Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2005, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Entscheidung 2005/367/EG des Rates vom 14. April 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute (Übereinkommen Nr. 185) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(ABl. Nr. L 136 vom 30.05.2005 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft arbeitet am Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der sich unter anderem auf eine gemeinsame Visumpolitik stützt.

(2) Das Übereinkommen Nr. 185 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend "IAO" genannt) über Ausweise für Seeleute (Neufassung) wurde am 19. Juni 2003 von der Allgemeinen Konferenz der IAO angenommen, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen worden war.

(3) Das genannte Übereinkommen leistet einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im internationalen Seeverkehr und zur Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute und sollte daher so rasch wie möglich angewandt werden.

(4) Bestimmte Artikel des Übereinkommens fallen jedoch in die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Visumbereich.

(5) Die Gemeinschaft kann dieses Übereinkommen nicht ratifizieren; nur die Mitgliedstaaten können Vertragsparteien werden.

(6) Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten, die durch Gemeinschaftsvorschriften im Visumbereich auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i EG-Vertrag gebunden sind, ermächtigen, das Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren.

(7) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung. Daher findet die Entscheidung unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls weder im Vereinigten Königreich noch in Irland Anwendung

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das am 19. Juni 2003 angenommene Übereinkommen über Ausweise für Seeleute zu ratifizieren.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2005.

Übersetzung

.

  Übereinkommen über Ausweise für Seeleute
(Neufassung), 2003
Anhang

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2003 zu ihrer einundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,

ist sich der anhaltenden Gefährdung der Sicherheit von Passagieren und Besatzungen und der Sicherheit der Schiffe, des nationalen Interesses der Staaten und von Menschen bewusst,

ist sich ferner des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern,

stellt fest, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen,

anerkennt die in dem Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, enthaltenen Grundsätze betreffend die Erleichterung der Einreise von Seeleuten in das Gebiet der Mitglieder für Zwecke des Landgangs, der Durchreise, des Schiffswechsels oder der Heimschaffung,

verweist auf das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, 1965, in der geänderten Fassung, insbesondere die Normen 3.44 und 3.45, weist ferner darauf hin, dass in der Resolution A/Res/571219 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus) bekräftigt wird, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechts in Einklang stehen, insbesondere den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsnormen und dem internationalen humanitären Recht,

ist sich bewusst, dass Seeleute auf Schiffen arbeiten und leben, die im internationalen Handelsverkehr eingesetzt werden, und dass der Zugang zu Einrichtungen an Land und Landgang wesentliche Faktoren des allgemeinen Wohlergehens der Seeleute und daher eine wesentliche Voraussetzung für eine sicherere Schifffahrt und sauberere Meere sind,

ist sich ferner bewusst, dass die Möglichkeit, an Land zu gehen, unerlässlich ist, um sich an Bord eines Schiffes zu begeben und es nach der vereinbarten Dienstzeit zu verlassen,

verweist auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung betreffend besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Seeschifffahrt, die am 12. Dezember 2002 von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion