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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur ersten Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (EDDHSa und Triple-Superphosphat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 359 vom 04.12.2004 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht vor, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden kann.

(2) Unter den in der Tabelle A2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteln befindet sich auch Triple-Superphosphat (TSP), und eines der Kriterien für dessen Kennzeichnung lautet: "Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind".

(3) Je höher die Wasserlöslichkeit eines Düngemittels ist, desto besser ist seine agronomische Wirksamkeit. In der Vergangenheit wiesen die Böden in Europa im Allgemeinen einen Mangel an Phosphor auf, und zur Behebung dieses Mangels war deshalb ein Mindestwert von 93 % Wasserlöslichkeit gerechtfertigt.

(4) Dies ist heute nicht mehr der Fall: Viele Böden weisen keinen Phosphormangel mehr auf, und obwohl für bestimmte Böden oder Kulturpflanzen TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 93 % noch immer wünschenswert ist, ist für viele Böden und Kulturpflanzen TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 85 % ebenso wirksam.

(5) Den Anwendern von TSP sollte es daher freigestellt werden, je nach den Anforderungen des örtlichen Bodens oder der Kulturpflanze TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 85 % oder höher zu wählen. Der Eintrag für TSP in Tabelle A2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist entsprechend anzupassen.

(6) Natriumsalze von EDDHSa und dessen Kondensationserzeugnisse werden insbesondere in Spanien, Frankreich und Italien seit 15 Jahren als organische Chelatbildner für Spurennährstoffe eingesetzt. Es hat sich als wirksames Düngemittel ohne Umweltrisiken erwiesen.

(7) Insbesondere mit EDDHSa chelatisiertes Eisen wird zur Behebung von Eisenmangel und von Eisenmangelchlorose verwendet. Es wird für eine Vielzahl von Pflanzenarten empfohlen, insbesondere für Obstbäume wie Zitrusobst-, Aprikosen-, Avocado-, Pflaumen- und Pfirsichbäume; ferner wird es für Reben, Sträucher und Erdbeerpflanzen verwendet.

(8) Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und die Entwicklung der Frucht bis zur Ernte.

(9) Auswirkungen auf den Boden und die Umwelt: Der chemische Abbau von EDDHSa im Boden vollzieht sich recht langsam, jedoch entstehen dabei keinerlei schädliche Substanzen. Ferner verursacht es keine Probleme hinsichtlich der Versalzung des Bodens.

(10) EDDHSa ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

___________
1) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 1).

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle A.2 wird der Eintrag 2 (c), der sich auf "Triple-Superphosphat" bezieht, durch Folgendes ersetzt:

Nr. Typenbezeichnung Hinweise auf Art der
Gewinnung und
Hauptbestandteile
Nährstoffinindestgehalt (in
Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise zur
typenbezeichnung
Nährstoffe, deren Gehalte
zuzusichern sind Nährstoff-
formen und -löslichkeiten
Weitere Kriterien
1 2 3 4 5 6
"2 (c) Triple-Superphosphat Durch Aufschluss von gemahlenem

Rohphosphat mit Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat enthält.

38 % P205
Phosphat, bewertet als neutralammoncitratlösliches P205, bei dem mindestens 85 % des zugesicherten Gehalts an P205 in Wasser löslich sind
Einwaage: 3 g
  Neutralammoncitratlösliches Phosphat

Wasserlösliches Phosphat"

b) Bei Ziffer E.3.1

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