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Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1299)
(ABl. Nr. L 191 vom 27.07.2000 S. 37;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
2006/715/Euratom - ABl. Nr. L 293 vom::24.10.2006 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124 und Artikel 36,
nach Anhörung der vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag ernannten Gruppe von Persönlichkeiten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 35 Euratom-Vertrag ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.
(2) Artikel 36 Euratom-Vertrag verlangt, daß der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen übermittelt werden, damit diese ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.
(3) Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag liegen vor. Es ist gängige Praxis, daß die Kommission jährliche Überwachungsberichte auf der Grundlage qualitätskontrollierter Daten veröffentlicht, die der Kommission nach den Artikeln 36 und 39 Euratom-Vertrag gemeldet werden. Die Kommission wird die Veröffentlichung dieser jährlichen Überwachungsberichte fortsetzen.
(4) Damit die Exposition der Bevölkerung ständig überwacht werden kann, ist es wichtig, daß die Kommission rechtzeitig und auf einheitlicher Grundlage über die Aktivitätswerte unterrichtet wird, denen die Bevölkerung insgesamt in jedem Mitgliedstaat ausgesetzt ist.
(5) Artikel 14 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlungen 1 (nachfolgend: "Grundlegende Sicherheitsnormen") verlangt, daß der Beitrag der Tätigkeiten zur Strahlenexposition der Bevölkerung insgesamt in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
(6) Nach Artikel 45 der Grundlegenden Sicherheitsnormen sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß Abschätzungen der Dosen für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit so realistisch wie möglich vorgenommen werden.
(7) Unbeschadet der Erfordernisse nach Artikel 35 EuratomVertrag ist es für die Überwachung der Exposition der Bevölkerung insgesamt ausreichend, wenn ein definierter Satz spezifischer Überwachungsergebnisse vorgelegt wird.
(8) Zur Einhaltung der Grundlegenden Sicherheitsnormen ist es wichtig, daß zusätzlich zu Luft, Wasser und Boden der Radioaktivitätsgehalt auch in biologischen Proben und insbesondere in Nahrungsmitteln bestimmt wird und daß zur Abschätzung der externeren Exposition auch die Dosisleistungen der Umgebung überwacht werden.
(9) Die Überwachung der Radioaktivitätsgehalte im Boden läßt eine direkte Abschätzung der Exposition der Bevölkerung nicht zu; die mit der Bodenkontamination zusammenhängende Exposition wird direkter anhand der Dosisleistung der Umgebung und der Nahrungsmittelkontamination ermittelt; die Erfahrung hat gezeigt, daß die Einbeziehung von Bodendaten in die Überwachung nur wenig Nutzen bringt.
(10) Es muß geprüft werden, welche Probenmedien und Radionuklidkategorien relevante Indikatoren für die tatsächlichen und potentielle Aktivitätswerte in der Umwelt und für die Exposition der Bevölkerung darstellen.
(11) Unter den Mitgliedstaaten besteht Übereinstimmung darin, daß die derzeitigen Überwachungsprogramme den Anforderungen gerecht werden; die Überwachungsmaßnahmen können sich jedoch je nach der Entwicklung der Aktivitätspegel, der Meßtechnik und der Anforderungen an eine Notfallstrategie ändern. Die Kommission wird die Überwachungsprogramme auch künftig auf ihre Effizienz überprüfen und dabei die gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag eingesetzte Sachverständigengruppe hinzuziehen.
(12) Im Rahmen von Artikel 37 Euratom-Vertrag sind bereits aufgrund der Empfehlung 1999/829/Euratom der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags 2 Angaben über die Abteilung von Radionukliden aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt vorzulegen.
(13) Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 3 enthält Indikatorparameter für die Radioaktivität; die vorliegende Empfehlung gilt unbeschadet der spezifischen Anforderungen nach Anhang II und Anhang III dieser Richtlinie.
(14) Für die Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, Transparenz und Aktualität der nach Artikel 36 Euratom-Vertrag übermittelten Angabe ist zu sorgen
- empfiehlt:
1.
(Stand: 11.03.2019)
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