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Regelwerk, EU 2001, Chemikalien EU, Bund; Stofflisten Nr. 29, 30 und 31 Anhang I 76/796/EWG

Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe

(ABl. Nr. L 194 vom 18.07.2001 S. 36)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 des Vertrags ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. März 1996 den Beschluss Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) 4 verabschiedet.

(3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

(4) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG 5 wird eine Liste in Form einer Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG erstellt, die Stoffe enthält, welche als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sollten nicht für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

(5) Gemäß der Richtlinie 94/60/EG muss die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer Anpassung an den technischen Fortschritt von Anhang I der "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe", der Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden, einen Vorschlag zur Erweiterung dieser Liste vorlegen.

(6) Die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur 23. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG 6 , insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde; die Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur 24. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG 7, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde, und einen Stoff, der neu als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft wurde. Diese Stoffe sollten in die Anlage zu den Nummern 29 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden.

(7) Den Gefahren und Vorzügen der durch die Richtlinien 97/69/EG und 98/73/EG neu als krebserzeugend bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 2) eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

(8) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)", enthalten sind

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anlage von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die nachstehende Anmerkung R wird in die Einleitung aufgenommen:

"Anmerkung R:

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 µm. "

2. Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den in der Anlage zu den Nummern 29 und 31 aufgelisteten Stoffen hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 18. Juli 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 18. Januar 2003 an.

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