Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001

RL 2001/25/EG
- Inhalt =>

Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen

Artikel 4 Befähigungszeugnis

Artikel 5 Befähigungszeugnisse und Vermerke

Artikel 6 Ausbildungsanforderungen

Artikel 7 Grundsätze für küstennahe Reisen

Artikel 7a Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 8 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen

Artikel 9 Qualitätsnormen

Artikel 10 Gesundheitliche Anforderungen - Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

Artikel 11 Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen

Artikel 12 Verwendung von Simulatoren

Artikel 13 Verantwortlichkeit der Unternehmen

Artikel 14 Diensttüchtigkeit

Artikel 15 Ausnahmgenehmigung

Artikel 16 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung

Artikel 17 Verständigung an Bord

Artikel 18 Anerkennung von Befähigungszeugnissen

Artikel 18a

Artikel 18b

Artikel 19 Hafenstaatkontrolle

Artikel 20 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

Artikel 21 Festhalten des Schiffes

Artikel 21a Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Artikel 21b Bericht über die Einhaltung der Richtlinie

Artikel 22 Änderung

Artikel 23 Ausschussverfahren

Artikel 24 Übergangsbestimmungen

Artikel 25 Sanktionen

Artikel 26 Information der Kommission

Artikel 27 Aufhebung

Artikel 28 Inkrafttreten

Artikel 29 Adressaten

Anhang I Ausbildungsforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 3

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II Kapitän und Decksbereich

Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

Kapitel III
technischer Bereich

Regel III/ 1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum

Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt

Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt

Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen

Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal

Regel IV/1 Anwendung

Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

Regel V/1Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen

Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind

Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen

Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute

Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote

Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung

Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge

Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse

Regel VII/1 Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

Regel VII/2 Befähigungszeugnisse für Seeleute

Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

Anhang II Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a) Erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Befähigungszeugnisse Ausgestellt wurden

Anhang III

Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung (wie in Artikel 27 bezeichnet)

Teil B Liste der Umsetzungsfristen in nationales Recht

Anhang IV