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Regelwerk, EU 2002, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30, ber. 2004 L 171 S. 3)



Neufassung -Ersetzt RL 79/700/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestizide) in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs nicht überschritten werden, sehen die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG amtliche Kontrollen vor. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission gemeinschaftliche Probenahmeverfahren festlegen kann.

(2) Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Obst und Gemüse sind mit der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 7 festgelegt worden.

(3) Diese Verfahren sollten aktualisiert werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und Methoden zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs festlegen zu können.

(4) Probenahmeverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstwerte (maximum residue levels - MRL) für Pestizidrückstände sind bereits von der Codex-Alimentarius Kommission ausgearbeitet und vereinbart worden 8. Die Gemeinschaft unterstützt und befürwortet diese Empfehlungen. Daher ist es angezeigt, die geltenden Probenahmeverfahren durch die von der Codex-AlimentariusKommission ausgearbeitete und vereinbarte Regelung zu ersetzen.

(5) Die Richtlinie 79/700/EWG sollte daher aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Probenahmeverfahren sowie Umfang und Häufigkeit von Probenahmen gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates 9 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fallen nicht darunter.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kontrollen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/895/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/362/EWG, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 86/363/EWG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/642/EWG erforderlichen Probenahmen nach den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften durchgeführt werden.

Artikel 3

Die Richtlinie 79/700/EWG wird aufgehoben.

Jeder Hinweis auf die aufgehobene Richtlinie gilt als Hinweis auf diese Richtlinie.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 11. Juli 2002

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