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Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs
(ABl. Nr. L 295 vom 13.11.2003 S. 83)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG 2, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 82/471/EWG ist vorgesehen, dass Änderungen am Anhang zu dieser Richtlinie als Folge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren vorzunehmen sind.
(2) Es wurde ein Zulassungsantrag eingereicht für Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs, das zu der Gruppe "Aminosäuren und analoge Erzeugnisse" gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/471/EWG gehört.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat zur Verwendung dieses Produkts in der Tierernährung am 25. April 2003 eine Stellungnahme abgegeben, derzufolge Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt darstellt.
(4) Die Prüfung des zu Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs eingereichten Antrags ergibt, dass dieses Produkt die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 82/471/EWG unter den im Anhang dieser Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Das Produkt sollte daher zugelassen werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie abgeändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Mai 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. November 2003
Anhang |
Der Liste der Aminosäuren und analogen Erzeugnisse wird unter "4.1 Methioninanaloge" folgender Eintrag hinzugefügt:
Name der Erzeugnisgruppe |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bezeichnung der ernährungsphysiologisch wirksamen Substanz oder Identität des Mikroorganismus |
Nährsubstrat (etwaige Spezifizierungen) |
Charakteristika der Zusammensetzung des Erzeugnisses |
Tierart | Sonderbestimmungen |
"4.1 Methioninanaloge | 4.1.3. Isopropylester des Methioninhydro- xyanalogs |
CH3-S-CH2-C(OH)H- COO-CH-(CH3)2 |
- | - Monomere Ester: mindestens 90 % - Feuchtigkeitsgehalt: max. 1 % |
Milchkühe | Auf dem Etikett oder der Verpackung des Produkts anzugeben: - Isopropylester der 2- Hydroxy-4-methylthiobuttersäure Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben: |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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