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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Vom 8. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 72 vom 14.10.2021 S. 4645)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung

§ 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. "(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:
  1. Anlass der Messung,
  2. Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte,
  3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
  4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,
  5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und
  6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren.

Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der Messung die Messgeräte und die Informationen aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln."

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Dies gilt nicht" durch die Wörter "Die Sätze 2 und 3 gelten nicht" ersetzt.

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Messergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermittelten Informationen aus den Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. L 13 vom 17.01.2014 S. 1; L 72 vom 17.03.2016 S. 69; L 152 vom 11.06.2019 S. 128).

ID: 212216

ENDE

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(Stand: 14.10.2021)

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