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Regelwerk, EU 2003, Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2003/316/EG der Kommission vom 28. März 2003 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2003 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 747)
(Nur der dänische, deutsche, englische, finnische, französische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 09.05.2003 S. 75)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/160/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoffen, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Bromchlormethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2) Die Kommission bestimmt jährlich, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3) Der Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Folgenden "das Montrealer Protokoll" genannt, legt die Kriterien fest, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und genehmigt den Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe.

(4) Der Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigt die Herstellung und den Verbrauch der in den Anhängen a und B des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen, der Beschlüsse VII/11 und XI/15 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, erforderlich sind.

(5) Die nicht in den Anhängen a und B des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungen erforderlich sind, müssen von den Vertragsparteien eigens genehmigt werden. Diese Erfordernis gilt für wesentliche Verwendungen von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Bromchlormethan, die in Anhang C des Montrealer Protokolls aufgeführt sind.

(6) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, die Niederlande und das Vereinigte Königreich vor kurzem festgelegt, dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung spezieller kurz wirkender FCKW-haltiger Inhalationsdosierer für die Verabreichung von Betaagonisten nicht mehr wesentlich sind 3. Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i) Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindern, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW in der Gemeinschaft vermindert werden. Darüber hinaus soll durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verhindert werden, dass FCKW-haltige Produkte eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich erachtet.

(7) Die Kommission hat eine Bekanntmachung 4 veröffentlicht, die sich an diejenigen Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft richtet, die beabsichtigen, im Jahre 2003 geregelte Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft zu verwenden und hat entsprechende Erklärungen zu den beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2003 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 1895260,00 ODP (Ozonabbaupotenzial)-kg.

(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

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