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Entscheidung 2001/204/EG des Rates vom 8. März 2001 zur Ergänzung der Richtlinie 90/219/EWG hinsichtlich der Kriterien für die Feststellung, ob typen genetisch veränderter Mikroorganismen sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 73 vom 15.03.2001 S. 32)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen", insbesondere auf Artikel 20a,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 90/219/EWG gilt die genannte Richtlinie nicht für Anwendungen in geschlossenen Systemen, bei denen ausnahmslos typen genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) einbezogen werden, die die Kriterien in Anhang II Teil B hinsichtlich ihrer Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfüllen.
(2) Aufgrund von Artikel 20a der Richtlinie 90/219/EWG sollen die Kriterien, anhand deren die Sicherheit in Anhang II Teil C der genannten Richtlinie aufzunehmender typen genetisch veränderter Mikroorganismen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzustellen ist, vor dem 5. Dezember 2000 festgelegt werden. Für eine leichtere Anwendung dieser Kriterien sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 jener Richtlinie ausführliche Leitlinien aufstellen können.
(3) Die Richtlinie 90/219/EWG sollte entsprechend ergänzt werden
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 2001.
Anhang
"TEIL B
(Stand: 25.06.2019)
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