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Bund

Entscheidung 2002/886/EG der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für den Gefahrguttransport auf der Straße

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4344)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 09.11.2002 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die europäischen Normen mit detaillierten technischen Vorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Bedingungen für die Beförderung von Druckfässern, Flaschenbündeln und Tanks für den Gefahrguttransport auf der Straße wurden noch nicht in die Anhänge a und B der Richtlinie 94/55/EG aufgenommen, da das entsprechende CEN-Normungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG festgelegten Termine, ab denen derartige Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks den Bestimmungen dieser Richtlinie zu entsprechen haben, müssen deshalb verschoben werden.

(3) Die Richtlinie 94/55/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der erste Unterabsatz des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG erhält folgende Fassung:

"Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhänge a und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Bedingungen für die Beförderung neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der in Anhang C Abschnitt 4 genannten Sonderbestimmung und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel mit gleicher bindender Wirkung wie die Bestimmungen dieser Richtlinie in die Anhänge a und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiter verwendet werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2002

____________
1) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.

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