Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2003, Arbeitsschutz - EU Bund |
Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 238 vom 25.09.2003 S. 28;
Empf. (EU) 2022/2337 - ABl. L 309 vom 30.11.2022 S. 12aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der Empf. (EU) 2022/2337
Neufassung -Ersetzt Empf. 90/326/EWG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten 1 wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend angewandt; sie haben sich sehr darum bemüht, sich insbesondere an die in Anhang I der Empfehlung vorgesehenen Vorschriften anzupassen, wie 1996 in der Mitteilung der Kommission über die europäische Liste der Berufskrankheiten festgestellt wurde 2.
(2) In der seit Veröffentlichung der Empfehlung 90/326/EWG vergangenen Zeit ermöglichte der wissenschaftliche und technische Fortschritt ein besseres Verständnis der Mechanismen des Auftretens bestimmter Berufskrankheiten und der Kausalzusammenhänge. Daher sollten in eine neue Empfehlung und in die europäische Liste der Berufskrankheiten sowie in die ergänzende Liste die entsprechenden Änderungen aufgenommen werden.
(3) Die seit 1990 in den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Empfehlung 90/326/EWG gewonnenen Erfahrungen gaben Aufschluss über die verschiedenen verbesserungsfähigen Aspekte im Hinblick auf eine vollständigere Realisierung der Zielsetzungen der Empfehlung, insbesondere im Bereich der Prävention sowie der Erfassung und Vergleichbarkeit einschlägiger Daten.
(4) In der Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" 3 wird der verstärkten Prävention der Berufskrankheiten ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die vorliegende Empfehlung ist als besonders geeignetes Instrument zur Förderung der Prävention auf Gemeinschaftsebene zu betrachten.
(5) In der genannten Mitteilung der Kommission wird unterstrichen, wie wichtig es ist, alle Akteure, insbesondere die Behörden und die Sozialpartner, einzubeziehen, um die Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen einer "guten Regierungsführung" zu fördern, die sich auf die Teilnahme aller stützt, entsprechend der Forderung im Weißbuch über Europäisches Regieren 4. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle betroffenen Akteure in die Erarbeitung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten aktiv einzubeziehen.
(6) In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass quantifizierte nationale Ziele beschlossen werden sollten, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken.
(7) In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 5 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, koordinierte, kohärente und den nationalen Gegebenheiten angepasste Präventionsstrategien zu entwickeln und umzusetzen und dazu vor allem in den Tätigkeitsbereichen, in denen überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verzeichnen sind, messbare Ziele für deren Verminderung festzulegen.
(8) Aufgabe der mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 6 ist es unter anderem, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext muss die Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten übernehmen.
(9) Die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention der Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern
- gibt vorliegende Empfehlung ab:
Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,
Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.
Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 90/326/EWG.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen haben.
Europäische Liste der Berufskrankheiten | Anhang I |
Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.
1 | Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten |
100 | Acrylnitril |
101 | Arsen oder seine Verbindungen |
102 | Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen |
103.01 | Kohlenoxid |
103.02 | Kohlenoxidchlorid |
104.01 | Blausäure |
104.02 | Cyanide und ihre Verbindungen |
104.03 | Isocyanate |
105 | Cadmium oder seine Verbindungen |
106 | Chrom oder seine Verbindungen |
107 | Quecksilber oder seine Verbindungen |
108 | Mangan oder seine Verbindungen |
109.01 | Salpetersäure |
109.02 | Stickstoffoxide |
109.03 | Ammoniak |
110 | Nickel oder seine Verbindungen |
111 | Phosphor oder seine Verbindungen |
112 | Blei oder seine Verbindungen |
113.01 | Schwefeloxide |
113.02 | Schwefelsäure |
113.03 | Schwefelkohlenstoff |
114 | Vanadium oder seine Verbindungen |
115.01 | Chlor |
115.02 | Brom |
115.04 | Iod |
115.05 | Fluor oder seine Verbindungen |
116 | Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin |
117 | Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe |
118 | Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol |
119 | Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate |
120 | Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether |
121 | Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon |
122 | Phosphororganische Ester |
123 | Organische Säuren |
124 | Formaldehyd |
125 | Aliphatische Nitroderivate |
126.01 | Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert) |
126.02 | Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert) |
126.03 | Vinylbenzol und Divinylbenzol |
127 | Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe |
128.01 | Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate |
128.02 | Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate |
128.03 | Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide |
128.04 | Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide |
128.05 | Benzochinone |
129.01 | Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate |
129.02 | Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate |
130.01 | Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe |
130.02 | Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe |
131 | Antimon und seine Derivate |
132 | Ester der Salpetersäure |
133 | Schwefelwasserstoff |
135 | Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien |
136 | Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien |
2 | Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe |
201 | Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch: |
201.01 | Ruß |
201.03 | Teer |
201.02 | Asphalt |
201.04 | Teerpech |
201.05 | Anthrazen oder seine Verbindungen |
201.06 | Mineralöle und -fette |
201.07 | Rohparaffin |
201.08 | Karbazol oder seine Verbindungen |
201.09 | Nebenprodukte der Steinkohlendestillation |
202 | Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind |
3 | Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten |
301 | Krankheiten des Atemapparats und Karzinome |
301.11 | Silikose |
301.12 | Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose |
301.21 | Asbestose |
301.22 | Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom |
301.31 | Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen |
302 | Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom |
303 | Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube |
304.01 | Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden |
304.02 | Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern |
304.04 | Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben |
304.05 | Siderose |
305.01 | Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege |
304.06 | Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen |
304.07 | Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen |
306 | Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion |
307 | Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute |
308 | Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom |
309 | Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten |
310 | Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl |
4 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten |
401 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden |
402 | Tetanus |
403 | Brucellose |
404 | Virushepatitis |
405 | Tuberkulose |
406 | Amöbiasis |
407 | Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht |
5 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
502.01 | Grauer Star durch Wärmestrahlung |
502.02 | Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen |
503 | Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit |
504 | Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks |
505.01 | Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks |
505.02 | Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen |
506.10 | Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel |
506.11 | Bursitis im Kniebereich |
506.12 | Bursitis im Ellenbogenbereich |
506.13 | Bursitis im Schulterbereich |
506.21 | Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden |
506.22 | Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes |
506.23 | Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze |
506.30 | Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung |
506.40 | Drucklähmungen der Nerven |
506.45 | Karpaltunnelsyndrom |
507 | Augenzittern der Bergleute |
508 | Erkrankungen durch ionisierende Strahlen |
Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnte | Anhang II |
2.1 | Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind |
2.101 | Ozon |
2.102 | Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst |
2.103 | Diphenyl |
2.104 | Dekalin |
2.105 | Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate |
2.106 | Diphenyloxid |
2.107 | Tetrahydrofuran |
2.108 | Thiophen |
2.109 | Methacrylnitril |
2.111 | Acetonitril Thioalkohole |
2.112 | Mercaptane und Thioether |
2.113 | Thallium oder seine Verbindungen |
2.114 | Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst |
2.115 | Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst |
2.116 | Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst |
2.117 | Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst |
2.118 | Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst |
2.119 | Furfurol |
2.120 | Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate |
2.121 | Silber |
2.122 | Selen |
2.123 | Kupfer |
2.124 | Zink |
2.125 | Magnesium |
2.126 | Platin |
2.127 | Tantal |
2.128 | Titan |
2.129 | Terpene |
2.130 | Borane |
2.140 | Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub |
2.141 | Erkrankungen durch Hormonstoffe |
2.150 | Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie |
2.160 | Siliciumoxid |
2.170 | Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe |
2.190 | Dimethylformamid |
2.2 | Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe |
2.201 | Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind |
2.3 | Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen |
2.301 | Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle |
2.303 | Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber: |
2.304 | Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern
|
2.305 | Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern |
2.307 | Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe |
2.308 | Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub |
2.4 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind |
2.401 | Durch Parasiten verursachte Krankheiten |
2.402 | Tropenkrankheiten |
2.5 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
2.501 | Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung |
2.502 | Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung |
2.503 | Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme |
1) ABl. L 160 vom 26.06.1990 S. 39.
2) KOM(96) 454 endg.
3) KOM(2002) 118 endg.
4) KOM(2001) 428 endg.
5) ABl. C 161 vom 05.07.2002 S. 1.
6) ABl. L 216 vom 20.08.1994 S. 1.
ENDE |
(Stand: 30.11.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion