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Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.2001 S. 6, ber. 2015 L 104 S. 52 *;
VO (EG) Nr. 44/2009 - ABl. Nr. L 17 vom 22.01.2009 S. 1)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro 4 ist vorgesehen, dass vom 1. Januar 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZB) der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf bringen und die teilnehmenden Mitgliedstaaten Euro-Münzen ausgeben. Daher ist es wichtig, dass schnell ein System zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung beschlossen wird, damit es einsatzfähig ist, bevor die Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf kommen.
(2) Das mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) 5 und dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln 6 geschaffene Instrumentarium zielt allgemein auf die Bekämpfung der Geldfälschung ab.
(3) Mit dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro 7 hat der Rat Bestimmungen erlassen, um sicherzustellen, dass der Euro auf geeignete Weise durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen geschützt wird.
(4) Die Maßnahmen gegen Euro-Fälschungen betreffen die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die einheitliche Währung. Der rechtliche Schutz des Euro lässt sich durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend sicherstellen, da die Euro-Banknoten und -Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf gebracht werden. Daher sind gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Festlegung von Maßnahmen anzunehmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen notwendig sind, die ihren globalen, wirksamen und homogenen Schutz vor Tätigkeiten gewährleisten, die der Glaubwürdigkeit des Euro schaden könnten; es sind ferner die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das Instrumentarium rechtzeitig vor dem 1. Januar 2002 zur Verfügung steht.
(5) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Begriffe wie insbesondere Tätigkeiten der Geldfälschung betreffend den Euro, technische und statistische Daten sowie für die Ermittlung zuständige nationale Behörden im Hinblick auf die Erhebung und Analyse von Daten über Geldfälschung, einschließlich der in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten Zentralstellen erstmalig oder anhand von bereits bestehenden Begriffsbestimmungen definiert werden.
(6) Es sollte sichergestellt werden, dass die technischen und statistischen Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden über falsche Banknoten und Münzen sowie, soweit möglich, über nicht zugelassene Banknoten gesammelt werden, der EZB mitgeteilt werden und die zuständigen nationalen Behörden sowie - nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten - die Kommission Zugriff auf diese Daten haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Europol auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Europol und der EZB Zugriff auf diese Daten hat.
(7) Das von der EZB errichtete und unter ihrer Schirmherrschaft betriebene Falschgeld-Analysezentrum (FAZ) zentralisiert entsprechend der EZB-Leitlinie 8 die Klassifizierung und Analyse der technischen Daten über gefälschte Euro-Banknoten.
(8) Die am 28. Februar 2000 vom Rat angenommene technische Regelung für die Behandlung gefälschter Euro-Münzen nimmt Bezug auf die systematische Erhebung technischer Informationen über Euro-Fälschungen durch die EZB, die Errichtung eines Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen (ETSC) und - auf nationaler Ebene - die Errichtung nationaler Münzanalysezentren (MAZ).
(9) Es wurde vorgesehen, dass das ETSC vorübergehend als getrennte und unabhängige Verwaltungseinheit bei der Pariser Münze eingerichtet wird (auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen dem Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000). Die Aufgaben des Zentrums sind in dieser Verordnung festzulegen. Der Rat wird zu gegebener Zeit über den künftigen Status und den dauerhaften Standort des ETSC beschließen.
(10) Es sollte vorgesehen werden, dass falsche Euro-Banknoten den nationalen Falschgeld-Analysezentren (NAZ) zur Identifizierung zu übermitteln sind. Falsche Euro-Münzen sind den MAZ zu übermitteln.
(Stand: 15.04.2021)
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