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Bund

Entscheidung 2001/195/EG der Kommission vom 5. März 2001 über eine fünfte Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 501)

(ABl. Nr. L 69 vom 10.03.2001 S. 37aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 1 der vorliegenden Datei

 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG hat die Kommission am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG erlassen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphtalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phtalat (DEHP), Dibutylphtalat (DBP), Diisodecylphtalat (DIDP), Di-noctylphtalat (DNOP) oder Benzylbutylphtalat (BBP) enthält.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete.

(3) Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG besagt, dass die Geltungsdauer der Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 9 dieser Richtlinie erlassen werden, auf drei Monate befristet ist, jedoch nach dem gleichen Verfahren wie für den Erlass dieser Maßnahmen verlängert werden kann.

(4) Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit den Entscheidungen 2000/217/EG, 2000/ 381/EG, 2000/535/EG und 2000/769/EG wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/ 815/EG auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie jedesmal um drei Monate verlängert, so dass die Geltungsdauer der Entscheidung am 6. März 2001 enden würde.

(5) Da die Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung 1999/815/EG und die Verlängerung der Geltungsdauer gemäß den Entscheidungen 2000/217/EG, 2000/ 381/EG, 2000/535/EG und 2000/769/EG nach wie vor zutreffen, erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

(6) Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG, geändert durch die Entscheidungen 2000/217/EG, 2000/381/EG, 2000/535/EG und 2000/769/EG, durch Maßnahmen, die bis zum 6. März 2001 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG ein fünftes Mal zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG kann die Geltungsdauer für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum

"6. März 2001 "durch "5. Juni 2001 "ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von weniger als 10 Tagen nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. März 2001

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