umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2)
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Unterhaltsvorschüsse und besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Artikel 1 Buchstabe z) |
Anhang I |
BELGIEN
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.
BULGARIEN
Unterhaltszahlungen des Staats nach Artikel 92 des Familienrechtsbuchs.
DÄNEMARK
Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.
Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. September 2002.
DEUTSCHLAND
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.
ESTLAND
Unterhaltszahlungen im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007.
SPANIEN
Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007.
FRANKREICH
Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.
KROATIEN
Zeitlich begrenzte Vorschüsse, die von Sozialfürsorgezentren aufgrund der Verpflichtung nach dem Familiengesetz (OG 116/03, in der jeweils geltenden Fassung), vorübergehend Unterhalt zu leisten, gezahlt werden.
LITAUEN
Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder nach dem Gesetz über den Unterhaltsfonds für Kinder.
LUXEMBURG
Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980.
ÖSTERREICH
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.
POLEN
Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt.
PORTUGAL
Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).
SLOWENIEN
Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006.
SLOWAKEI
Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.
FINNLAND
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).
SCHWEDEN
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).
II. Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen 13
BELGIEN
Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.
BULGARIEN
Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Geburtsbeihilfe.
ESTONIE
SPANIEN
Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe
FRANKREICH
Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der "Kleinkindbeihilfe", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt.
KROATIEN
Einmalige Geldleistung für ein neugeborenes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);
einmalige Geldleistung für ein adoptiertes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);
einmalige Geldleistungen für ein neugeborenes oder ein adoptiertes Kind, die aufgrund von Verordnungen über die lokale und regionale Selbstverwaltung gemäß Artikel 59 des Gesetzes über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen sind.
LETTLAND
LITAUEN
Kinderbeihilfe.
LUXEMBURG
Familienbeihilfe
Geburtsbeihilfe.
UNGARN
Mutterschaftszulage.
POLEN
Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
Geburtszulage.
SLOWAKEI
FINNLAND
Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Artikel 8 Absatz 1) |
Anhang II 13 |
Allgemeine Bemerkungen
Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten
BELGIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).
BELGIEN - LUXEMBURG
Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).
BULGARIEN - DEUTSCHLAND
(Stand: 29.04.2022)
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