Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2003/181/EG der Kommission vom 13. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Festlegung von Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für bestimmte Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 764)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 15.03.2003 S. 17;
VO (EU) 2021/808 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 84aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 10.06.02.2021 gem. VO (EU) 2021/808

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vorhandensein von Rückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ein Problem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit.

(2) Zur Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung der Richtlinie 96/23/EG sind nach und nach Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für Analysemethoden festzulegen, die für Stoffe zu verwenden sind, für die kein zulässiger Grenzwert festgelegt worden ist, und insbesondere für diejenigen Stoffe, deren Verwendung in der Gemeinschaft nicht zugelassen oder ausdrücklich verboten ist.

(3) Nachdem in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Chloramphenicol, Nitrofurane und Medroxy-Progesteron-Acetat festgestellt wurden, sind in Absprache mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, den nationalen Referenzlaboratorien und den Mitgliedstaaten die festzulegenden Werte für harmonisierte MRPL dieser Stoffe vereinbart worden.

(4) Die Verabreichung eines der oben genannten Stoffe zu therapeutischen Zwecken wird unter den in Artikel 5 der Richtlinie 96/22/EG genannten strengen Bedingungen weiterhin zugelassen.

(5) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft sind harmonisierte Werte für die Überwachung dieser Stoffe vorzusehen. Die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/657/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird "Anhang" ersetzt durch "Anhang I".

2. In Artikel 3 Buchstaben b) und c) wird "Anhang" ersetzt durch "Anhang I".

3. Artikel 4 wird wie folgt ersetzt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Analysemethoden zur Feststellung folgender Stoffe die in Anhang II aufgeführten Mindestleistungsgrenzen (MRPL) auf der Grundlage der in dem genannten Anhang aufgeführten Matrizes erfüllen:

a) Chloramphenicol,

b) Nitrofuranmetaboliten,

c) Medroxy-Progesteron-Acetat".

4. Der Text im Anhang zu dieser Entscheidung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2003

.

  Anhang

" Anhang II
Mindestleistungsgrenzen

Stoff und/oder Metabolit Matrix MRPL
Chloramphenicol Fleisch
Eier
Milch
Urin
Erzeugnisse der Aquakultur
Honig
0,3 µg/kg
Medroxy-Progesteron-Acetat Schweinenierenfett 1 µg/kg
Nitrofuranmetaboliten:
  • Furazolidon
  • Furaltadon
  • Nitrofurantoin
  • Nitrofural"
Geflügelfleisch
Erzeugnisse der Aquakultur
1 µg/kg für alle


1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion