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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2005/90/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

(ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 28)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bewegen sich im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) angenommenen Aktionsplans3. Nach diesem Beschluss ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen, um so die Zahl der vermeidbaren Krankheiten und frühzeitigen Todesfälle und der aktivitätseinschränkenden Behinderungen zu senken.

(2) Die in Anhang  I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe4aufgeführten Stoffe, die als krebserregend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Krebs verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als erbgutverändernd in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können vererbliche genetische Schäden verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Geburtsfehler verursachen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

(3) Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern, sollte die Verwendung von Stoffen, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 neu eingestuft werden, geregelt werden, und das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sollte Einschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen.

(4) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen5 sieht Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor, um unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern.

(5) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ist in Form einer Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine Liste von Stoffen festgelegt, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind. Solche Stoffe und sie enthaltende Zubereitungen sollten Beschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen.

(6) Nach der Richtlinie 94/60/EG legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe enthält, an den technischen Fortschritt im Amtsblatt der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung dieser neu eingestuften Stoffe vor, um die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu aktualisieren. In dem Vorschlag der Kommission sind die Risiken und Vorzüge der neu eingestuften Stoffe sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Risikoanalyse zu berücksichtigen.

(7) Die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt bzw. deren Anhang I umfasst 146 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 1 neu eingestuft worden sind, 21 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, 152 Einträge für Stoffe, die als erbgutverändernd der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, und 24 Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind.

(8) Ferner werden durch die Richtlinie 2004/73

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