse

1. Herstellung und Lieferung der Blanko-AS

Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Herstellung und Lieferung der Blanko-AS zu gewährleisten, darunter die Folgenden:

  1. alle Blanko-AS sind von einheitlicher Qualität und entsprechen nach Inhalt und Form den in Anhang I enthaltenen Anforderungen;
  2. die für die Herstellung verwendeten Materialien werden geschützt und kontrolliert;
  3. die Blanko-AS werden während der Herstellungs- und Lieferungsvorgänge geschützt, kontrolliert, identifiziert und verfolgt;
  4. die Hersteller verfügen über die Mittel, um ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Blanko-AS ordnungsgemäß erfüllen zu können;
  5. der Transport der Blanko-AS vom Hersteller zur ausstellenden Behörde ist sicher.

2. Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko- und ausgefüllte AS

Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko- und ausgefüllte AS zu gewährleisten, darunter die folgenden:

  1. die Aufbewahrung und Handhabung der Blanko- und ausgefüllten AS werden von der ausstellenden Behörde kontrolliert;
  2. Blanko-, ausgefüllte und ungültige AS, einschließlich derjenigen, die als Muster verwendet werden, werden geschützt, kontrolliert, identifiziert und verfolgt;
  3. die an den Vorgängen beteiligten Mitarbeiter erfüllen die Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Loyalität, die mit ihrer Stellung verbunden sind, und verfügen über eine entsprechende Ausbildung;
  4. die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den befugten Bediensteten erfolgt so, dass die Ausstellung von unerlaubten AS verhindert wird.

3. Bearbeitung von Anträgen; Außerkraftsetzung oder Entziehung von AS; Beschwerdeverfahren

Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Bearbeitung von Anträgen, das Ausfüllen der Blanko-AS mit personenbezogenen Daten durch die für ihre Ausstellung verantwortliche Behörde und Dienststelle und die Lieferung der AS zu gewährleisten, darunter.

  1. Vorgänge für die Prüfung und Genehmigung, mit denen sichergestellt wird, dass AS, wenn sie erstmals beantragt und wenn sie erneuert werden, nur ausgestellt werden auf der Grundlage:
    1. von Anträgen, die alle Angaben enthalten, die nach Anhang I vorgeschrieben sind,
    2. eines Identitätsnachweises des Antragstellers gemäß der Gesetzgebung und Praxis des ausstellenden Staates,
    3. eines Nachweises der Staatsangehörigkeit oder des dauernden Aufenthalts,
    4. eines Nachweises, dass der Antragsteller ein Seemann im Sinne von Artikel 1 ist,
    5. der Sicherstellung, dass Antragstellern, insbesondere solchen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen oder den Status von Daueraufenthaltsberechtigten haben, nicht mehr als ein AS ausgestellt wird,
    6. einer Prüfung, dass der Antragsteller kein Sicherheitsrisiko darstellt, unter angemessener Wahrung der grundlegenden Rechte und Freiheiten, die in internationalen Instrumenten niedergelegt sind.
  2. Mit den Vorgängen wird sichergestellt, dass:
    1. die Angaben zu jedem in Anhang II enthaltenen Merkmal gleichzeitig mit der Ausstellung des AS in die Datenbank eingegeben werden,
    2. die Daten, das Lichtbild, die Unterschrift und das bei dem Antragsteller erfasste biometrische Merkmal dem Antragsteller entsprechen,
    3. die Daten, das Lichtbild, die Unterschrift und das bei dem Antragsteller erfasste biometrische Merkmal während der gesamten Bearbeitung, Ausstellung und Lieferung des AS mit dem Antrag verbunden bleiben.
  3. Es werden unverzüglich Maßnahmen getroffen, um die Datenbank zu aktualisieren, wenn ein ausgestellter AS außer Kraft gesetzt oder entzogen wird.
  4. Es ist ein System zur Verlängerung bzw. Neuausstellung eingerichtet worden, um Vorsorge für Fälle zu treffen, in denen der AS eines Seemanns verlängert oder erneuert werden muss, und für Fälle, in denen der AS abhanden kommt.
  5. Die Umstände, unter denen AS außer Kraft gesetzt oder entzogen werden können, werden in Beratung mit den Reeder- und Seeleuteverbänden festgelegt.
  6. Es sind effektive und transparente Beschwerdeverfahren vorhanden.

4. Betrieb, Sicherheit und Unterhaltung der Datenbank

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