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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 der Strahlenschutzverordnung
(Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen)
Vom 28. August 2012
(Banz. AT B1 vom 05.09.2012)
Begründung in der Drucksache 88/12
Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Anwendungsbereich
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 47 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Ergebnisse dienen der Feststellung im Genehmigungsverfahren, ob die Strahlenschutzverantwortlichen die technische Auslegung und den Betrieb ihrer Anlagen oder Einrichtungen so geplant haben, dass die durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder mit Wasser bedingte Strahlenexposition die Dosisgrenzwerte des § 47 Absatz 1 der StrlSchV nicht überschreitet.
2 Ziele und Grundsätze zur Ermittlung der Strahlenexposition
2.1 Ziel dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, die Modelle und Parameter zur Berechnung der Strahlenexposition so festzulegen, dass bei ihrer Anwendung die zu erwartende Strahlenexposition des Menschen nicht unterschätzt wird.
2.2 Die Strahlenexposition ist für die Referenzpersonen der in der Anlage VII Teil B Tabelle 1 StrlSchV aufgeführten Altersgruppen an den ungünstigsten Einwirkungsstellen zu ermitteln. Die ungünstigsten Einwirkungsstellen sind die Stellen in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, an denen aufgrund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt durch Aufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlenexposition der Referenzperson zu erwarten ist. Zu berücksichtigen sind dabei reale Nutzungsmöglichkeiten 1). Für die Ermittlung der Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser sind der Nahbereich (Anlagerungszeit an Schwebstoffe ≤ 10 Stunden) und der Fernbereich (Anlagerungszeit an Schwebstoffe > 5 Tage) zu betrachten.
Bei kleinen Vorflutern ist zusätzlich der Mündungsbereich in den größeren Vorfluter zu betrachten. Falls dieser Bereich nicht zum Nah- oder Fernbereich gezählt werden kann, ist die Zeitabhängigkeit der Anlagerung an Schwebstoffe zu berücksichtigen.
2.3 Für die Referenzperson sind die effektive Dosis und die Organdosen im Kalenderjahr (Jahresdosis) zu berechnen. 2
2.4 Die Jahresdosis ist als Summe der Dosen zu berechnen, die durch äußere und innere Strahlenexposition aufgrund radioaktiver Ableitungen mit der Abluft oder dem Abwasser entstehen. Dabei sind Beiträge nach § 47 Absatz 5 StrlSchV zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der Vorbelastung gemäß § 47 Absatz 5 StrlSchV durch Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes (AtG) oder nach § 7 StrlSchV oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG bedürfen, ist von den durch Genehmigungen festgesetzten höchstzulässigen Emissionen auszugehen. Demgegenüber sind bei Anlagen mit einer Genehmigung nach den §§ 7 oder 11 StrlSchV, für die keine Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen zur Ableitung durch die Behörde festgelegt wurden und deren Betreiber zur Einhaltung der in Anlage VII Teil D der StrlSchV genannten Emissionswerte verpflichtet sind, Erfahrungswerte oder realistische Planungswerte für die Ableitung von radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen.
Bei äußerer Strahlenexposition ist die Dosis für das Bezugsjahr zu berechnen. Bei innerer Strahlenexposition ist die Folgedosis bis zum 70. Lebensjahr der Referenzperson aufgrund der Inkorporation im Bezugsjahr zu berechnen. Bei Expositionspfaden, die mit einer Anreicherung in der Umwelt verbunden sind, ist eine 50jährige Akkumulationszeit vor dem Bezugsjahr zu berücksichtigen.
2.5 Die in Anlage VII Teil A StrlSchV festgelegten Expositionspfade sind in der Regel in die Berechnung einzubeziehen. Nach Anlage VII Teil A gilt: "Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet ist."
3 Strahlenexposition bei der Ableitung mit Luft
3.1 Expositionspfade und ungünstigste Einwirkungsstellen
Bei der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Abluft sind folgende Expositionspfade zu berücksichtigen:
Zur Ermittlung der äußeren Strahlenexposition:
Zur Ermittlung der inneren Strahlenexposition:
(Stand: 28.08.2023)
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