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Bund

Entscheidung 2004/522/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1582)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 29.06.2004 S. 18)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 20 der Beitrittsakte von 2003 verweist auf Anhang II derselben Beitrittsakte, der die wegen des Beitritts erforderlichen Anpassungen des Besitzstands enthält. In Anhang II sind jedoch grundsätzlich nur die Anpassungen der Rechtsakte berücksichtigt, die vor dem Stichtag für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen, d. h. vor dem 1. November 2002, erlassen wurden.

(2) Es müssen jedoch zusätzliche Änderungen am Besitz-stand vorgenommen werden, insbesondere an Rechtsakten, die nach diesem Tag erlassen wurden, und an Rechtsakten, die nicht in Anhang II aufgeführt werden konnten oder die wegen veränderter Umstände einer neuen Anpassung bedürfen.

(3) Die Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG 2 ist nach dem 1. November 2002 mehrmals hinsichtlich von Bestimmungen geändert worden, die mit der Beitrittsakte von 2003 angepasst worden waren.

(4) In dem Bemühen um Klarheit ist es angepasst, eine vollständige aktualisierte Liste der diesbezüglichen Gebiete zu erstellen. Die Richtlinie 2001/32/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die im Anhang aufgelisteten Gemeinschaftsgebiete werden in Bezug auf den (die) dort nebenstehend genannten Schadorganismus(-men) als ,Schutzgebiete' im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt.

Im Fall von Buchstabe a Nummer 3.1 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Zypern bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe a Nummer 6 des Anhangs werden die Schutzgebiete für Lettland, Slowenien und die Slowakei bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe a Nummer 11 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Zypern bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe a Nummer 13 des Anhangs werden die Schutzgebiete für Zypern und Malta bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe b Nummer 2 des Anhangs werden die Schutzgebiete für Irland, Italien (Puglia, Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquä Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d'Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palü, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all'Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari); Lettland, Litauen, Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien) Slowenien und die Slowakei bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe d Nummer 1 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Litauen bis 31. März 2006 anerkannt.

Im Fall von Buchstabe d Nummer 3 des Anhangs wird das Schutzgebiet für Malta bis 31. März 2006 anerkannt."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. April 2004

Der Anhang der Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al

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