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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie zur Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Vom 17. März 2023
(BGBl. I Nr. 81 vom 21.03.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund
Artikel 1
DBAV - Differenzbetragsanpassungsverordnung
Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
§ 29 der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230582
ENDE |
(Stand: 22.03.2023)
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