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Bund

Entscheidung 2003/160/EG der Kommission vom 7. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit Halon 1301 und Halon 1211

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 691)

(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2003 S. 29)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist die Kommission, nach Konsultation der Vertreter des militärischen Bereichs und anderer Betroffener im Hinblick auf die Verwendung von Halon 1301 und Halon 1211 zu folgendem Schluss gekommen:

(2) Halon 1301 wird derzeit zur Inertisierung von Treibstofftanks in F-16-Kampfflugzeugen verwendet. Es gibt bisher für den Brand- und Explosionsschutz keine Alternativen, bei denen das Volumen-Gewichtsverhältnis für Treibstofftanks in Kampfflugzeugen akzeptabel wäre. Es ist unwahrscheinlich, dass in vorhersehbarer Zukunft, und mit Sicherheit nicht vor dem 31. Dezember 2003 (zu diesem Zeitpunkt muss die Verwendung für alle Zwecke, für die keine Ausnahmeregelung existiert, gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingestellt werden), für F-16-Kampfflugzeuge eine alternative Lösung operationell und installiert sein wird. Daher sollte dieser Verwendungszweck von Halon 1301 der Liste der Verwendungszwecke von Halonen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinzugefügt werden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

(3) Sowohl Halon 1301 als auch Halon 1211 werden derzeit zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen eingesetzt. Eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 gibt es jedoch nur für Halon 1301. Die Umstellung der Militärausrüstungen von Halon 1211 auf Halon 1301 wäre kostspielig und kontraproduktiv im Hinblick auf den Schutz der Ozonschicht, denn Halon 1301 hat ein Ozonabbaupotenzial, das mehr als dreimal so hoch ist wie bei Halon 1211. Ferner würde die Abzweigung von Finanzmitteln zur Umstellung von Ausrüstung auf die Nutzung von Halon 1301 höchstwahrscheinlich die Entwicklung von Alternativen verzögern, die die Ozonschicht nicht schädigen. Daher sollte die Verwendung von Halon 1211 für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen in die Liste der Verwendungszwecke von Halonen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgenommen werden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2003

Anhang

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erhält folgende Fassung:

"Anhang VII

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Verwendung von Halon 1301:

Verwendung von Halon 1211:

1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 26.

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