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Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2234)
(ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2002 S. 57)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG müssen Berichte über die Durchführung der Richtlinie auf der Grundlage eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 2 ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas erstellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits einen einzelstaatlichen Plan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG umsetzen, müssen der Kommission diesen Plan unterbreiten.
(3) Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.
(4) Der erste Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 einschließlich.
(5) Der Ausschuss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG hat innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme beschlossen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der im Anhang beigefügte Fragebogen wird hiermit verabschiedet.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen | Anhang |
Hinweise zur Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Die Antworten sind möglichst knapp und präzise zu formulieren.
Die Angaben, vor allem in Bezug auf die Anzahl der Anlagen und die durchgeführten Messungen, können repräsentative Daten enthalten, sofern durch sie ein ausreichender Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie erbracht wird.
Im Zusammenhang mit den Zeiträumen vor den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/13/EG genannten Zeitpunkten stützen sich die Angaben zu bestehenden Anlagen auf die besten verfügbaren Schätzungen.
1. Allgemeine Beschreibung
Welches sind die wesentlichen Merkmale der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Genehmigungs- oder Registrierverfahren zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie notwendig sind? Geben Sie an, welche Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG im Berichtszeitraum an innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommen wurden.
2. Erfassung von Anlagen
Geben Sie für jeden der zwanzig im Anhang IIA genannten Bereiche schätzungsweise an, wie viele Anlagen unter die nachstehend aufgeführten Kategorien fallen (Mitgliedstaaten, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften eine andere Einstufung vorsehen, können diese bei der Beantwortung der Frage verwenden.):
3. Grundlegende Pflichten des Betreibers
Welche Verwaltungsvorkehrungen im weiteren Sinne wurden getroffen, damit die zuständigen Behörden einen Betrieb der Anlagen gemäß den in Artikel 5 genannten Grundsätzen gewährleisten können?
4. Bestehende Anlagen
Wie viele der bestehenden Anlagen wurden als Anlagen genehmigt oder registriert, die den im Anhang 11B beschriebenen Reduzierungsplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 anwenden?
5. Alle Anlagen
5.1. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung von Grenzwerten für diffuse Emissionen.
(Stand: 21.02.2022)
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