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Regelwerk, EU 2002, Allgemeines/Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 953/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der belgischen Interventionsstelle

(ABl. Nr. L 147 vom 05.06.2002 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 2, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000 4, legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, zur Ausfuhr von 30.000 Tonnen Gerste aus Beständen der belgischen Interventionsstelle eine Dauerausschreibung zu eröffnen.

(3) Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Es ist deshalb von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(4) Verzögert sich die Übernahme der Gerste um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheiten aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, müsste der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung nimmt die belgische Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft höchstens 30.000 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden.

(2) Die Gebiete, in denen die 30.000 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis.

(2) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(3) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Den im Rahmen dieser Ausschreibung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission 5, beigefügt sein.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 13. Juni 2002 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2) Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Donnerstag, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht werden.

(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 22. Mai 2003, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), aus.

(4) Die Angebote sind bei der belgischen Interventionsstelle einzureichen.

Artikel 6

(1) Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt. Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse

  1. eine Qualität, die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene, so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;
  2. eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

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