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Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 20. Mai 2003
(BGBl. I Nr. 20 vom 23.05.2003 S. 686)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes in 2005)
Das Energiewirtschaftsgesetz 1 vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fernleitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und alle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und Verteilung erforderlich sind, einschließlich der Anlagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner zählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie in technischer Hinsicht für den wirksamen Netzzugang erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden. Vorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die dazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu leiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder Verteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversorgungsunternehmen gehört oder von ihm oder für ihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der Anlage, der für die Gewinnung genutzt wird."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
2. Nach § 4 wird § 4a angefügt:
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "für Durchleitung zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die" die Wörter "guter fachlicher Praxis entsprechen und" eingefügt.
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
"Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten."
4. Nach § 6 wird § 6a eingefügt:
5. Nach § 9 wird § 9a eingefügt:
6. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "30 Kilowatt" durch die Angabe "50 Kilowatt" ersetzt.
7. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" die Wörter "die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und" eingefügt.
8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort "Energieversorgungsunternehmen" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "unmittelbaren" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet."
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in der vertraglich vereinbarten Höhe" die Wörter "von dem Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 13 eingeräumt wurde," eingefügt.
Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übergangsvorschriften | "Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts". |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Schutzklausel
Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. |
" § 2 Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten
(1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert werden soll. |
(Stand: 26.04.2021)
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