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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Vom 10. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 8 vom 15.01.2024 Nr. 8 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe".

b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung " § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling".

c) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung " § 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung".

d) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

alt

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(Stand: 24.01.2024)

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