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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2003 S. 68)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Listen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe in der Tierernährung, bestimmten Stoffe in der Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung in Anhang II Teile C und D der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind nach Anhang I Teil B Nummer 4.15 derselben Verordnung überprüft worden.

(2) Einige konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs werden im ökologischen Landbau auf Gemeinschaftsebene nicht mehr benötigt. Die meisten konventionellen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und insbesondere Eiweißpflanzen sind jedoch zumindest in einigen Mitgliedstaaten weiterhin unentbehrlich. Auch Nebenerzeugnisse aus der konventionellen Milcherzeugung und -verarbeitung werden im ökologischen Landbau weiterhin benötigt und zusätzliche Mineralien sind erforderlich, um das Wohlergehen der ökologisch gehaltenen Tiere zu gewährleisten.

(3) Bestimmte Konservierungsstoffe dürfen im ökologischen Landbau lediglich als Zusatzstoffe für die Silage verwendet werden. Diese Stoffe müssen in einigen Mitgliedstaaten aber auch zur Konservierung pflanzlicher Produkte eingesetzt werden. Außerdem werden für die Tierernährung aus technischen Gründen weitere Zusatzstoffe aus der Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe benötigt.

(4) Die Listen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe in der Tierernährung sind entsprechend zu ändern.

(5) Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert. Der Genpool der einzelnen Tierarten aus ökologischem Landbau ist noch klein. Im Falle der Geflügelhaltung kommt hinzu, dass die Produktionssysteme verschiedene Phasen umfassen, die normalerweise in verschiedenen spezialisierten Sektoren stattfinden. Die Komplexität dieser Systeme hat dazu geführt, dass bisher noch kein Mitgliedstaat den gesamten Zyklus der Geflügelhaltung nach ökologischen Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Um eine ausreichende Artenvielfalt bei Tieren aus ökologischem Landbau zu gewährleisten und den Ausbau der ökologischen Tierhaltung zu erleichtern, ist der Übergangszeitraum, in dem Tiere aus herkömmlicher Haltung in das System des ökologischen Landbaus eingebracht werden können, zu verlängern.

(6) Zur Ergänzung des natürlichen Wachstums und der Erneuerung eines Tierbestands ist herkömmlichen Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der Landwirtschaft verloren gehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(7) Einer der Grundsätze des ökologischen Landbaus besteht in der Bindung der Tierhaltung an die Anbauflächen. Im ökologischen Landbau sollte das Futter für alle Tierarten in erster Linie aus der ökologisch bewirtschafteten Betriebseinheit selbst stammen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologischlandwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

(8) Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2003

Anhang

1. Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.4 erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn mit dem Aufbau eines Bestands begonnen wird und Tiere aus ökologischem Landbau nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, können unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung Tiere, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden:

- Legehennen für die Eiererzeugung dürfen nicht älter sein als 18 Wochen;

- Geflügel für die Fleischerzeugung muss weniger als drei Tage alt sein;

- für die Zucht bestimmte Büffelkälber müssen weniger als sechs Monate alt sein;

- für die Zucht bestimmte Kälber und Fohlen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als sechs Monate alt sein;

- für die Zucht bestimmte Lämmer und Ziegen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als 60 Tage alt sein;

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