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Richtlinie 2002/17/EG der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2002 S. 19;
RL 2002/72/EG - ABl. Nr. L 58 vom::28.02.2002 S. 19aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 03.09.2002 gemäß Art. 10 durch RL 2002/72/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zukommen 1, insbesondere auf Artikel 3,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der neuen Informationen, die dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" zur Verfügung stehen, können bestimmte Monomere, die auf nationaler Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie andere Monomere, deren Verwendung im Anschluss an die Verabschiedung der Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/62/EG 3, beantragt wurde, dem gemeinschaftlichen Verzeichnis zugelassener Stoffe in Anhang II der Richtlinie 90/128/EWG hinzugefügt werden.
(2) Anhang III der Richtlinie 90/128/EWG enthält ein unvollständiges Verzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Dieses Verzeichnis sollte dahin gehend geändert werden, dass weitere vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" bewertete Additive hinzugefügt werden.
(3) Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen unter Zugrundelegung der vorhandenen Informationen geändert werden.
(4) Das geltende Verzeichnis der Additive ist insofern unvollständig, als es nicht sämtliche Stoffe enthält, die derzeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Demzufolge unterliegen die betreffenden Stoffe bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis weiterhin dem nationalen Recht.
(5) Diese Richtlinie legt nur für einige wenige Stoffe Spezifikationen fest. Die übrigen Stoffe, für die möglicherweise Spezifikationen erforderlich sind, unterliegen daher in dieser Hinsicht bis zu einer Entscheidung auf Gemeinschaftsebene weiterhin dem nationalen Recht.
(6) Die Richtlinie 90/128/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Anhänge II, III, V und VI der Richtlinie 90/128/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften wie folgt an:
a) Sie lassen ab dem 1. März 2003 den Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, zu.
b) Sie verbieten ab dem 1. März 2004 die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Sie verbieten ab dem 1. März 2003 die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft derjenigen Bedarfsgegenstände, die Divinylbenzol enthalten und der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkung nicht entsprechen.
Wenn die Mitgliedstaaten diesbezügliche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 2002
Anhang
Die Anhänge der Richtlinie 90/128/EWG werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) unter Ziffer 8:
i) Die Definition von QM (T) wird wie folgt ersetzt:
"QMM = Höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe. Im Sinne dieser Richtlinie ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;";
ii) folgender Wortlaut wird nach QM(T) eingefügt:
"QMa = Höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im fertigen Bedarfsgegenstand, in mg/6 dm2 der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel. Im Sinne dieser Richtlinie ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;
QM-AM = Höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe in mg/6 dm2 der Kontaktfläche mit dem Lebensmittel. Im Sinne dieser Richtlinie ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;";
iii) die Definitionen von SML und SML(T) werden wie folgt ersetzt:
"SML = Spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien, sofern nicht anders angegeben. Im Sinne dieser Richtlinie ist der spezifische Migrationsgrenzwert mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine
Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist; SML(T) = Spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe. Im Sinne dieser Richtlinie ist der spezifische Migrationsgrenzwert des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. So lange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist."
b) Abschnitt a wird wie folgt geändert:
i) Folgende Monomere und sonstige Ausgangsstoffe werden aufgenommen:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
13620 | 10043-35-3 | Borsäure | SML(T) = 6 mg/kg (23) (berechnet als Bor) vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32) |
16650 | 00127-63-9 | Diphenylsulfon | SML(T) = 3 mg/kg (25) |
18897 | 16712-64-4 | 6-Hydroxy-2-naphthalincarbonsäure | SML = 0,05 mg/kg |
18898 | 103-90-2 | N-(4-Hydroxyphenyl) acetamid | Verwendung nur in Flüssigkristallen und hinter einer Sperrschicht in Mehrschicht-Kunststoffen |
22332 | 28679-16-5 | Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-trimethylhexan- 1,6-di-isocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-trimethylhexan-1,6-dis-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO (26) |
ii) Bei folgenden Monomeren und anderen Ausgangsstoffen wird der Inhalt der Spalte "Beschränkungen und/oder Spezifikationen" wie folgt ersetzt:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
13510 | 01675-54-3 | 2,2-bis(4-Hydroxyphenyl)propan bis(2,3-epoxypropyl)ether (= Badge) | Gemäß der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 51 vom 22.02.2002 S. 27) |
13560 | 05124-30-1 | Bis(4-isocyanatocyclohexyl)methan | Siehe "Dicyclohexyl-methan-4,4'-di-isocyanat" |
14650 | 00079-38-9 | Chlorotrifluorethylen | QMa = 0,05 mg/6 dm2 |
14950 | 03173-53-3 | Cyclohexylisocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
15700 | 05124-30-1 | Dicyclohexylmethan-4,4'-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
16240 | 00091-97-4 | 3,3'-Dimethyl-4,4'-di-isocyanatobiphenyl | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
16570 | 04128-73-8 | Diphenylether-4,4'-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
16600 | 05873-54-1 | Diphenylmethan-2,4'-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
16630 | 00101-68-8 | Diphenylmethan-4,4'-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
18640 | 00822-06-0 | Hexamethylen-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
19110 | 04098-71-9 | 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
22420 | 03173-72-6 | 1,5-Naphthalin-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
22570 | 00112-96-9 | Octadecylisocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
25210 | 00584-84-9 | 2,4-Toluol-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
25240 | 00091-08-7 | 2,6-Toluol-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
25270 | 26747-90-0 | 2,4-Toluol-di-isocyanat, Dimer | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26) |
iii) Folgende Monomere und sonstige Ausgangsstoffe werden von Abschnitt B nach Abschnitt a übertragen:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
13075 | 00091-76-9 | Benzoguanamin | Siehe "2,4-Diamin-6-phenyl-1,3,5-triazin" |
13720 | 00110-63-4 | 1,4-Butandiol | SML(T) = 0,05 mg/kg (24) |
15310 | 00091-76-9 | 2,4-Diamin-6-phenyl-1,3,5-triazin | QMa = 5 mg/6 dm2 |
16690 | 01321-74-0 | Divinylbenzol | QMa = 0,01 mg/6 dm2 oder SML = NN (N6 = 0,02 mg/kg, Analysentoleranz inbegriffen) für die Summe aus Divinylbenzol und Ethylvinylbenzol; entsprechend den Spezifikationen in Anhang V |
16697 | 00693-23-2 | n-Dodecandisäure | |
25840 | 03290-92-4 | 1,1,1-Trimethylolpropan-trimeth-acrylat | SML = 0,05 mg/kg |
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Abschnitt a wird wie folgt geändert:
i) Folgende Additive werden aufgenommen:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
36840 | 12007-55-5 | Bariumtetraborat | SML(T) = 1 mg/kg berechnet als Barium (12) und SML(T) = 6 mg/kg (23) (berechnet als Bor) vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32) |
40320 | 10043-35-3 | Borsäure | SML(T) = 6 mg/kg (23) (berechnet als Bor) vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32) |
40580 | 00110-63-4 | 1,4-Butanediol | SML(T) = 0,05 mg/kg (24) |
71670 | 178671-58-4 | Pentaerythrittetrakis (2-cyano-3,3-Diphenylacrylat) | SML = 0,05 mg/kg |
87040 | 01330-43-4 | Natriumtetraborat | SML(T) = 6 mg/kg (23) (berechnet als Bor) vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32) |
ii) Bei folgenden Additiven wird der Inhalt der Spalte "Beschränkungen und/oder Spezifikationen" wie folgt ersetzt:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
37360 | 000100-52-7 | Benzaldehyd | Gemäß Anmerkung 9 in Anhang VI |
40120 | 68951-50-8 | Bis(polyethyleneglycol)hydroxy-methylphosphonate | SML = 0,6 mg/kg |
41680 | 000076-22-2 | Campher | Gemäß Anmerkung 9 in Anhang VI |
iii) Folgendes Additiv wird gestrichen:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezikationen |
40020 | 110553-27-0 | 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol | SML = 6 mg/kg |
b) Die Tabelle in Abschnitt B wird wie folgt geändert:
i) Folgende Additive werden aufgenommen:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
45650 | 6197-30-4 | 2-Cyano-3,3-diphenylacrylsäure, 2-ethylhexylester | SML = 0,05 mg/kg |
68860 | 04724-48-5 | n-Octylphosphonsäure | SML = 0,05 mg/kg |
95000 | 28931-67-1 | Trimethylolpropan-trimethacrylat-methyl-methacrylat copolymer |
ii) Bei folgenden Additiven wird der Inhalt der Spalte "Beschränkungen und/oder Spezifikationen" wie folgt ersetzt:
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen | |
39120 | - | N,N-Bis(2-Hydroxyethyl)alkyl (C8-C18) Aminhydrochloride | SML(T) = 1,2 mg/kg (13), berechnet als tertiäres Amin (ausschließlich) | |
51570 | 00127-63-9 | Diphenylsulfon | SML(T) = 3 mg/kg (25) |
3. Anhang V wird wie folgt geändert:
Folgende Spezifikation wird in die Tabelle in Teil B aufgenommen:
PM/Ref-Nr. | Sonstige Spezifikationen |
16690 | Divinylbenzol Darf bis zu 40 % Ethylvinylbenzol enthalten |
4. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkungen (12) und (13) werden wie folgt ersetzt:
"(12) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.
(13) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120."
b) Folgende Anmerkungen werden hinzugefügt:
"(23) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.
(24) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.
(25) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.
(26) QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270."
1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 38.
2) ABl. L 75 vom 21.03.1990 S. 19.
3) ABl. L 221 vom 17.08.2001 S. 18.
(Stand: 25.06.2019)
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