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Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3281)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 22.11.2000 S. 31)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens", insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 setzt die Kommission einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU "genannt) ein, der sich aus den in Artikel 14 genanntenzuständigen Stellen und dem in Artikel 15 genannten Konsultationsforum zusammensetzt.
(2) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sorgt die Kommission dafür, dass der AUEU bei seinen Tätigkeiten bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen an dieser Produktgruppeinteressierten Kreise, wie der Industrie und der Dienstleistungserbringer, einschließlich der KMU, der Handwerker und ihrer berufsständischen Organisationen, der Gewerkschaften, der Händler einschließlich der Einzelhändler, der Importeure, der Umweltschutzgruppen und der Verbraucherorganisationen, achtet.
(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 treten diese interessierten Kreise im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen.
(4) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die Geschäftsordnung dieses Forums von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.
(5) Damit die Öffentlichkeit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens akzeptiert, ist es laut Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für gemeinschaftliche Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen.
(6) Gemäß Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird im Rahmen des AUEU eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der in Artikel 15 genannten interessierten Kreise und der in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen eingesetzt, die für jede Produktgruppe Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entwickelt.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmenstehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses in Einklang
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Geschäftsordnung des Konsultationsforums im Anhang wird angenommen.
Die Entscheidung der Kommission vom 18. November 1992 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Anhörungsgremiums im gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens 1 wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. November 2000
Geschäftsordnung des Konsulationsforums | Anhang |
Um eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen interessierten Kreise zu gewährleisten, kann der AUEU diese Zusammensetzung erforderlichenfalls auf Anforderung der Kommission oder in eigener Initiative und nach Zustimmung durch die Kommission anpassen.
(Stand: 25.06.2019)
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