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Regelwerk

Ausreichende Anzahl von Medizinphysik-Experten in der Röntgendiagnostik für die Ausführung der Tätigkeit

Stand Mai 2022
(GMBl. Nr. 34 vom 15.09.2022 S. 795)



Bezug: 32. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses Atomkernenergie,
Mai 2022, top 09

Nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG hat das für die sichere Ausführung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen notwendige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stehen. Mit Ausnahme für den Medizinphysik-Experten (MPE) in der Röntgendiagnostik gibt die derzeitige Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" hier bereits Anhaltszahlen für den MPE vor.

Um diese Lücke zu schließen hat der Fachausschuss Strahlenschutz in seiner 32. Sitzung im Mai 2022 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die zuständige Behörde in Genehmigungs-, Anzeige- und Aufsichtsverfahren legt nachfolgende Anhaltszahlen für die Hinzuziehung zur Mitarbeit eines Medizinphysik-Experten (MPE) in der Röntgendiagnostik zugrunde:
    1. bei Untersuchungen mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast (Ausnahme Tomosynthese) 0,06 Stellenanteile (6 % einer Vollzeitstelle); für jedes zusätzliche, gleichartige Gerät mit einem vergleichbaren Untersuchungsspektrum in der Einrichtung erhöht sich der Stellenanteil um 0,03 (3 % einer Vollzeitstelle),
    2. bei Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind, 0,08 Stellenanteile (8 % einer Vollzeitstelle); für jedes zusätzliche, gleichartige Gerät mit einem vergleichbaren Untersuchungsspektrum in der Einrichtung erhöht sich der Stellenanteil um 0,04 (4 % einer Vollzeitstelle),
  2. Die zuständige Behörde fordert ferner, dass die Mitarbeit des MPE bei Bedarf, z.B. nach der Neuanschaffung einer Röntgeneinrichtung, in Präsenz vor Ort zu erfolgen hat und
  3. die Maßgaben der Behörde gemäß Nr.1 in einem Vertrag zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem MPE niedergelegt werden.

Ich bitte Sie, diese Anforderungen beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort zu Grunde zu legen.

nur per E-Mail

An die
für den Vollzug des Strahlenschutzrechts
zuständigen obersten Landesbehörden
gemäß E-Mail-Verteiler

ENDE

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(Stand: 27.10.2022)

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