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GasPrAnpV - Gaspreisanpassungsverordnung
Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung
Vom 8. August 2022
(BAnz. AT 08.08.2022 V1; 19.09.2022 V2; 03.10.2022 V1,aufgehoben)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 7 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), der durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Finanzieller Ausgleich durch saldierte Preisanpassung
(1) An die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, tritt ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung, der durch eine saldierte Preisanpassung finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage).
(2) Der Zeitraum, in dem eine saldierte Preisanpassung nach dieser Verordnung vorzunehmen ist, ist die Saldierungsperiode. Die Saldierungsperiode beginnt am 1. Oktober 2022, 6 Uhr, und endet am 1. April 2024, 6 Uhr.
§ 2 Anspruch auf finanziellen Ausgleich 22a
(1) Die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure im Sinne des § 26 Absatz 5 des Energiesicherungsgesetzes haben einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (Ausgleichsanspruch). Der Ausgleichsanspruch besteht nicht für solche Gasimporteure, die selbst zugleich andere Gasimporteure beliefern und die durch ihre eigene Nichtlieferung fest kontrahierter Gasmengen nach Deutschland unter vor dem 1. Mai 2022 geschlossenen Verträgen an andere Gasimporteure zur Reduzierung der Gasimportmengen beitragen. Der Ausgleichsanspruch besteht zudem nur für solche Gasimporteure, die am 1. Mai 2022 ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten und zum Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs weiterhin haben.
(2) Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt vor, soweit der Gasimporteur aufgrund teilweiser oder vollständiger Nichtlieferung von durch Beschaffungsverträge fest kontrahierten Gasimportmengen Ersatz beschaffen muss, um am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets in der Saldierungsperiode zu erfüllen, soweit die Kosten für die Ersatzbeschaffung in der Saldierungsperiode entstehen. Eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn am 9. August 2022 bereits bestehende vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets aufgrund von Unmöglichkeit entfallen sind und wenn der Gasimporteur weiterhin Gasmengen beschafft, um eine Pflicht zum Ersatz von Schäden zu vermeiden. Dieser Absatz ist nur für Beschaffungsverträge anzuwenden, die von dem betroffenen Gasimporteur vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen wurden.
(3) Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den Marktgebietsverantwortlichen im Sinne des § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist.
(4) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach der Anlage.
(5) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 sind durch den Gasimporteur in Form eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen nachzuweisen. Dabei sind Aufstellungen mit allen für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4 wesentlichen Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen. Auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.
(6) Die Zahlung des Ausgleichs vom Marktgebietsverantwortlichen an den Gasimporteur erfolgt monatlich für abgeschlossene Monate auf Antrag des betroffenen Gasimporteurs. Sie ist zehn Werktage nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen beim Marktgebietsverantwortlichen fällig. Als Werktage im Sinne dieser Verordnung gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesgesetzliche Feiertage sind. Dem Antrag müssen der Prüfungsvermerk nach Absatz 5 und das dokumentierte Ergebnis der Prüfung von Ersatzansprüchen nach Absatz 7 Satz 3 beigefügt sein. Für den Antrag und den Prüfungsvermerk sind von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Abrechnungs-Erhebungsbögen zu verwenden, die die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung in Euro je Kalendermonat ausweisen. Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht ein Merkblatt mit Erläuterungen zu den Erhebungsbögen. Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Abrechnungs-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. Es dürfen nur Anträge berücksichtigt werden, die einschließlich des Prüfungsvermerks spätestens innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf des jeweiligen Liefermonats dem Marktgebietsverantwortlichen zugegangen sind.
(7) Die Zahlung des Ausgleichs durch den Marktgebietsverantwortlichen erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, soweit der Gasimporteur Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtlieferung von fest kontrahierten Gasimportmengen, für deren Ersatzbeschaffung ein Ausgleich gezahlt wird, erfolgreich durchsetzen kann. Der Gasimporteur hat einen etwaigen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des anzuwendenden Rechts zu wahren, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und bei überwiegenden Erfolgsaussichten durchzusetzen. Der Gasimporteur ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 einschließlich einer Begründung als Teil des Antrags auf Ausgleichszahlung schriftlich zu dokumentieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. Sofern sich gegenüber einem vorangegangenen Antrag an dem Ergebnis der Prüfung nichts geändert hat, reicht eine dahingehende Bestätigung des Gasimporteurs bei weiteren Anträgen. Bei erfolgreicher Durchsetzung eines Ersatzanspruchs durch den Gasimporteur ist der Ausgleich in Höhe des erlangten Ersatzes, abzüglich angemessener Verfahrenskosten für die Durchsetzung des Ersatzanspruches, zurück zu zahlen. Verletzt der Gasimporteur die Pflicht zur Wahrung oder Durchsetzung eines Ersatzanspruches, so ist er verpflichtet, 20 Prozent des an ihn während der gesamten Saldierungsperiode gezahlten Ausgleichs an den Marktgebietsverantwortlichen zurück zu zahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Satz 7 besteht nicht, wenn der Gasimporteur die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(8) Ausgleichsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der betroffene Gasimporteur dem Marktgebietsverantwortlichen innerhalb der nachstehenden materiellen Ausschlussfristen Folgendes übermittelt:
(9) Die Gasimporteure sind berechtigt, bis zum 15. Werktag eines Monats bei dem Marktgebietsverantwortlichen Anträge auf Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsanspruch für den Folgemonat zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung ist durch den Gasimporteur anhand der zu erwartenden Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 4 in Euro für den jeweiligen Folgemonat zu bemessen und auf einem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Prognose-Erhebungsbogen einzutragen. Die Angaben nach Satz 2 sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren und auf dem Prognose-Erhebungsbogen zu bestätigen und dem Marktgebietsverantwortlichen zu übermitteln. Der Marktgebietsverantwortliche ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem Prognose-Erhebungsbogen über deren Vollständigkeit hinaus zu prüfen. Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Antragstellung, frühestens aber am 20. Tag des Monats fällig, der dem Monat vorausgeht, für den die Abschlagszahlung beantragt wird. Abweichend von Satz 5 sind die Abschlagszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 nicht vor dem 31. Oktober 2022 fällig; dies gilt auch für Anträge nach Satz 1, die vor dem 20. September 2022 gestellt wurden. Ein Differenzbetrag zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und dem tatsächlich bestehenden Ausgleichsanspruch zugunsten des Marktgebietsverantwortlichen ist unverzüglich auszugleichen.
§ 3 Erhebung der Gasbeschaffungsumlage
(1) Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, ab dem 1. Oktober 2022 die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, als Gasbeschaffungsumlage umzulegen.
(2) Die Gasbeschaffungsumlage wird auf die täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung und für Entnahmestellen mit Standardlastprofilen nach § 24 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung erhoben.
§ 4 Ermittlung und Veröffentlichung der Gasbeschaffungsumlage
(1) Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in Cent je Kilowattstunde ermittelt und auf seiner Internetseite veröffentlicht.
(2) Die Gasbeschaffungsumlage wird unter Berücksichtigung der für die Saldierungsperiode prognostizierten Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 entstehen, und der prognostizierten Gasmengen nach § 3 Absatz 2 ermittelt.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, ein saldiertes Preisanpassungskonto zu führen, auf dem die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehenden Kosten und Erlöse gebucht werden (Umlagekonto). Hierbei sind die Kosten und Erlöse zu saldieren.
(4) Der Marktgebietsverantwortliche kann die Gasbeschaffungsumlage unter Einbeziehung des aktuellen Kontostands des Umlagekontos und des verbleibenden Zeitraums der Saldierungsperiode anpassen. Der Abstand zwischen zwei Anpassungen soll mindestens drei Monate betragen. Die Anpassung tritt zum Beginn des übernächsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Marktgebietsverantwortliche sie bis zum 15. Kalendertag auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.
§ 5 Kosten und Erlöse
(1) Der Marktgebietsverantwortliche hat alle Kosten und alle Erlöse, die im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung entstehen, transparent, diskriminierungsfrei und für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind:
(3) Erlöse im Sinne des Absatzes 1 sind:
(4) Am Ende der Saldierungsperiode soll das Umlagekonto einschließlich der für die Saldierungsperiode noch zu erwartenden Kosten und Erlöse möglichst einen Saldo von null Euro aufweisen. Verbleibende Überschüsse und Unterdeckungen sind gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen im Verhältnis der von ihnen jeweils insgesamt geleisteten Umlagezahlungen bis einschließlich 30. September 2024, Überschüsse aus späteren Rückzahlungen der Gasimporteure nach § 2 Absatz 7 auch nach Ablauf dieser Frist, abzurechnen. Überschüsse werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils insgesamt geleisteten Zahlungen auf die Gasbeschaffungsumlage ausgezahlt.
Nachforderungen werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils in der Saldierungsperiode aus dem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Mengen in Rechnung gestellt.
§ 6 Abrechnung und Fälligkeit der Gasbeschaffungsumlage
(1) Die Gasbeschaffungsumlage ist vom Marktgebietsverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich abzurechnen. Der vom jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich an den Marktgebietsverantwortlichen zu zahlende Betrag ergibt sich aus den seinem Bilanzkreis zuzuordnenden Gasmengen nach § 3 Absatz 2 für den betreffenden Monat multipliziert mit der jeweils geltenden Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche hat die Gasbeschaffungsumlage dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung zu stellen, wenn die für die Abrechnung wesentlichen Daten für den betroffenen Monat endgültig feststehen. Die Abrechnung nach Satz 1 hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Die Zahlung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) Einwände gegen eine Forderung des Marktgebietsverantwortlichen auf Zahlungen der Gasbeschaffungsumlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung besteht. Eine Aufrechnung des Bilanzkreisverantwortlichen mit Forderungen gegen den Marktgebietsverantwortlichen ist nicht zulässig.
(4) Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Forderung zur Zahlung der Gasbeschaffungsumlage darf der Marktgebietsverantwortliche den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Gasmengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden.
§ 7 Transparenz
Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die folgenden Angaben unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf seiner Internetseite monatlich zu veröffentlichen:
§ 8 Überwachung
(1) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure der Bundesnetzagentur die Prüfungsvermerke nach § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7, die für die Prüfung der Ausgleichsansprüche erforderlich sind, zu erteilen und Unterlagen, insbesondere die Verträge und Unterlagen zu den für das Bestehen der Ausgleichsansprüche relevanten Liefer- und Absatzmengen, vorzulegen.
(2) Der Bundesnetzagentur obliegt die Überwachung des Marktgebietsverantwortlichen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung. Sie kann zu diesem Zweck ergänzende Vorgaben zur Berechnung und Abwicklung der Ausgleichsansprüche und der Gasbeschaffungsumlage anordnen.
(3) Im Übrigen sind für die Überwachung der Einhaltung der aus dieser oder aufgrund dieser Verordnung folgenden Verpflichtungen die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. August 2022
Berechnung des Ausgleichsanspruchs | Anlage (zu § 2 Absatz 4) |
1 Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 gilt für die Beschaffungsverträge über Gasimportmengen der Stichtag 1. Mai 2022 (Stichtag Beschaffung) und für die maßgeblichen Verträge mit den Abnehmern sowie sonstige Terminkontrakte auf der Absatzseite der Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung (Stichtag Absatz). Dies führt dazu, dass Ersatzbeschaffungsmengen für die Berechnung des Ausgleichs nur Lieferausfälle unter Beschaffungsverträgen sein können, denen auf der Absatzseite Mengen gegenüberstehen, die am Stichtag Absatz bereits für den jeweiligen Monat fest vermarktet waren, das heißt ein Liefervertrag mit einem Abnehmer muss für die entsprechende Liefermenge am Stichtag Absatz bereits abgeschlossen gewesen sein.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Definitionen:
erhöht sich BIst um die abrufbaren, aber nicht abgerufenen Liefermengen, maximal bis zur Höhe von BSoll.
3 Berechnung des Ausgleichsanspruchs
3.1 Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2 Absatz 1 wird für jeden Abrechnungsmonat nach der folgenden Formel berechnet:
Ausgleich = ((BSoll - BIst) - (ASoll - AIst)) x (DPBErsatz - DPBSoll) x (1 - E).
3.2 Die Differenz aus BSoll - BIst kann niemals größer sein, als die tatsächliche Menge der Lieferausfälle unter den Beschaffungsverträgen im Sinne von § 2 Absatz 2 im Abrechnungsmonat. Sollte die Berechnung zu einem anderen Ergebnis führen, wird die ermittelte Menge entsprechend gekürzt. Ergibt die Berechnung des Ausgleichs nach Nummer 3.1 einen Wert, der höher ist als die tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung des Gasimporteurs aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen im Abrechnungsmonat, ist abweichend von Nummer 3.1 der finanzielle Ausgleich auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
3.3 Soweit nach dem Stichtag Preisanpassungen unter Verträgen für Liefermengen erfolgt sind, die Teil von AIst sind, reduziert sich der nach Nummer 3.1 berechnete Ausgleich um den Betrag der durch die Preiserhöhung für diese Gasmengen erzielten Mehrerlöse (netto).
3.4 Nach Ablauf der Antragsfrist für einen Ausgleich für April 2024 erfolgt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 eine Endabrechnung auf Grundlage der für diesen Zeitraum vom Gasimporteur erfolgreich gestellten Anträge auf Ausgleich. Ergibt diese Endabrechnung, dass die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Einspeichermengen größer sind als die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Ausspeichermengen, schuldet der Gasimporteur eine Rückzahlung von gezahltem Ausgleich für die Differenzmengen. Diese wird wie folgt berechnet:
Rückzahlung = (Einspeichermengen - Ausspeichermengen) x (DPBErsatz für Sommer 2023 - DPBSoll für Sommer 2023) x (1 - E).
Dabei ist:
Hat der Gasimporteur nicht für alle Monate von April bis einschließlich September 2023 Ausgleichszahlungen erhalten, so fließen in die Berechnung des Durchschnitts nur die Monate ein, für die er Ausgleichszahlungen erhalten hat.
ENDE |
(Stand: 04.10.2022)
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