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Regelwerk, EU 2003, Arbeitsschutz - EU Bund

Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 238 vom 25.09.2003 S. 28;
Empf. (EU) 2022/2337 - ABl. L 309 vom 30.11.2022 S. 12aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der Empf. (EU) 2022/2337

Neufassung -Ersetzt Empf. 90/326/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten 1 wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend angewandt; sie haben sich sehr darum bemüht, sich insbesondere an die in Anhang I der Empfehlung vorgesehenen Vorschriften anzupassen, wie 1996 in der Mitteilung der Kommission über die europäische Liste der Berufskrankheiten festgestellt wurde 2.

(2) In der seit Veröffentlichung der Empfehlung 90/326/EWG vergangenen Zeit ermöglichte der wissenschaftliche und technische Fortschritt ein besseres Verständnis der Mechanismen des Auftretens bestimmter Berufskrankheiten und der Kausalzusammenhänge. Daher sollten in eine neue Empfehlung und in die europäische Liste der Berufskrankheiten sowie in die ergänzende Liste die entsprechenden Änderungen aufgenommen werden.

(3) Die seit 1990 in den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Empfehlung 90/326/EWG gewonnenen Erfahrungen gaben Aufschluss über die verschiedenen verbesserungsfähigen Aspekte im Hinblick auf eine vollständigere Realisierung der Zielsetzungen der Empfehlung, insbesondere im Bereich der Prävention sowie der Erfassung und Vergleichbarkeit einschlägiger Daten.

(4) In der Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" 3 wird der verstärkten Prävention der Berufskrankheiten ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die vorliegende Empfehlung ist als besonders geeignetes Instrument zur Förderung der Prävention auf Gemeinschaftsebene zu betrachten.

(5) In der genannten Mitteilung der Kommission wird unterstrichen, wie wichtig es ist, alle Akteure, insbesondere die Behörden und die Sozialpartner, einzubeziehen, um die Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen einer "guten Regierungsführung" zu fördern, die sich auf die Teilnahme aller stützt, entsprechend der Forderung im Weißbuch über Europäisches Regieren 4. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle betroffenen Akteure in die Erarbeitung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten aktiv einzubeziehen.

(6) In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass quantifizierte nationale Ziele beschlossen werden sollten, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken.

(7) In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 5 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, koordinierte, kohärente und den nationalen Gegebenheiten angepasste Präventionsstrategien zu entwickeln und umzusetzen und dazu vor allem in den Tätigkeitsbereichen, in denen überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verzeichnen sind, messbare Ziele für deren Verminderung festzulegen.

(8) Aufgabe der mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 6 ist es unter anderem, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext muss die Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten übernehmen.

(9) Die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention der Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern

- gibt vorliegende Empfehlung ab:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,

  1. die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
  2. sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;
  3. unter aktiver Beteiligung aller betroffenen Akteure wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, wobei sie sich gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze machen;
  4. quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, vorrangig derjenigen, die in der Europäischen Liste im Anhang I aufgeführt sind;
  5. für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste im Anhang I in Übereinstimmung zu bringen, sodass für jeden Berufskrankheitsfall Angaben über den auslösenden Schadstoff oder Kausalfaktor, über die ärztliche Diagnose und über das Geschlecht des Patienten vorliegen;
  6. ein System zur Erfassung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen;
  7. die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen zu fördern, insbesondere der in Anhang II genannten sowie der berufsbedingten Gesundheitsstörungen psychosozialer Art;
  8. für eine umfassende Verbreitung der in ihren innerstaatlichen Listen enthaltenen Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen "Information notices on diagnosis of occupational diseases" zu berücksichtigen;
  9. die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen insbesondere über das Informationsnetz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zugänglich zu machen;
  10. die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 90/326/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen haben.

.

  Europäische Liste der Berufskrankheiten  Anhang I

Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.

1 Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten
100 Acrylnitril
101 Arsen oder seine Verbindungen
102 Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen
103.01 Kohlenoxid
103.02 Kohlenoxidchlorid
104.01 Blausäure
104.02 Cyanide und ihre Verbindungen
104.03 Isocyanate
105 Cadmium oder seine Verbindungen
106 Chrom oder seine Verbindungen
107 Quecksilber oder seine Verbindungen
108 Mangan oder seine Verbindungen
109.01 Salpetersäure
109.02 Stickstoffoxide
109.03 Ammoniak
110 Nickel oder seine Verbindungen
111 Phosphor oder seine Verbindungen
112 Blei oder seine Verbindungen
113.01 Schwefeloxide
113.02 Schwefelsäure
113.03 Schwefelkohlenstoff
114 Vanadium oder seine Verbindungen
115.01 Chlor
115.02 Brom
115.04 Iod
115.05 Fluor oder seine Verbindungen
116 Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin
117 Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe
118 Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol
119 Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate
120 Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether
121 Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon
122 Phosphororganische Ester
123 Organische Säuren
124 Formaldehyd
125 Aliphatische Nitroderivate
126.01 Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert)
126.02 Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert)
126.03 Vinylbenzol und Divinylbenzol
127 Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
128.01 Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.02 Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.03 Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide
128.04 Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide
128.05 Benzochinone
129.01 Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate
129.02 Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate
130.01 Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
130.02 Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe
131 Antimon und seine Derivate
132 Ester der Salpetersäure
133 Schwefelwasserstoff
135 Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien
136 Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien
2 Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe
201 Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch:
201.01 Ruß
201.03 Teer
201.02 Asphalt
201.04 Teerpech
201.05 Anthrazen oder seine Verbindungen
201.06 Mineralöle und -fette
201.07 Rohparaffin
201.08 Karbazol oder seine Verbindungen
201.09 Nebenprodukte der Steinkohlendestillation
202 Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind
3 Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten
301 Krankheiten des Atemapparats und Karzinome
301.11 Silikose
301.12 Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose
301.21 Asbestose
301.22 Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom
301.31 Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen
302 Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom
303 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube
304.01 Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden
304.02 Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern
304.04 Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben
304.05 Siderose
305.01 Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege
304.06 Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
304.07 Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
306 Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion
307 Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute
308 Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom
309 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten
310 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl
4 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
401 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden
402 Tetanus
403 Brucellose
404 Virushepatitis
405 Tuberkulose
406 Amöbiasis
407 Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht
5 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
502.01 Grauer Star durch Wärmestrahlung
502.02 Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen
503 Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit
504 Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks
505.01 Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks
505.02 Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen
506.10 Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel
506.11 Bursitis im Kniebereich
506.12 Bursitis im Ellenbogenbereich
506.13 Bursitis im Schulterbereich
506.21 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden
506.22 Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes
506.23 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze
506.30 Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung
506.40 Drucklähmungen der Nerven
506.45 Karpaltunnelsyndrom
507 Augenzittern der Bergleute
508 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

.

Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnte Anhang II


2.1 Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind
2.101 Ozon
2.102 Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst
2.103 Diphenyl
2.104 Dekalin
2.105 Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate
2.106 Diphenyloxid
2.107 Tetrahydrofuran
2.108 Thiophen
2.109 Methacrylnitril
2.111 Acetonitril
Thioalkohole
2.112 Mercaptane und Thioether
2.113 Thallium oder seine Verbindungen
2.114 Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst
2.115 Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst
2.116 Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst
2.117 Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst
2.118 Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst
2.119 Furfurol
2.120 Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate
2.121 Silber
2.122 Selen
2.123 Kupfer
2.124 Zink
2.125 Magnesium
2.126 Platin
2.127 Tantal
2.128 Titan
2.129 Terpene
2.130 Borane
2.140 Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub
2.141 Erkrankungen durch Hormonstoffe
2.150 Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie
2.160 Siliciumoxid
2.170 Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
2.190 Dimethylformamid
2.2 Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe
2.201 Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind
2.3 Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen
2.301 Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle
2.303 Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber:
2.304 Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern
  • Ruß
  • Teer
  • Asphalt
  • Teerpech
  • Anthrazen oder seinen Verbindungen
  • Mineralölen und -fetten
2.305 Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern
2.307 Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe
2.308 Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub
2.4 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind
2.401 Durch Parasiten verursachte Krankheiten
2.402 Tropenkrankheiten
2.5 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
2.501 Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung
2.502 Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung
2.503 Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme

1) ABl. L 160 vom 26.06.1990 S. 39.

2) KOM(96) 454 endg.

3) KOM(2002) 118 endg.

4) KOM(2001) 428 endg.

5) ABl. C 161 vom 05.07.2002 S. 1.

6) ABl. L 216 vom 20.08.1994 S. 1.

ENDE

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