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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
Vom 19. September 2022
(BAnz AT 19.09.2022 V2)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 und 7 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), der durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
Nach § 2 Absatz 9 Satz 5 der Gaspreisanpassungsverordnung vom 8. August 2022 (BAnz AT 08.08.2022 V1) wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 5 sind die Abschlagszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 nicht vor dem 31. Oktober 2022 fällig; dies gilt auch für Anträge nach Satz 1, die vor dem 20. September 2022 gestellt wurden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 30.09.2022)
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