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Regelwerk

Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a), nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe 2 legt die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, aufgeführten Farbstoffe fest.

(2) Angesichts des technischen Fortschritts müssen die in der Richtlinie 95/45/EG genannten Reinheitskriterien für gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) geändert werden.

(3) Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe gemäß dem vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss FAO/WHO über Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) erstellten Codex Alimentarius sind dabei zu berücksichtigen.

(4) Die Richtlinie 95/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 95/45/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 1. April 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Erzeugnisse, die sich im Handel befinden oder vor dem 1. April 2005 gekennzeichnet wurden und die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2004

.

  Anhang

Im Anhang wird der gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) betreffende Text wie folgt ersetzt:

" E 160 a (i) Gemischte Carotine
1. Pflanzencarotine
Synonyme CI Food Orange 5
Definition Gemischte Carotine erhält man durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen, Karotten, Pflanzenölen, Gras, Luzerne und Brennnesseln.
Hauptfarbstoff sind Carotinoide, hauptsächlich ß-Carotin. a-, y-Carotine und andere Pigmente können vorhanden sein. Neben Farbpigmenten kann der Stoff im Ausgangsmaterial natürlich vorkommende Öle, Fette und Wachse enthalten.
Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Methanol, Ethanol, 2-Propanol, Hexan *, Dichlormethan und Kohlendioxid.
Klasse Carotinoid
CI-Nr. 75130
EINECS 230-636-6
Chemische Formel ß-Carotin: C40H56
Molekulargewicht ß-Carotin: 536,88
Gehalt Mindestens 5 % Carotine (als ß-Carotin). Bei Produkten, die durch Extraktion aus pflanzlichen Ölen gewonnen werden: mindestens 0,2 % in Speisefetten
E 1% 2.500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan
1cm
Merkmale
A. Spektrometrie  
Reinheit
Lösungsmittelrückstände Aceton 9 Einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg
Methylethylketon
Methanol
2-Propanol
Hexan
Ethanol
Dichlormethan

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