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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr
bestimmter Produkte aus Drittländern

(ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 64)


die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie die Aufnahme einer Reihe strenger Anforderungen vor. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

(2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hatte, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Diese Übergangsmaßnahmen sind in einer Reihe von Beschlüssen und Verordnungen der Kommission festgelegt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 4sieht allgemein Übergangsregelungen für Drittländer bis zum 30. April 2004 vor. Die Verordnung legt fest, dass die Kommission detaillierte Übergangsregelungen für Produkte vorschlägt, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.

(4) Bestimmte Drittländer haben mit einer ausreichenden Begründung versehene Anträge auf spezifische Übergangsmaßnahmen gestellt. Dementsprechend sollten derartige Übergangsregelungen getroffen werden, um diejenigen Betreiber in Drittländern, die in die Gemeinschaft exportieren, in die Lage zu versetzen, auch weiterhin die derzeit geltenden Normen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 anzuwenden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern

Abweichend von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 akzeptieren die Mitgliedstaaten bis zu den in Artikel 2 genannten Daten aus den in Anhang I genannten Ländern Sendungen von Produkten gemäß der Anhänge VII und VIII der genannten Verordnung, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Produkte erfüllen die Mindestbedingungen in Anhang II und werden von einer Bescheinigung gemäß Anhang III begleitet.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 bis zum 31. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Liste der Drittländer, für die die in Artikel 1 genannte Ausnahmeregelung gilt Anhang I
  1. Australien
  2. Kanada
  3. China
  4. USA

.

Mindestbedingungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsanlagen für Materialien der Kategorien 1, 2 und 3  Anhang II

Produkte aus Verarbeitungsbetrieben, die die Anforderung hinsichtlich der vollständigen Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllen, müssen mindestens:

  1. so hergestellt worden sein, dass eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird, und
  2. sie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen.

.

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern  Anhang III

Erläuterungen

  1. Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang III für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

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