umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (3)

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B. Mineralische Mehrnährstoffdünger

B.1. NPK-Dünger

B.1.1. Typenbezeichnung: NPK-Dünger
Hinweis auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5, 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Cyanamidstickstoff

(1) Wasserlösliches P2O5

(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

(3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich

(6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese zugesichert werden

(3) Bei einem Gehalt über 28 % siehe Anhang III.2

1. Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a) Ein NPK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));
  • mindestens 5 % wasser- und Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));
  • mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

(1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern.

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

  2 (b) Ein NPK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));
  • mindestens 5 % mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7)

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden.

3. Bei NPK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten:
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium- Calciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

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