umwelt-online: Richtlinie 96/29/Euratom (2)

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Artikel 5 Genehmigung und Freigabe von Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung

(1) Für die sich aus einer anmelde- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit ergebende Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von radioaktiven Stoffen oder von Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten, ist eine vorherige Genehmigung vorgeschrieben.

(2) Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung derartiger Stoffe oder Materialien kann jedoch von den Anforderungen dieser Richtlinie freigestellt werden, sofern die Freigabewerte eingehalten werden, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Diese Freigabewerte folgen den in Anhang I verwendeten Grundkriterien und tragen anderen technischen Leitlinien der Gemeinschaft Rechnung.

Titel IV
Rechtfertigung, Optimierung und Begrenzung der Tätigkeiten

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle neuen Tätigkeitskategorien bzw. Tätigkeitsarten, bei denen es zu Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, vor ihrer erstmaligen Genehmigung bzw. Zulassung durch Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden.

(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitskategorien bzw. -arten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.

(3) Darüber hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß

  1. im Rahmen der Optimierung die Expositionen stets so niedrig gehalten werden, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren möglich und vertretbar ist;
  2. unbeschadet des Artikels 12 die Summe der Dosen aus allen relevanten Tätigkeiten nicht die in diesem Titel für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende, Studenten und Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigt.

(4) Der in Absatz 3 Buchstabe a) festgelegte Grundsatz gilt für alle Strahlenexpositionen, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten ergeben. Der in Absatz 3 Buchstabe b) festgelegte Grundsatz gilt für keine der folgenden Expositionen:

  1. Exposition von Personen, die sich ärztlich untersuchen oder behandeln lassen;
  2. Exposition von Personen, die wissentlich und willentlich (jedoch nicht als Teil ihrer Beschäftigung) bei der Unterstützung und Pflege von Patienten helfen, die sich einer medizinischen oder biomedizinischen Behandlung unterziehen;
  3. Exposition von freiwilligen Teilnehmern eines medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramms.

(5) Die Mitgliedstaaten lassen weder den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielwaren, persönlichen Schmuckgegenständen und kosmetischen Erzeugnissen noch die Einfuhr oder Ausfuhr derartiger Waren zu.

Artikel 7 Dosisbeschränkungen

(1) Dosisbeschränkungen sollten gegebenenfalls im Rahmen der Optimierung des Strahlenschutzes herangezogen werden.

(2) Die von jedem Mitgliedstaat festgelegten Anleitungen für die angemessenen Verfahren für strahlenexponierte Einzelpersonen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b) und c) können Dosisbeschränkungen einschließen.

Kapitel II
Dosisbegrenzungen

Artikel 8 Altersbegrenzung für exponierte Arbeitskräfte

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 dürfen Personen unter 18 Jahren nicht mit einer Tätigkeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht.

Artikel 9 Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte

(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis für strahlenexponierte Arbeitskräfte beträgt über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren 100 Millisievert (mSv), wobei die effektive Dosis 50 mSv für ein einzelnes Jahr nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen Jahreswert festlegen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 gilt folgendes:

  1. Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 150 mSv pro Jahr;
  2. der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 500 mSv pro Jahr. Dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2;
  3. der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 500 mSv pro Jahr.

Artikel 10 Besonderer Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit

(1) Sobald eine Schwangere dem Unternehmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den nationalen Praktiken ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist dem ungeborenen Kind ein Schutz zu gewähren, der mit dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist. Die Arbeitsbedingungen der Schwangeren sind daher so zu gestalten, daß die Äquivalentdosis, der das ungeborene Kind ausgesetzt ist, so niedrig gehalten wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist, und diese Dosis aller Voraussicht nach zumindest während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.

(2) Sobald eine stillende Frau das Unternehmen von ihrem Zustand unterrichtet, darf sie keine Arbeiten ausführen, bei denen eine beträchtliche Gefahr einer radioaktiven Kontamination des Körpers besteht.

Artikel 11 Dosisbegrenzungen bei Auszubildenden und Studierenden

(1) Die Dosisgrenzwerte für Auszubildende ab 18 Jahren und Studierende ab 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, entsprechen den in Artikel 9 für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerten.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren und für Studierende zwischen 16 und 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, beträgt 6 mSv pro Jahr.

Unbeschadet dieses Dosisgrenzwertes gilt folgendes:

  1. Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 50 mSv pro Jahr;
  2. der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 150 mSv pro Jahr. Dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2;
  3. der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 150 mSv pro Jahr.

(3) Die Dosisgrenzwerte für nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Auszubildende und Studierende entsprechen den Dosisgrenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nach Artikel 13.

Artikel 12 Besonders genehmigte Strahlenexpositionen

(1) Unter außergewöhnlichen von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen können die zuständigen Behörden, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Strahlenexpositionen bestimmter Arbeitskräfte genehmigen, die die in Artikel 9 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Strahlenexpositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von den zuständigen Behörden für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

  1. Besonders genehmigten Strahlenexpositionen dürfen nur Arbeitskräfte der Kategorie a im Sinne des Artikels 21 ausgesetzt werden;
  2. Auszubildende, Studierende, schwangere und stillende Frauen, die körperlich kontaminiert werden können, sind von derartigen Strahlenexpositionen ausgeschlossen;
  3. das Unternehmen hat diese Strahlenexpositionen im voraus sorgfältig zu rechtfertigen und eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt, den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder dem qualifizierten Sachverständigen zu erörtern;
  4. den betreffenden Arbeitnehmern sind im voraus angemessene Informationen über die damit verbundenen Gefahren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu vermitteln;
  5. alle mit besonders genehmigten Strahlenexpositionen zusammenhängenden Dosen sind separat in den ärztlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 34 und den individuellen Aufzeichnungen gemäß Artikel 28 einzutragen.

(2) Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen besonders genehmigter Strahlenexpositionen rechtfertigt es nicht zwangsläufig, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Artikel 13 Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung

(1) Unbeschadet des Artikels 14 sind die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung einzuhalten.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt 1 mSv pro Jahr. Allerdings kann unter besonderen Umständen ein höherer Wert der effektiven Dosis pro Jahr zugelassen werden, sofern der Mittelwert über fünf aufeinanderfolgende Jahre 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gilt folgendes:

  1. Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv pro Jahr;
  2. der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2 unabhängig von der exponierten Fläche.

Artikel 14 Strahlenexposition der Bevölkerung insgesamt

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, daß der Beitrag der Tätigkeiten zur Strahlenexposition der Bevölkerung insgesamt so niedrig gehalten wird, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren vernünftigerweise erreichbar ist.

Der Gesamtumfang dieses Beitrags wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

Titel V
Schätzung der effektiven Dosis

Artikel 15

Zur Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis sind die in diesem Titel genannten Werte und Verhältnisse heranzuziehen. Die zuständigen Behörden können die Anwendung gleichwertiger Methoden genehmigen.

Artikel 16

Unbeschadet des Artikels 15 gilt folgendes:

  1. Bei einer externen Strahlenexposition werden zur Abschätzung der entsprechenden effektiven Dosis und der Äquivalentdosis die Werte und Beziehungen in Anhang II benutzt.
  2. Bei einer internen Strahlenexposition durch ein Radionuklid oder ein Radionuklidgemisch können zur Abschätzung der effektiven Dosis die Werte und Beziehungen in den Anhängen II und III benutzt werden.

Titel VI
Hauptgrundsätze für Maßnahmen zum Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte, Auszubildenden und Studierenden bei Tätigkeiten

Artikel 17

Die Maßnahmen zum Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte beruhen insbesondere auf folgenden Grundsätzen:

  1. vorherige Bewertung von Art und Größenordnung des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte und Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen;
  2. Einteilung der Arbeitsplätze in verschiedene Bereiche, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Bewertung der erwarteten Jahresdosen und der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potentieller Strahlenexpositionen;
  3. Einteilung der Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;
  4. Anwendung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen auf die verschiedenen Arbeitsbereiche und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;
  5. ärztliche Überwachung.

Kapitel I
Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung

Abschnitt 1
Einteilung und Abgrenzung der Strahlenschutzbereiche

Artikel 18 Vorkehrungen am Arbeitsplatz

(1) Für alle Arbeitsplätze, an denen das Risiko einer Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen mit einer möglichen Überschreitung von 1 mSv pro Jahr oder eine Äquivalentdosis von einem Zehntel der Dosisgrenzwerte für die Augenlinse, die Haut und die Extremitäten gemäß Artikel 9 Absatz 2 gegeben ist, sind Strahlenschutzvorkehrungen zu treffen. Diese Vorkehrungen sind der Art der Anlage und der Strahlenquellen sowie dem Umfang und der Art der Gefahren anzupassen. Der Umfang der Schutz- und Überwachungseinrichtungen sowie deren Art und Beschaffenheit müssen der mit der Strahlenexposition bei der Arbeit verbundenen Gefahr entsprechen.

(2) Es ist zu unterscheiden zwischen Kontrollbereichen und Überwachungsbereichen.

(3) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die Kriterien zur Abgrenzung der Kontroll- und der Überwachungsbereiche fest.

(4) Die Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von dem Unternehmen zu überwachen.

Artikel 19 Anforderungen für Kontrollbereiche

(1) Für einen Kontrollbereich gelten folgende Mindestanforderungen:

  1. Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben; ferner sind Zugangskontrollen gemäß von dem Unternehmen festgelegten schriftlichen Verfahren durchzuführen. Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung radioaktiver Kontamination, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen; dies gilt auch beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern.
  2. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Strahlenrisiken im Kontrollbereich ist eine radiologische Überwachung des Arbeitsumfeldes gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 einzurichten.
  3. Es ist eine Kennzeichnung unter Angabe der Art des Bereichs, der Art der Strahlenquellen und der damit verbundenen Gefahren vorzusehen.
  4. Im Zusammenhang mit den Strahlenquellen und den betreffenden Tätigkeiten sind den Strahlenrisiken entsprechende Arbeitsanweisungen vorzusehen.

(2) Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter der Verantwortung des Unternehmens nach Konsultation mit den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen.

Artikel 20 Anforderungen für Überwachungsbereiche

(1) Für einen Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:

  1. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Strahlenrisiken im Überwachungsbereich ist mindestens eine radiologische Überwachung des Arbeitsumfeldes gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 einzurichten.
  2. In angezeigten Fällen ist eine Kennzeichnung unter Angabe der Art des Bereichs, der Art der Strahlenquellen und der damit verbundenen Gefahren vorzusehen.
  3. In angezeigten Fällen sind im Zusammenhang mit den Strahlenquellen und den betreffenden Tätigkeiten den Strahlenrisiken entsprechende Arbeitsanweisungen vorzusehen.

(2) Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter der Verantwortung des Unternehmens nach Konsultation mit den qualifizierten Sachverständigen oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten.

Abschnitt 2
Einteilung der strahlenexponierten Arbeitskräfte, Auszubildenden und Studierenden

Artikel 21 Einteilung strahlenexponierten Arbeitskräfte

Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von strahlenexponierten Arbeitskräften unterschieden:

  1. Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, daß sie eine höhere effektive Dosis als 6 mSv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als drei Zehntel der Dosisgrenzwerte für die Augenlinse, die Haut und die Extremitäten gemäß Artikel 9 Absatz 2 erhalten können;
  2. Kategorie B: strahlenexponierte Arbeitskräfte, die nicht der Kategorie a angehören.

Artikel 22 Unterrichtung und Unterweisung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß das Unternehmen strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende und Studierende, die während ihrer Ausbildung Strahlenquellen verwenden müssen, über folgendes unterrichtet:

  1. die mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsrisiken;
  2. im Fall weiblicher Arbeitskräfte - das Erfordernis einer frühzeitigen Angabe einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind sowie über die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Fall einer radioaktiven Kontamination des Körpers.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß das Unternehmen Vorkehrungen für die entsprechende Unterweisung strahlenexponierter Arbeitskräfte, Auszubildender und Studenten im Bereich des Strahlenschutzes trifft.

Abschnitt 3
Bewertung und Durchführung von Vorkehrungen für den Strahlenschutz strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 23

(1) Das Unternehmen ist für die Bewertung und Durchführung der Vorkehrungen für den Strahlenschutz strahlenexponierter Arbeitskräfte verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß das Unternehmen qualifizierte Sachverständige oder die ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienste hinsichtlich der Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Meßgeräte konsultiert; hierzu gehören insbesondere:

  1. die vorherige kritische Prüfung von Planungen für Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes;
  2. die Abnahme bei der Inbetriebnahme neuer oder umgebauter Strahlenquellen aus der Sicht des Strahlenschutzes;
  3. die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren;
  4. die regelmäßige Kalibrierung der Meßgeräte und regelmäßige Überprüfung ihrer einwandfreien Arbeitsweise und richtigen Verwendung.

Kapitel II
Ermittlung der Strahlenexposition

Abschnitt 1
Überwachung des Arbeitsplatzes

Artikel 24

(1) Die in den Artikeln 19 Absatz 1 Buchstabe b) und 20 Absatz 1 Buchstabe a) genannte radiologische Überwachung des Arbeitsumfeldes umfaßt, soweit dies angebracht ist,

  1. die Messung von externen Dosisleistungen unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung;
  2. die Messung der Raumluftaktivitätskonzentration und der Oberflächenkontamination unter Angabe ihrer Art und ihrer physikalischen und chemischen Beschaffenheit.

(2) Die Ergebnisse der Messungen werden aufgezeichnet und dienen erforderlichenfalls zur Schätzung der Einzeldosen gemäß Artikel 25.

Abschnitt 2
Individuelle Überwachung

Artikel 25 Überwachung - allgemein

(1) Die individuelle Überwachung ist bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie a systematisch durchzuführen. Die Überwachung ist auf individuelle Messungen zu stützen, die von einer zugelassenen Dosismeßstelle vorgenommen werden. In den Fällen, in denen davon auszugehen ist, daß Arbeitskräfte der Kategorie a eine erhebliche innere Kontamination erhalten können, sollte ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet werden; die zuständigen Behörden können allgemeine Kriterien zur Feststellung dieser Arbeitskräfte erstellen.

(2) Bei der Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie B ist zumindest nachzuweisen, daß diese Arbeitskräfte ordnungsgemäß in Kategorie B eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten können für Arbeitskräfte der Kategorie B eine individuelle Überwachung und, falls erforderlich, individuelle Messungen, die von einer zugelassenen Dosismeßstelle vorgenommen werden, vorschreiben.

(3) Falls individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, ist die individuelle Überwachung auf eine Schätzung zu stützen, die über individuelle Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften oder über Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung nach Artikel 24 gewonnen wird.

Abschnitt 3
Überwachung im Fall von unfallbedingten Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen

Artikel 26

Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.

Artikel 27

Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen durchzuführen.

Abschnitt 4
Aufzeichnung und Meldung der Ergebnisse

Artikel 28

(1) Für jede strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie a ist eine Aufzeichnung der Ergebnisse der individuellen Überwachung vorzunehmen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind folgende Unterlagen während der mit der Strahlenexposition verbundenen Beschäftigungsdauer strahlenexponierter Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit:

  1. eine Aufzeichnung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionen und der individuellen Dosen gemäß den Artikeln 12, 25, 26 und 27;
  2. bei den in den Artikeln 26 und 27 angeführten Expositionen die Berichte über die näheren Umstände und die ergriffenen Maßnahmen;
  3. sofern erforderlich, die Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung, die zur Ermittlung der Einzeldosen herangezogen wurden.

(3) Eine Exposition im Sinne der Artikel 12, 26 und 27 wird gesondert in der in Absatz 1 genannten Dosisaufzeichnung aufgezeichnet.

Artikel 29

(1) Die Ergebnisse der individuellen Überwachung nach Artikel 25, 26 und 27 sind

  1. den zuständigen Behörden und dem Unternehmen zugänglich zu machen;
  2. der betreffenden Arbeitskraft gemäß Artikel 38 Absatz 2 zugänglich zu machen;
  3. dem ermächtigten Arzt oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienst zu übermitteln, damit sie im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit gemäß Artikel 31 bewertet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen im einzelnen fest, wie die Ergebnisse der individuellen Überwachung zu übermitteln sind.

(3) Bei unfallbedingter Strahlenexposition oder Notfallexposition sind die Ergebnisse der individuellen Überwachung unverzüglich vorzulegen.

Kapitel III
Ärztliche Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 30

Die ärztliche Überwachung von strahlenexponierten Arbeitskräften ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitsmedizin durchzuführen.

Abschnitt 1
Ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte der Kategorie A

Artikel 31 Ärztliche Überwachung

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Unternehmens wird die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte der Kategorie a durch ermächtigte Ärzte oder durch ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste ausgeübt.

Diese ärztliche Überwachung muß die Begutachtung des Gesundheitszustands der überwachten Arbeitskräfte im Hinblick auf ihre gesundheitliche Tauglichkeit zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erlauben. Zu diesem Zweck müssen der ermächtigte Arzt oder die ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienste Zugang zu allen sachdienlichen Informationen, einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen, erhalten.

(2) Die ärztliche Überwachung umfaßt

  1. eine ärztliche Untersuchung vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A.
    Diese gründliche Untersuchung hat zum Ziel, die Tauglichkeit der Arbeitskraft für einen für sie vorgesehenen Arbeitsplatz der Kategorie a festzustellen;
  2. eine regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustands.

Der Gesundheitszustand jeder Arbeitskraft der Kategorie a muß mindestens einmal jährlich überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob die Arbeitskräfte weiterhin tauglich für die Durchführung ihrer Aufgaben sind. Die Art dieser Überprüfungen, die so oft vorgenommen werden können, wie der ermächtigte Arzt dies für notwendig hält, hängt von der Art der Arbeit und dem Gesundheitszustand der Arbeitskraft ab.

(3) Der ermächtigte Arzt oder die ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienste können darauf hinweisen, daß die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Arbeit so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.

Artikel 32 Medizinische Einstufung

Für die Tauglichkeit der Arbeitskräfte der Kategorie a gilt folgende medizinische Einstufung:

  1. tauglich;
  2. bedingt tauglich;
  3. untauglich.

Artikel 33

Keine Arbeitskraft darf für irgendeinen Zeitraum für eine bestimmte Arbeit als Arbeitskraft der Kategorie a eingestellt oder eingestuft werden, wenn sie nach den ärztlichen Befunden als untauglich für diese bestimmte Arbeit zu erachten ist.

Artikel 34 Gesundheitsakten

(1) Für jede Arbeitskraft der Kategorie a ist eine Gesundheitsakte zu erstellen und während der Tätigkeit der Arbeitskraft in dieser Kategorie auf dem neuesten Stand zu halten. Die Akte ist danach so lange aufzubewahren, bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit.

(2) Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die Art der Arbeit, die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie a und der regelmäßigen Überprüfung des Gesundheitszustands sowie die Aufzeichnung der Dosen gemäß Artikel 28.

Abschnitt 2
Besondere Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 35

(1) Eine besondere ärztliche Überwachung findet in allen Fällen statt, in denen einer der Dosisgrenzwerte gemäß Artikel 9 überschritten wurde.

(2) Die Bedingungen künftiger Strahlenexpositionen unterliegen der Zustimmung des ermächtigten Arztes oder der ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienste.

Artikel 36

Zusätzlich zu der ärztlichen Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte nach den Artikeln 30 und 31 sind im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz der strahlenexponierten Arbeitskraft alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die der ermächtigte Arzt oder die ermächtigten arbeitsmedizinischen Dienste für notwendig halten, z.B. weitere Untersuchungen, Dekontaminationsmaßnahmen oder dringliche Behandlungsmaßnahmen.

Abschnitt 3
Rechtsmittel

Artikel 37

Die Mitgliedstaaten legen die Rechtsmittel gegen die Befunde und Entscheidungen nach den Artikeln 32, 33 und 35 fest.

Kapitel IV
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein oder mehrere Aufsichtssysteme ein, um die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen durchzusetzen und Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen zu veranlassen, in denen sich diese als erforderlich erweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Arbeitskräfte auf Ersuchen Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der dabei gegebenenfalls verwendeten Meßergebnisse, oder der Dosisermittlungen als Ergebnis der Arbeitsplatzmessungen erhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anerkennung von

Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß Vorkehrungen für die Ausbildung solcher Fachleute getroffen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß den verantwortlichen Diensten die für einen geeigneten Strahlenschutz erforderlichen materiellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Anlagen, bei denen die zuständigen Behörden dies für erforderlich halten, müssen über einen spezialisierten Strahlenschutzdienst verfügen, der, falls es sich um einen internen Dienst handelt, von den Produktions- und Betriebsstrukturen getrennt sein muß und der ermächtigt ist, Strahlenschutzaufgaben wahrzunehmen und spezifische Anweisungen zu erteilen. Dieser Dienst kann von mehreren Anlagen gemeinsam benutzt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, daß innerhalb der Europäischen Gemeinschaft alle sachdienlichen Informationen über die bisher von einer Arbeitskraft erhaltenen Dosen zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismeßstellen ausgetauscht werden können, damit die in Artikel 31 vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie a durchgeführt und die künftige Exposition der Arbeitskraft überwacht werden kann.

Kapitel V
Maßnahmen zum Schutz von Auszubildenden und Studierenden

Artikel 39

(1) Die Expositionsbedingungen und die Schutzmaßnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 18 Jahren oder darüber nach Artikel 11 Absatz 1 entsprechen jeweils denen der strahlenexponierten Arbeitskräfte der Kategorie a oder B.

(2) Die Expositionsbedingungen und die Schutzmaßnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach Artikel 11 Absatz 2 entsprechen denen der strahlenexponierten Arbeitskräfte der Kategorie B.

Titel VII
Erheblich erhöhte Exposition durch natürliche Strahlenquellen

Artikel 40 Anwendung

(1) Dieser Titel gilt für nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallende Arbeiten, bei denen das Vorhandensein natürlicher Strahlenquellen die Exposition der Arbeitnehmer oder von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht, daß dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer acht gelassen werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß anhand von Untersuchungen oder anderen geeigneten Mitteln die Arbeiten ermittelt werden, die möglicherweise von Belang sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  1. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer und gegebenenfalls Einzelpersonen der Bevölkerung, Thoron- oder Radonfolgeprodukten oder Gammastrahlungen oder einer sonstigen an Arbeitsplätzen auftretenden Exposition ausgesetzt sind; dies betrifft z.B. Arbeiten in Badeanlagen, Stollen, Bergwerken, unterirdischen Arbeitsstätten und oberirdischen Arbeitsstätten in bestimmten Bereichen;
  2. Arbeiten, die die Verwendung und Lagerung von Stoffen beinhalten, die normalerweise nicht als radioaktiv gelten, jedoch natürliche Radionuklide enthalten, die die Exposition der Arbeitskräfte und gegebenenfalls von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöhen;
  3. Arbeiten, bei deren Durchführung Rückstände entstehen, die normalerweise nicht als radioaktiv gelten, jedoch natürliche Radionuklide enthalten, die die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und gegebenenfalls von Arbeitskräften erheblich erhöhen;
  4. den Betrieb von Flugzeugen.

(3) Die Artikel 41 und 42 finden Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten erklärt haben, daß die Exposition durch natürliche Strahlenquellen aufgrund der gemäß Absatz 2 ermittelten Arbeiten zu berücksichtigen und überwachungspflichtig ist.

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