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Regelwerk, EU 2004, Umwelt - EU Bund

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- Umwelthaftungsrichtlinie-

(ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56;
RL 2006/21 - ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom 23.04.2009 S. 114;
RL 2013/30/EU - ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten)



Hinweis: s. 2021/C 118/01 - Leitlinien ...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. März 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:

Es gibt in der Gemeinschaft heute zahlreiche kontaminierte Standorte, die ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen, und der Verlust an biologischer Vielfalt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch beschleunigt. Werden keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, könnte in Zukunft die Anzahl kontaminierter Standorte weiter ansteigen und der Verlust an biologischer Vielfalt noch stärker zunehmen. Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, soweit dies möglich ist, trägt zur Umsetzung der im Vertrag genannten Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei. Bei Entscheidungen darüber, wie die Schäden saniert werden sollen, sollten die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sollte durch eine verstärkte Orientierung an dem im Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen.

Grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie sollte es deshalb sein, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hierdurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.

(3) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs dieser Richtlinie und ihrer Verflechtung mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 4,der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 5 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 6,besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Unter den Begriff "Umweltschaden" fallen auch Schäden durch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen.

(5) Begriffe, die für die korrekte Auslegung und Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung wichtig sind, sollten definiert werden, insbesondere der Begriff "Umweltschaden". Stammt ein bestimmter Begriff aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, so sollte dieselbe Definition verwendet werden, so dass gemeinsame Kriterien angewandt werden können und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann.

(6) Geschützte Arten und natürliche Lebensräume können auch unter Bezugnahme auf Arten und Lebensräume definiert werden, die aufgrund nationaler Naturschutzvorschriften geschützt sind. Dennoch sollten besondere Situationen berücksichtigt werden, in denen aufgrund von gemeinschaftlichen oder gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Abweichungen vom erforderlichen Umweltschutzniveau möglich sind.

(7) Zur Beurteilung von Schädigungen des Bodens im Sinne dieser Richtlinie sollte auf Risikobewertungsverfahren zurückgegriffen werden, mit denen sich feststellen lässt, inwieweit die menschliche Gesundheit beeinträchtigt sein könnte.

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(Stand: 09.06.2021)

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