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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730)
Gl.-Nr.: 752-2/1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG 1997 Nr. L 27 S. 20). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 überein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30). sind beachtet worden.
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998
Artikel 1
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998,
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird wie folgt geändert:
Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt:
" § 103b
Die §§ 103 und 1 03a sind auf die Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versorgung mit Wasser gelten sie bis zur Aufhebung durch Bundesgesetz fort."
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998,
Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze
1. § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), wird gestrichen.
2. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende §§ 1 bis 4a ersetzt:
" wie eingefügt"
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998,
Artikel 4
Übergangsgesetz aus Anlass des
Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730; 29.10.2001 S. 2785; 20.5.2003 S. 686 03; 07.07.2005 S. 1970aufgehoben)
§ 1 Laufende Konzessionsverträge
Laufende Konzessionsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit im übrigen unberührt.
§ 2 Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten 03
(1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert werden soll.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Vermeidung von Ungleichgewichten bei der Öffnung der jeweiligen nationalen Elektrizitätsmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriterien näher zu bestimmen, nach denen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen vorliegt, sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Netzzugang für solche Lieferungen zulässig ist. Mit dieser Rechtsverordnung kann zugleich festgelegt werden, dass der Netzzugang für bestimmte Lieferungen im Sinne des Satzes 1 der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bedarf. In diesem Fall sind zugleich Verfahren und Voraussetzungen einer Genehmigung näher zu bestimmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Elektrizitätsimporte aus Drittstaaten.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sind dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. August 2003 über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen berichten und gegebenenfalls auf dieser Basis Vorschläge für eine Verbesserung der Netzzugangsregelung und der wettbewerblichen Überwachung unterbreiten.
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998,
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(Stand: 16.06.2018)
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