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Regelwerk

QS-RL - Qualitätssicherungs-Richtlinie
Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung

Vom 20. November 2003
(GMBl Nr. 37/38 v. 06.08.2004 S. 729; 14.11.2005 / 2006 S. 3 06; 23.07.2007 S. 703 07, ber. S. 931; 14.09.2009 S. 696 10; 14.12.2009 S. 711 10a; 15.07.2010 S. 1242 10b; 12.07.2011 S. 719 11; 23.06.2014 S. 918 14aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

1. Vorbemerkungen

1.1 Zielstellung und Anwendungsbereich

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine bundeseinheitliche Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen (Diagnostikeinrichtungen) und zur Behandlung von Menschen (Therapieeinrichtungen) nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) sicherzustellen. Hierzu enthält die Richtlinie Prüfparameter mit Bedeutung für den Strahlenschutz des Patienten, Anforderungen zur Durchführung der Prüfungen sowie Sollwerte und zulässige Abweichungen ("QS-Anforderungen") von diesen Werten. Insoweit ergänzt diese Richtlinie deutsche Normen, vor allem aber europäische Normen (DIN-EN), die deutsche Normen in zunehmendem Maße ersetzen, aber in der Regel keine konkreten Sollwerte für Prüfparameter enthalten.

Abnahme- und Konstanzprüfungen zur Qualitätssicherung, im Folgenden Qualitätsprüfungen genannt, tragen dazu bei, die einwandfreie technische Funktion der oben genannten Röntgeneinrichtungen zu gewährleisten.

Diese Richtlinie ist für Qualitätsprüfungen an Diagnostikeinrichtungen mit analogen und digitalen Bildempfängern (Detektorsysteme), einschließlich solcher Einrichtungen für die Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV, der Filmverarbeitung und an Therapieeinrichtungen anzuwenden. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie schließt der Begriff Röntgendiagnostik die interventionelle Radiologie mit ein.

Die Qualitätsprüfungen an Diagnostikeinrichtungen erstrecken sich nur auf solche Eigenschaften der Röntgeneinrichtung einschließlich des Abbildungssystems (z.B. Bildverstärker, Filmverarbeitung, Bildverarbeitung, Filmbetrachtungsgeräte, Bildwiedergabegeräte, Bilddokumentationssysteme), die bei dem vorgesehenen Betrieb insbesondere hinsichtlich des Strahlenschutzes des Patienten und der erforderlichen Bildqualität von Bedeutung sind.

Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind

1.2 Grundsätzliche Anmerkungen 06

Die Anwendung dieser Richtlinie setzt voraus, dass

  1. bei den Qualitätsprüfungen die allgemein anerkannten Regeln der Messtechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik anzuwenden sind, die beispielsweise in DIN-Normen festgelegt sind,
  2. die für die richtige Anwendung der Röntgenstrahlung notwendigen Angaben über Verwendungszweck und Funktionsweise sowie Daten von Komponenten der Röntgeneinrichtung einschließlich des Abbildungssystems den Begleitpapieren zur Röntgeneinrichtung zu entnehmen sind,
  3. die Begleitpapiere beim Betrieb der Röntgeneinrichtung und bei der Qualitätsprüfung zugänglich sind,
  4. die Angaben in den Begleitpapieren der Röntgeneinrichtung, dem Abbildungssystem und den betroffenen Komponenten eindeutig zugeordnet sind,
  5. die Richtigkeit der Angaben in den Begleitpapieren in der Regel durch Sichtprüfung, Funktionsprüfung oder messtechnische Prüfung festgestellt werden kann,
  6. die Bedienungselemente hinsichtlich ihrer Funktion allgemein verständlich beschriftet oder mit genormten Bildzeichen (Piktogrammen) versehen sind und
  7. als Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen in der Heil- und Zahnheilkunde diagnostische Referenzwerte erstellt und veröffentlicht sind.

Soweit in dieser Richtlinie auf technische Normen Bezug genommen wird, ist hier immer deren jeweils gültige Fassung gemeint (s. Kapitel 10).

Um bei Patientenaufnahmen Bildverluste am latenten Bild zu vermeiden, hat nach der Belichtung des Film/Foliensystems eine zeitnahe Entwicklung des Films zu erfolgen. Orientierend gelten die zeitlichen Vorgaben der DIN 6868-2.

Weitere Richtlinien im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung:

Richtlinien zur Sachverständigenprüfung (Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung - SV-RL); weiterhin sind Festlegungen geplant zur Teleradiologie, zu Aufzeichnungspflichten und zur Tätigkeit der ärztlichen/zahnärztlichen Stellen.

1.3 Allgemeine Regelungen für Qualitätsprüfungen

1.3.1 Abnahmeprüfung 06

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme einer Diagnostikeinrichtung eine Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 2 RöV und einer Therapieeinrichtung eine Abnahmeprüfung nach § 17 Abs. 1 RöV durchgeführt wird. Die Abnahmeprüfungen sind durch den Hersteller oder Lieferanten der jeweiligen Röntgeneinrichtung vorzunehmen.

Durch die Abnahmeprüfung einer Diagnostikeinrichtung soll sichergestellt werden, dass die Einrichtung den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes genügt und alle technischen Voraussetzungen erfüllt, damit die diagnostischen Referenzwerte nach § 16 Abs. 1 eingehalten werden können und die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird. Der Begriff "Bildqualität" im § 16 RöV bedeutet in dieser Richtlinie immer die physikalische Bildqualität nach § 2 Nr. 5 Buchstabe b RöV, die eine notwendige Voraussetzung für die Optimierung der diagnostischen Bildqualität nach § 2 Nr. 5 Buchstabe a RöV darstellt.

Hinweis: Bei Neuinstallationen von Röntgeneinrichtungen sollte zuerst die Abnahmeprüfung an Bildwiedergabegeräten und/oder der Filmverarbeitung durchgeführt werden.

Die Abnahmeprüfung einer Therapieeinrichtung soll sicherstellen, dass die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers und die Röhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers genügen.

Nach jeder Änderung einer

  1. Diagnostikeinrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen kann oder
  2. Therapieeinrichtung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen kann,

hat der Strahlenschutzverantwortliche vor der nächsten Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen mit der geänderten Röntgeneinrichtung für eine erneute Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten zu sorgen. Diese Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die tatsächlichen Auswirkungen der Änderung (Teilabnahmenprüfung). Ob eine solche Änderung vorliegt, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Änderungen an Diagnostikeinrichtungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition und Änderungen an Therapieeinrichtungen mit Einfluss auf die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers oder auf die Röhrenspannung sind immer auch wesentliche Änderungen des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 RöV, bei genehmigungsbedürftigem Betrieb, oder des § 4 Abs. 5 RöV, bei anzeigebedürftigem Betrieb der Röntgeneinrichtung. Eine Änderung nach § 3 Abs. 1 RöV ist ihrerseits genehmigungsbedürftig, nach § 4 Abs. 5 anzeigebedürftig. Neben den o.g. Änderungen gibt es noch weitere wesentliche und damit nach Röntgenverordnung genehmigungs- oder anzeigebedürftige Änderungen, die aber keine erneute Abnahmeprüfung erfordern, beispielsweise bauliche Änderungen.

Sofern die Abnahmeprüfung nach einer Änderung durch den Hersteller oder ursprünglichen Lieferanten nicht mehr möglich ist, muss der Strahlenschutzverantwortliche dafür sorgen, dass sie durch ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV durchgeführt wird, das geschäftsmäßig Diagnostik- bzw. Therapieeinrichtungen prüft, erprobt, wartet oder instand setzt.

Bei jeder Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für die Konstanzprüfung zu bestimmen. Dies hat bei Abnahmeprüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen von Diagnostikeinrichtungen mit den Prüfmitteln zu erfolgen, mit denen auch die Konstanzprüfung durchgeführt wird.

Das Ergebnis jeder Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen bei Diagnostikeinrichtungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der Prüfkörper.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen grundsätzlich für die Dauer des Betriebes der Röntgeneinrichtung aufzubewahren. Erfolgt zwischenzeitlich nach einer wesentlichen Änderung eine erneute vollständige Abnahmeprüfung, können die Aufzeichnungen der vorangegangenen Abnahmeprüfung frühestens zwei Jahre nach der erneuten Abnahmeprüfung vernichtet werden. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den o.g. Aufbewahrungsfristen festlegen.

Eine Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV oder eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder 5 RöV.

1.3.2 Konstanzprüfung

Der Strahlenschutzverantwortliche hat in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen, jedoch

  1. bei einer Diagnostikeinrichtung mindestens monatlich oder
  2. bei einer Therapieeinrichtung mindestens halbjährlich.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von diesen Fristen festlegen.

Durch die Konstanzprüfung muss ohne mechanische oder elektrische Eingriffe in die Röntgeneinrichtung festgestellt werden, ob

  1. bei einer Diagnostikeinrichtung die Bildqualität und die Höhe der Strahlenexposition oder
  2. bei einer Therapieeinrichtung die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers

den Angaben der letzten Abnahmeprüfung entspricht.

Bei Diagnostikeinrichtungen, die für den teleradiologischen Einsatz genehmigt sind, ist durch zusätzliche regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Konstanzprüfungen der Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder zu prüfen.

Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich eine Konstanzprüfung durchzuführen.

Die zuständige Behörde kann für die Konstanzprüfung von Diagnostikeinrichtungen einschließlich solcher zur Teleradiologie und die Prüfung der Filmverarbeitung nach § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV sowie für die Konstanzprüfung von Therapieeinrichtungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 RöV abweichende Fristen festlegen. Bei der Konstanzprüfung der Filmverarbeitung sollte o.g. Frist nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden.

Wird im Ergebnis der Konstanzprüfung festgestellt, dass

  1. bei einer Diagnostikeinrichtung die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben ist oder dass sie nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patienten erreichbar ist oder
  2. bei einer Therapieeinrichtung die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers gegenüber der letzten Prüfung wesentlich abweicht,

ist unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Das Ergebnis jeder Konstanzprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen bei Diagnostikeinrichtungen gehören auch die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Soweit bei der Konstanzprüfung von Diagnostikeinrichtungen Röntgenaufnahmen angefertigt werden, müssen sie, z.B. durch eine eindeutige Kennzeichnung, dem verwendeten Röntgenstrahler und Anwendungsgerät eindeutig zugeordnet sein.

Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von der Aufbewahrungsfrist festlegen.

1.3.3 Anforderungen an Personen, die Qualitätsprüfungen durchführen

Der Strahlenschutzverantwortliche darf zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nur Personen beauftragen, die mit den erforderlichen Prüfmethoden und der zu prüfenden Diagnostikeinrichtung einschließlich Abbildungssystem oder Therapieeinrichtung vertraut sind.


Personen dürfen geschäftsmäßig Qualitätsprüfungen nur leiten oder durchführen, wenn sie über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung verfügen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 2 RöV.

Fachkunde im Strahlenschutz ist nicht erforderlich, wenn

  1. im Rahmen der Prüfung das Einschalten von Röntgenstrahlung nicht erforderlich ist und nicht erfolgt oder
  2. die Prüfung sich auf Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Vorrichtungen zur Befundung, begrenzt, die keinerlei Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

2. Art der Prüfung

2.1 Abnahmeprüfung

Weist das Ergebnis einer Abnahmeprüfung keine Mängel auf, wird festgestellt, dass

  1. bei Diagnostikeinrichtungen die bei der vorgesehenen Art der Untersuchung erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird oder
  2. bei Therapieeinrichtungen die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers und die Röhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers entsprechen

und die Bezugswerte zur Durchführung der Konstanzprüfung bestimmt sind.

Bei Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen ist in der Regel keine erneute Abnahmeprüfung erforderlich, wenn damit keine Änderung der Art der Untersuchungen oder Behandlungen verbunden ist.

2.2 Konstanzprüfung

Bei Diagnostikeinrichtungen wird die Konstanzprüfung mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, ob die Bildqualität und die Höhe der Strahlenexposition erhalten geblieben sind, d. h., ob Werte repräsentativer Kenngrößen innerhalb der zulässigen Toleranzen derjenigen Bezugswerte liegen, die im Rahmen von Abnahmeprüfungen ermittelt wurden.

Bei Therapieeinrichtungen wird die Konstanzprüfung mit dem Ziel durchgeführt festzustellen, ob die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel innerhalb messtechnisch vertretbarer Toleranzen dem Bezugswert entspricht, der zum Zeitpunkt der Abnahmeprüfung gemessen wurde (s. Kapitel 5).

3. Durchführung von Qualitätsprüfungen bei Diagnostikeinrichtungen

Der Umfang der Abnahme- und Konstanzprüfungen richtet sich nach der Art der Diagnostikeinrichtung und ihrer Anwendung.

Für die Abnahmeprüfung sind die Prüfpositionen in Tabelle 3.1.2 aufgeführt. Sie sind für Spezialgeräte und Neuentwicklungen sinngemäß anzuwenden (siehe auch Abschnitt 3.1.3). Die Abnahmeprüfung schließt die Ermittlung der Bezugswerte für die späteren Konstanzprüfungen mit den für die Konstanzprüfung eingesetzten Prüfmitteln und Verfahren ein.

3.1 Abnahmeprüfungen, Teilabnahmeprüfungen

3.1.1 Allgemeines

Eine Abnahmeprüfung ist durchzuführen

  1. vor der Inbetriebnahme von Diagnostikeinrichtungen,
  2. nach Änderungen der Diagnostikeinrichtung oder ihres Betriebs, z.B. nach Instandsetzung, Austausch oder Änderung von Komponenten der Röntgeneinrichtung, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen können.

Bei Diagnostikeinrichtungen ist nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebs, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen kann (wesentliche Änderung), nach § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV eine Abnahmeprüfung erforderlich (siehe auch Anlage II SV-RL).

Im Formblatt für die Konstanzprüfung muss ein entsprechender Vermerk auf die Art der Änderung hinweisen. Diese Forderung gilt auch dann, wenn die Ergebnisse der Konstanzprüfung nach der Änderung innerhalb der zulässigen Toleranzen geblieben sind.

Der Umfang dieser Abnahmeprüfung beschränkt sich grundsätzlich auf die Prüfung der Parameter, die von der Änderung beeinflusst werden.

Das Protokoll der Teilabnahmeprüfung ist eine Ergänzung zum Protokoll der ursprünglichen Abnahmeprüfung.

Die Abnahmeprüfung bzw. Teilabnahmeprüfung erfolgt auf der Basis der QS-Anforderungen des Kapitels 9.

Der Umfang der Abnahmeprüfung und die einzuhaltenden QS-Anforderungen werden größtenteils durch die Normen DIN 6868-53 ff. bzw. durch die entsprechenden Vornormen und DIN EN 61223-3-1 ff. beschrieben. Allerdings werden durch diese Normenreihen nicht alle typen von

Diagnostikeinrichtungen bzw. bildgebenden Systemen erfasst. Diese Richtlinie enthält deshalb Empfehlungen zur Durchführung von Abnahmeprüfungen. Durch diese Empfehlungen wird der Umfang der Abnahmeprüfung und der einzuhaltenden Anforderungen dieser bisher nicht in technische Normen erfassten typen von Diagnostikeinrichtungen bzw. bildgebenden Systemen festgelegt.

3.1.2 Prüfpositionen für die Abnahmeprüfung an Diagnostikeinrichtungen

Tabelle 3.1.2: Standardprüfpositionen für die Abnahmeprüfung 07

(s. auch DIN 6868-53 ff., DIN EN 61223-3-1 ff. und Kapitel 10).

Bei allen Prüfpositionen sind die vorgegebenen Messbedingungen einzuhalten.

1 2 3
Nr. Prüfposition Messmethoden, QS-Anforderungen, Hinweise
1 Röhrenspannungsanzeige s. DIN EN 60601-2-7 (VDE 0750 Teil 2-7), DIN EN 61223-3-1 ff. und DIN 6868-53 ff.
2 Dosisausbeute des Röntgenstrahlers Die Dosisausbeute des Röntgenstrahlers nach DIN 6809-7 ist der Quotient aus Luftkerma in 100 cm Fokusabstand auf dem Zentralstrahl und dem die Dosis erzeugenden Röntgenröhrenstrom-Zeit-Produkt. Die gebräuchlichste Einheit ist mGy/mAs.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt: Als High-Level-Mode wird für Durchleuchtungsgeräte eine Betriebsweise verstanden, bei der bei definierten Betriebs- und Prüfbedingungen die Einfalldosisleistung den Wert 0,087 Gy/min an nachfolgend genannten Orten überschreiten darf, wenn hierzu ein zusätzlicher Schalter betätigt werden muss und eine akustische oder optische Anzeige dieser Betriebsweise vorhanden ist.

Messort für High-Level-Mode, an dem bei dem kleinsten einstellbaren Fokus-BV-Abstand zu messen ist:

  • Durchleuchtungsgeräte mit Obertisch-Röntgenstrahler: 30 cm über der Patientenlagerungsplatte
  • Durchleuchtungsgeräte mit Untertisch-Röntgenstrahler:  1 cm über der Patientenlagerungsplatte
  • C-Bogengeräte, Angiographiegeräte, Card-Angiographiegeräte: 30 cm entfernt von der BV-Eintrittsebene
   
3 Schaltzeit-Anzeige bei freier Einstellung mittels Zeitschalter und kürzeste Schaltzeit bei Belichtungsautomatik s. DIN EN 60601-2-7 (VDE 0750 Teil 2-7), DIN EN 61223-3-1 ff. und DIN 6868-53 ff. Bei Röntgengeneratoren mit Zeitschaltern ist die Genauigkeit der Schaltzeit für eine Auswahl von Schaltzeiten zu überprüfen. Bei automatischer Belichtung ist die kürzeste Schaltzeit zu prüfen
4 Nenndosis KN, Abschaltdosis KB bei Belichtungsautomatik, Bildempfängerdosis KB, Dosisindikator bei digitalen Bildempfängersystemen (bzw. mittlere Parenchymdosis DPDbei digitalen Mammographiegeräten) Nenndosis ist die Bildempfängerdosis für ein Film- Folien-System, korrigiert auf die Nettodichte 1. Zur Ermittlung der Nenndosis muss die optische Dichte bei vorgegebenen Werten der Einstellparameter bestimmt und bei freier Einstellung oder mit Belichtungsautomatik die Bildempfängerdosis gemessen werden (siehe DIN 6815). Der systemspezifische Dosisindikator ist ein vom digitalen Bildempfängersystem für bestimmte Aufnahme- und Auswertebedingungen zu jedem Bild angegebener herstellerspezifischer Wert, der bei diesen unveränderten Aufnahme- und Auswertebedingungen mit der Bildempfängerdosis korreliert. Bei digitalen Systemen muss zusammen mit dem erstellten Röntgenbild der Wert des systemspezifischen Dosisindikators angegeben werden. Der jeweilige Zusammenhang zwischen diesem Dosisindikator und der Bildempfängerdosis muss dokumentiert werden (siehe DIN V 6868-58). In Netzwerken müssen mit dem Bild auch die Bildverarbeitungsparameter, der Dosisindikator und die Seitenbezeichnung übertragen werden. Diese Angaben müssen auch bei archivierten Bildern eindeutig dem Bild zugeordnet sein. Bei digitalen Mammographiegeräten wird als Ersatzgröße des Dosisindikators die mittlere Parenchymdosis DPD zugelassen.
5 Bildempfängerdosis bei Indirekt-Aufnahme- Systemen Grenzwerte der Bildempfängerdosis s. Anlage I SV-RL
6 Wert der kleinsten Gesamtfilterung Härtungsgleichwerte von Filterschichten müssen an der Einrichtung und/oder in den Begleitpapieren angegeben sein. Die Einhaltung eines unteren Grenzwertes ist nur in Ausnahmefällen zu prüfen (s. DIN 6815 und die dort angegebenen EN-Normen)
7 Genauigkeit der Anzeige des Dosisflächenproduktes Erfolgt die Messung der Fläche des Nutzstrahlenfeldes ("Feldgröße") in einer Ebene, die sich nicht in gleichem Abstand zum Fokus wie das Dosimeter befindet, so ist die Feldgröße auf den Dosimeter-Fokus-Abstand umzurechnen (s. DIN 6815)
8 Gesamtschwächungsfaktor Der Gesamtschwächungsfaktor ist vom Anwendungsgerät abhängig; sein Wert sollte möglichst niedrig sein. Der Gesamtschwächungsfaktor ist das Produkt aus den Schwächungsfaktoren, die den Einfluss des Streustrahlenrasters, der Messkammer der Belichtungsautomatik, der Tischplatte und des Abstandes zwischen Tisch und Bildempfänger auf die Strahlenexposition des Patienten beschreiben (s. DIN 6815).
9 Feldgröße (Zentrierung und Einblendung) Einhaltung von Grenzabweichungen für die Zentrierung und Einblendung des Nutzstrahlenbündels im Vergleich zum Lichtvisierfeld und Bildempfängerfeld (s. die entsprechenden Prüfpositionen der Prüfberichtsmuster der SV-RL und DIN EN 61223-3-1).
10 Dosisleistung am BV-Eingang bei Dosisleistungsregelung

Sofern in dieser Richtlinie von BV die Rede ist, kann auch eine "andere, mindestens gleichwertige Einrichtung" ( § 26 RöV) gemeint sein (z.B. ein digitaler Flachbild-Detektor).

Unterschreitung eines Grenzwertes der Dosisleistung am Eingang des Bildverstärkers. Der Grenzwert gilt für einen BV-Nenndurchmesser von 25 cm und für alle Empfindlichkeitsstufen bzw. Dosisleistungsstufen. (s. Anlage I SV-RL). Die Bewertung des Messergebnisses ist abhängig von der Regelungsart (Spitzenwert- oder Mittelwertregelung oder eine Kombination davon) und von der Art des Prüfkörpers (homogen oder inhomogen). Bei eingebautem Streustrahlenraster ist der Schwächungsfaktor des Rasters rechnerisch zu berücksichtigen (s. DIN 6815).

Bei Durchleuchtungsgeräten (vor allem bei mobilen chirurgischen Bildverstärkern), die es dem Anwender gestatten, aus mehreren vom Hersteller vorprogrammierten ADR-Kennlinien eine bestimmte Kennlinie auszuwählen, müssen im Protokoll der Abnahmeprüfung alle vom Anwender benutzten ADR-Kennlinien im Abnahmeprotokoll angegeben werden. Dabei ist der Verlauf der Kennlinien zu dokumentieren. Die Eingangsdosisleistung am Bildverstärker ist nur für die meistverwendete Kennlinie, aber für alle anwählbaren Dosisleistungsstufen nach DIN EN 61223-3-1, Abschnitt 6.8.2 zu messen.

11 visuelles Auflösungsvermögen bei Direkt- und Indirekt-Aufnahme-Systemen sowie bei Durchleuchtung Einhaltung von Grenzwerten für die Erkennbarkeitsgrenze der Ortsfrequenz (Lp/mm) bezüglich eines in der Nutzstrahlung fixierten geeigneten Objektes, z.B. eines Bleistrich-Rasters (s. Anlage I SV-RL und DIN 6815). Anmerkung: Im Rahmen von Konstanzprüfungen darf der Wert des visuellen Auflösungsvermögens um bis zu 40 % den Bezugswert, jedoch nicht die in der Anlage I der SV-RL genannten Grenzwerte unterschreiten.
12 Mindestkontrast bei Durchleuchtung Kontrolle der Einhaltung des Mindestkontrastes durch visuelle Beurteilung, ob auf dem geeignet eingestellten Bildwiedergabegerät die Mindestkontraststufe eines Prüfkörpers erkennbar ist. Der visuell darstellbare Dosisleistungskontrast von Objekten, die durch die Modulationsübertragungsfunktion bei ausreichender Größe des Kontrastfeldes nicht wesentlich beeinflusst werden, ist ein Maß für den Signal-Rausch-Abstand. Bei einigen Anwendungsgeräten können auch andere Kontrastdefinitionen benutzt werden (s. DIN 6868-53 ff und DIN EN 61223-3-1 ff.).
13 Sicht- und Funktionsprüfungen, Funktionsprüfung der Filmverarbeitung, Dunkelraumbeleuchtung, Filmbetrachtungsgeräte und Prüfung des relativen Wertes des Verstärkungsfaktors der Folien, Röntgenfilmscanner Sicht- und Funktionsprüfungen nach DIN EN 61223-31; Funktionskontrolle der mechanischen und elektrischen Einstellvorrichtungen, Formatautomatik (s. DIN 61223-3-1); Belichtungsautomatik (u. a. Spannungs- und Dickenkompensation); Dosisleistungsregelung (s. DIN 6815); Helligkeit des Lichtvisiers (Grenzwert und Methode s. DIN EN 60601-1-3); eindeutige Kennzeichnung und Funktion der Bedienungselemente; Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach DIN V 6868-55 bzw. in der Zahnheilkunde in Verbindung mit Anhang a in DIN V 6868-151; Entwicklertemperatur und Durchlaufzeit; Verfallsdatum von Chemikalien und Filmen; Dunkelraumbeleuchtung; Kennzeichnung der Kassetten bezüglich der Verstärkungsfolien; Prüfung des Folienandruckes nach DIN 6832-2 (s. Abschn. 3.2.11); Filmbetrachtungsgerät; Bildwiedergabegerät; Röntgenfilmscanner sind nach Herstellerangaben zu prüfen.
14 Bezugswerte für die Konstanzprüfung Wenn die Abnahmeprüfung ergibt, dass alle Toleranzen und Grenzwerte eingehalten sind, werden mit den Prüfmitteln des Strahlenschutzverantwortlichen für die später durchzuführende Konstanzprüfung deren Bezugswerte ermittelt.

3.1.3 Spezielle Regelungen zur Abnahmeprüfung

3.1.3.1 Geräte zur Projektionsradiographie mit digitalen Bildempfängern

Geräte zur Projektionsradiographie mit digitalen Bildempfängern sind Röntgeneinrichtungen, die mit Speicherfolien oder mit Halbleiter-Bildempfängern arbeiten.

Die Abnahmeprüfung wird nach DIN V 6868-58 unter Beachtung der in Tabelle 9.1 aufgeführten QS-Anforderungen durchgeführt.

Für digitale Röntgenprojektionsgeräte, die vor dem 1. Januar 2001 in Betrieb genommen worden sind, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung auf der Basis der DIN V 6868-58 durchzuführen. Die ergänzende Abnahmeprüfung ist bis spätestens 31.12.2005 vorzunehmen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nach dieser Abnahmeprüfung nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen.

Für digitale Röntgenprojektionsgeräte, die nach Inkrafttreten der Norm DIN V 6868-58 (Januar 2001) in Betrieb genommen wurden, ist die Abnahmeprüfung unmittelbar nach den dort getroffenen Festlegungen durchzuführen.

Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist die Konstanzprüfung auf der Grundlage der Norm DIN 686813 durchzuführen.

  3.1.3.2 Mammographiegeräte mit analogem Bildempfänger

Für Röntgeneinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurden, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung auf der Grundlage der neuen spezifischen Festlegungen der DIN EN 61223-3-2 in Verbindung mit DIN V 6868-152 bis spätestens 31.12.2004 durchzuführen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen. Regelungen, die im Rahmen einer Genehmigung nach § 3 RöV getroffen worden sind, bleiben unberührt.

Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden, ist diese Norm unmittelbar anzuwenden. Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist die Konstanz-. prüfung mit dem Prüfkörper nach Norm DIN 6868-7 durchzuführen.

3.1.3.3 Mammographiegeräte mit digitalem Bildempfänger 06 07 10
( Anforderungen an Sachverständige)

Die Abnahmeprüfung ist entsprechend PAS 1054 und den Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 durchzuführen. Darüber hinaus sind die Werte der mittleren Parenchymdosis DPD in Abhängigkeit der jeweiligen PMMA-Dicke (vgl. Unterabschnitt A) nicht zu überschreiten und das Kontrastauflösungsvermögen (vgl. Unterabschnitt B) mit dem Prüfkörper und dem Prüfverfahren gemäß der 4. Auflage der "European guidelines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis" von 2006 (EPQC) einzuhalten. Umfang der Abnahmeprüfungen sowie Fristen oder Übergangsregelungen für deren Durchführung von in der Heilkunde eingesetzten Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern sind in Tabelle 3.1.3.3 aufgeführt.

Die nachfolgend in den Unterabschnitten a und B aufgeführten weiteren Prüfungen sind im Rahmen der Abnahmeprüfung für Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern bei zugelassenen Röntgenreihenuntersuchungen (Screening) ab 7. November 2006 durchzuführen. Bei bisher schon im Rahmen von zugelassenen Röntgenreihenuntersuchungen betriebenen Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern sind bis zum 31. März 2007 die in den Unterabschnitten A und B beschriebenen Prüfungen nachzuholen.

Tabelle 3.1.3.3 Umfang der Abnahmeprüfung sowie Fristen oder Übergangsregelungen für deren Durchführung bei Mammographieeinrichtungen mit digitalen Bildempfängern, die in der Heilkunde (kurativ) eingesetzt werden.

1 2 3
Inbetriebnahme Abnahmeprüfung entsprechend PAS 1054 und den Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 ist durchzuführen DPD und Kontrastauflösung gemäß Abschnitt 3.1.3.3, Unterabschnitten a und B ist durchzuführen
vor 1. Januar 2006
(Abnahmeprüfung oder der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung wurde nach Abschnitt 3.1.3.3 dieser Richtlinie in der Fassung vom November 2003, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 28. April 2004 (GMBl S. 731) durchgeführt)
bis 31. Dezember 2008
(Diese weitere der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung nach PAS 1054 ist der zuständigen Behörde im Rahmen der nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen)
bis 31. Dezember 2008
ab 1. Januar 2006 vor Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2008
ab 1. Juli 2007 vor Inbetriebnahme vor Inbetriebnahme

Nach erfolgter Abnahmeprüfung oder der Abnahmeprüfung entsprechender ergänzender Prüfung ist die Konstanzprüfung nach Abschnitt 3.2.4.2 durchzuführen.

Die in den nachfolgenden Unterabschnitten a und B beschriebenen Prüfverfahren zur Bestimmung der mittleren Parenchymdosis DPD in Abhängigkeit von der jeweiligen PMMA-Dicke und des Kontrastauflösungsvermögen müssen entsprechend den in der " Prüfanleitung für die Durchführung der ergänzenden Prüfpositionen nach EPQC 4th Edition für digitale Mammographie-Systeme", Version 1.4 [Fortschr Röntgenstr 2009; 181: 845-850] der deutschen Referenzzentren für Mammographie beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere die Auswertung der Prüfkörperaufnahmen und die Nachbarschaftskorrektur sind nach den in der oben genannten Prüfanleitung der Referenzzentren beschriebenen Verfahren durchzuführen. Anstatt der in Tabelle 6 der oben genannten Prüfanleitung aufgeführten strengeren Anforderungen an die Parenchymdosen DPD in Abhängigkeit von der verwendeten PMMA-Dicke sind die in Tabelle 3.1.3.3.A dieser Richtlinie aufgeführten Werte zum Bestehen dieser Prüfposition ausreichend.

A Ermittlung der mittleren Parenchymdosis (average glandular dose, DPD)

Die Werte der Parenchymdosen DPD in Abhängigkeit von den verwendeten PMMA-Dicken dürfen die in Tabelle 3.1.3.3.A, Spalte 3 aufgeführten Werte nicht überschreiten.

Die Parenchymdosis DPD ist messtechnisch nicht erfassbar, sondern muss aus der gemessenen Einfalldosis KE nach einer im EPQC beschriebenen Methode [Abschnitt 2, Appendix 5] errechnet werden. Die Prüfung ist mit den klinisch verwendeten Einstellungen der Belichtungsautomatik durchzuführen.

Dabei ist die Prüfung mit einem homogenen Prüfkörper aus PMMa (Mindestformat 18 cm x 24 cm) am Format 18 cm x 24 cm durchzuführen (Messkammer brustwandnah). Es muss gewährleistet sein, dass die Messkammer der Belichtungsautomatik vom PMMa überdeckt wird. Der Prüfkörper wird mit der langen Seite brustwandseitig ausgerichtet (siehe hierzu auch Prüfanleitung der Referenzzentren).

Hinweis: Die Dosismesskammer des Messgeräts darf nicht im Bereich der Messkammer der Belichtungsautomatik liegen. Bei Festkörperdetektoren wird der Detektor selbst als Belichtungsautomatik verwendet, dann ist die Prüfung mit den Strom-Zeit-Produkten (mAs) durchzuführen, die den Werten mit Nutzung der Belichtungsautomatik am nächsten liegen.

Die von der Belichtungsautomatik gewählten Belichtungsparameter sind zu protokollieren.

Im Falle einer halbautomatischen Belichtungsautomatik, das heißt bei manueller Vorwahl der Röhrenspannung (kV) und des Anoden/Filtermaterials, sollen klinisch verwendete Parameter eingestellt werden (siehe hierzu auch Prüfanleitung der Referenzzentren). Die Tabelle 3.1.3.3.A enthält die Begrenzungswerte nach EPQC ("acceptable value").

Die DPD wird nach der Gleichung DPD = KE . g × c × s aus der Einfalldosis KE errechnet. Die Werte der Faktoren g, c, s sind mit Hilfe der Tabellen A5.1, A5.2, A5.3 und A5.4 des EPQC [Abschnitt 2, Appendix 5] wie folgt zu ermitteln:

Die Zahlenwerte für die Faktoren g und c erhält man aus der Halbwertsschichtdicke (HVL), zu ermitteln aus Röhrenspannung sowie aus Anoden- und Filtermaterial nach o. g. Tabelle A5.3 und bei Kenntnis der PMMA-Dicke aus o. g. Tabellen A5.1 (Faktor g) und A5.2 (Faktor c). Der Faktor s ergibt sich aus o. g. Tabelle A5.4 bei Kenntnis des Anoden- und Filtermaterials.

Beispiel: 29 kV, Mo-Rh, 5 cm PMMA, HVL = 0,425 mm Al, g = 0,182, c = 1,1505, s = 1,017. Für DPD =3 mGy ist KE = 14,1 mGy.

Tabelle 3.1.3.3.A

1 2 3
PMMa (cm) Äquivalente Brustdicke (cm) Wert für die DPD (mGy)
"acceptable value"
2,0 2,1 < 1,0
3,0 3,2 < 1,5
4,0 4,5 < 2,0
4,5 5,3 < 2,5
5,0 6,0 < 3,0
6,0 7,5 < 4,5
7.0 9,0 < 6,5
Anmerkung:
Es ist zu beachten, dass PMMa generell dichter ist als Brustgewebe und dieses bei einer Belichtungsautomatik, die durch die Kompressionsdicke gesteuert wird mit Abstandshaltern aus Styropor-Blöcken korrigiert werden muss.

B Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens

Die Mammographieeinrichtung muss den im EPQC [Abschnitt 2b.2.4.1] formulierten Mindestanforderungen an das Kontrastauflösungsvermögen genügen. Durchzuführen ist die Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens mit dem Prüfkörper und dem Prüfverfahren gemäß EPQC [Abschnitt 26.2.4.1]:

Es werden insgesamt sechs Röntgenaufnahmen des o. g. Prüfkörpers hergestellt, wobei der Prüfkörper zwischen jeder Aufnahme leicht verschoben werden muss. Bei einer vollautomatischen Belichtungsautomatik sollen hierbei alle von der klinisch verwendeten Belichtungsautomatik gewählten Parameter verwendet werden. Bei einer halbautomatischen Belichtungsautomatik soll die Prüfung mit der Röhrenspannung und dem Anoden-/Filtermaterial durchgeführt werden, die klinisch verwendet werden. Mit dem sich dann durch die Halbautomatik einstellenden Strom-Zeit-Produkt (mAs) sind die Prüfkörperaufnahmen zu erstellen. Hierbei ist aufgrund der Prüfkörperdicke von insgesamt 5 cm PMMa zu beachten, dass die Parenchymdosis DPD den Wert von 3 mGy nicht überschreitet (vgl. Tabelle 3.1.3.3.A).

Für die Auswertung sollen Prüfkörperaufnahmen mit derselben Prozessierung wie für Patientenbilder herangezogen werden. Um Artefakte auszuschließen, die möglicherweise durch die Prozessierung verursacht wurden, ist bei einem negativen Prüfergebnis für das Kontrastauflösungsvermögen auch eine wiederholte Prüfung mit unprozessierten Aufnahmen zulässig. Die Auswertung der Prüfkörperaufnahmen an klinisch verwendeten Bildwiedergabegeräten (Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und den Anforderungen dieser Richtlinie) kann unter Zuhilfenahme von Fensterungs- und Vergrößerungsfunktionen erfolgen.

Drei mit der visuellen Auswertung von Prüfkörperaufnahmen erfahrene Beobachter werten die Prüfkörperaufnahmen aus. Dabei können sich die drei erfahrenen Beobachter wie folgt zusammensetzen: Der die Prüfung durchführende Experte und zwei in radiologischen Anwendungen erfahrene Personen, wie z.B. MTRA, Medizinphysik-Experte, Radiologe. Nach erfolgter Einweisung durch den Experten wertet jeder Beobachter selbständig und unabhängig zwei der sechs Aufnahmen aus, indem er die Position der erkannten Goldstrukturen in einem Formblatt aufzeichnet und dem Prüfbericht beifügt. Anschließend erfolgt eine Verifizierung, ob die Strukturen richtig erkannt wurden. Dabei ist das in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 der oben genannten Prüfanleitung der Referenzzentren [Fortschr Röntgenstr 2009; 181: 845-850] genannte Verfahren anzuwenden.

Es erfolgt eine Mittelwertbildung der richtig erkannten kleinsten Dicken, aus den sechs Prüfkörperaufnahmen für die fünf in Tabelle 3.1.3.3.B genannten Goldplättchendurchmesser. Als Mindestanforderung soll bei dieser Prüfung sichergestellt werden, dass für die fünf in Tabelle 3.1.3.3.B aufgeführten Goldplättchendurchmesser die jeweils zu erkennenden Goldplättchendicken im Mittel die Werte der Spalte 2 in Tabelle 3.1.3.3.B ("acceptable values") nicht überschreiten.

Tabelle 3.1.3.3.B

1 2
Goldplättchendurchmesser (mm) Mindestens erkennbare Goldplättchendicke (µm) im Prüfkörper nach EPQC "acceptable value"
0,1 < 1,68
0,25 < 0,352
0,5 < 0,15
1,0 < 0,091
2,0 < 0,069

Allgemeine Anmerkung zur Belichtungsautomatik: Sollte die Belichtungsautomatik bei den sechs verschiedenen Aufnahmen des o. g. Prüfkörpers unterschiedliche Filter/Anodenmaterialen und Röhrenspannungen (kV) einstellen, sollte nur eine dieser Einstellungen für alle sechs Aufnahmen fest eingestellt werden.

C Zu erfüllende Vorausetzungen für eine CDMAM-Prüfung an digitalen Mammographieeinrichtungen, bei denen die Befundung nur mit Hardcopy erfolgt 10b

D Abnahmeprüfung mammographische Tomosynthese 10b

Es wird vorausgesetzt, dass es sich um ein digitales Mammographiegerät handelt, das sowohl die Durchführung der 2D-Mammographie als auch der 3D-Mammographie ("Tomosynthese") erlaubt und an dem die Abnahmeprüfung nach 3.1.3.3 einschließlich der Abschnitte A und B für den 2D-Modus schon durchgeführt worden ist.

So enthält die Tabelle 3.1.3.3.D ausschließlich eine Anweisung zur Durchführung der Abnahmeprüfung für den Tomosynthese-Modus. Bei den nachfolgend angegebenen Prüfverfahren handelt es sich um Vorschläge zur Durchführung der Abnahmeprüfung. Der jeweilige Hersteller kann andere, dazu äquivalente Verfahren und Prüfkörper als Grundlage der Abnahmeprüfung vorschlagen. Der Nachweis der Äquivalenz ist zu erbringen.

Tabelle 3.1.3.3D: Abnahmeprüfung an Geräten zur mammographischen Tomosynthese 10b

1 2 3 4
Nr. Prüfposition Prüfmittel Prüfverfahren und QS-Anforderungen
1 Kontrastauflösung Testeinsatz "KP-ACR" oder
"KP-MDP" mit dem Prüfkörper
nach PAS 1054
Messung in drei PMMA-Höhen (10 mm, 20mm, 30mm), verwendet werden die PMMA-Platten zur Prüfung der Belichtungsautomatik (Schwächungskörper). Für alle Prüfungen wird eine Prüfkörperdicke von 30 mm plus 6 mm für den Testeinsatz verwendet*

Auswertung: Keine sichtbare Strukturabbildung (bei klinischer Fensterung)

  • bei Messung in 10 mm Höhe: ab 5 mm oberhalb und bis 5 mm unterhalb der Höhe von 10 mm,
  • bei Messung in 20 mm Höhe: ab 5 mm oberhalb und bis 5 mm unterhalb der Höhe von 20 mm sowie
  • bei Messung in 30 mm Höhe: bis 5 mm unterhalb der Höhe von 30 mm
2 Dosismessung geeichtes Dosismessgerät Messung der Einfalldosis im 2D-Modus (wie nach Abschnitt A ) mit dem mAs-Produkt und der Strahlenqualität, die für die 3D-Aufnahme klinisch erforderlich wäre.

Berechnung der mittleren Parenchymdosis, wie in Abschnitt a beschrieben. Es gelten die Grenzwerte nach Abschnitt A .

Bei der 2D-Dosismessung muss darauf geachtet werden, dass dieselbe Filterung benutzt wird wie im klinischen 3D-Modus.

3 Geometrische
Genauigkeit
Prüfkörper nach PAS 1054 oder
Erläuterungen zur Anwendung der
PAS 1054
Messungen von Abständen im AP-Testeinsatz oder KP-Testeinsatz "KP-ACR" oder KP-Testeinsatz "KP-MDP"(in Kreuzform jeweils von Kante zu Kante) für die drei Aufnahmen nach Nr. 1 Überstimmung der gemessenen Abstände innerhalb einer Toleranz von ± 1 %
4 Aufnahmezeit Stoppuhr Vergleich mit den Herstellerangaben. Toleranz: ± 10 %
5 Festlegung der
Bezugswerte für
die Konstanz-
prüfung
  Für die

Kontrastauflösung

Dosismessung**

Vertikale Auflösung

Geometrische Genauigkeit

*) Siehe Abbildung 3.1.3.3.D und Text danach.

**) Sofern für die Konstanzprüfung der 3D-Modus verwendet wird (siehe hierzu auch Bemerkung zu Tabelle 3.2.4.3), ist der Bezugswert ebenso durch Messung im 3D-Modus festzulegen.

.

Diese Abnahmeprüfung ist für Neugeräte ab Erstinbetriebnahme 1.10.2010 verpflichtend durchzuführen. An Geräten die vor dem 1.10.2010 in Betrieb gegangen sind, ist diese Abnahmeprüfung bis zum 31.12.2010 durchzuführen

3.1.3.4 Digitale BV-Durchleuchtung und Digitale BV-Radiographie

Digitale BV-Radiographie-Systeme müssen die Anforderungen an Röntgenaufnahme- und Durchleuchtungsgeräte gemäß DIN EN 61223-3-1 erfüllen.

Ausgenommen hiervon sind die Angaben für Prüfposition 10 (Bildempfängerdosis/-dosisleistung) und Prüfposition 11 (Grenzwert des visuellen Auflösungsvermögens) in Tabelle 3.1.2. Für das visuelle Auflösungsvermögen R25Gr und die Bildempfängerdosis KB25 und

Bildempfängerdosisleistung `KB25 gelten für BV-Nenndurchmesser<; 25 cm (s. Anlage I SV-RL) die Werte in Tabelle 3.1.3.4.

Tabelle 3.1.3.4: Grenzwerte für das visuelle Auflösungsvermögen und die Bildempfängerdosis/-leistung

1 2 3
Betriebsart R25Gr KB25 bzw. `KB25
Durchleuchtung einschl. High-Level-Mode 1,0 Lp/mm 0,6 µGy/s
Digitale BV-Aufnahme 1,2 Lp/mm 2 µGy/Bild
DSA-Aufnahme 1,2 Lp/mm 5 µGy/Bild

Für das visuelle Auflösungsvermögen RXGr bei Systemen mit einem BV-Nenndurchmesser X größer als 25 cm gelten niedrigere Werte, die sich aus dem Verhältnis der BV- Nenndurchmesser nach folgender Beziehung ergeben (s. auch Anlage I der SV-RL):

R25Gr · 25
RXGr =
    (X > 25 cm)
X

Für die Dosis pro Bild KxB bei Systemen mit einem BV-Nenndurchmesser X größer als 25 cm gelten niedrigere Grenzwerte, die sich nach folgender Beziehung ergeben (s. auch Anlage I der SV-RL):

K25B / `K25B · 252
KXB / `KXB =
    (X > 25 cm)
X2

Bei mobilen C-Bogengeräten mit Subtraktionsmode ist die Abnahmeprüfung nach DIN EN 612233-1 durchzuführen. Zusätzlich müssen die Anforderungen an den Minimalkontrast auch für den Subtraktionsmode eingehalten werden. Das Abnahmeprotokoll muss eindeutig ausweisen, dass keine DSA-Funktion im Sinne der DIN EN 61223-3-3 vorliegt.

3.1.3.5 Dentale Röntgeneinrichtungen: Tubusgeräte, Panoramaschichtgeräte, Fernröntgengeräte 11

Für digitale Dental-Röntgengeräte, die vor Inkrafttreten der DIN V 6868-151 in Betrieb genommen wurden, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung auf der Grundlage der neuen spezifischen Festlegungen bis spätestens 31.12.2005 durchzuführen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nach dieser Abnahmeprüfung nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen. Regelungen, die im Rahmen einer Genehmigung nach § 3 RöV getroffen worden sind, bleiben unberührt.

Für digitale Dental-Röntgengeräte, die nach Inkrafttreten der DIN V 6868-151 in Betrieb genommen werden, ist diese Norm unmittelbar anzuwenden. Abweichend von DIN 6868-151 Ziffer 9.6.3 gilt entsprechend Anlage I der SVRL unabhängig von der Orientierung des Liniengruppentests für Panoramaschichtgeräte und Fernröntgengeräte ein Auflösungsvermögen von 2,5 Lp/mm.

3.1.3.6 Geräte zur Dentalen Digitalen Volumentomographie (DVT)

Tabelle 3.1.3.6: Abnahmeprüfung an DVT

Hinweis: Diese Anforderungen gelten nicht für dentale Röntgenuntersuchungen mit einem Computertomographen.

1 2 3
Nr. Prüfposition QS-Anforderungen
1 Röhrenspannungsanzeige
 |Ug - Ua |

<; 0,1
Ua
2 Wert der kleinsten Gesamtfilterung > 2,5 mm Al
3 Feldgröße (Zentrierung und Einblendung) keine Überstrahlung des BV-Eingangsfeldes
4 Bildverstärker-Eingangsdosisleistung Herstellerangabe
5 visuelles Auflösungsvermögen > 1 Lp/mm visuell oder MÜF bei 10 Kontrast (mit Prüfkörper im Scanzentrum)
6 Kontrastauflösung Pixelwertunterschiede unterschiedlich dichter Bereiche eines Prüfkörpers (nach Herstellerangabe)
7 Bildelement-Rauschen örtliche Schwankung der Pixelwerte um einen Mittelwert (nach Herstellerangabe)
8 Grauwert (= nicht rekonstruierter Wert eines Projektionsradiogramms,
das aus einer vorgegebenen Richtung - z.B. ap. seitlich - aufgenommen wird)
mittlerer Pixelwert eines Bereichs konstanter Dichte bei einer vom Hersteller vorgegebenen Detektordosis
9 Positionierhilfe Differenz des Abstandes zwischen den Lagen des Pilotlichts und der Strahlenfeldlage<; ± 5 mm
10 Artefakte Siehe DIN V 6868-151
11 Scanzeit Herstellerangabe


Prüfkörper: nach Herstellerangabe

  3.1.3.7 Filmbetrachtungsgeräte

Eine Abnahmeprüfung ist nur an Filmbetrachtungsgeräten erforderlich, mit deren Hilfe Befundungen vorgenommen werden.

Filmbetrachtungsgeräte müssen vom Strahlenschutzverantwortlichen entsprechend ihrer Zweckbestimmung für die Befundung oder die Betrachtung gekennzeichnet werden.

Bei Filmbetrachtungsgeräten für Mammographieaufnahmen ist abweichend von der DIN 6856-1 (Stand: Februar 2004) eine Leuchtdichte von
> 3000 cd/m2 einzuhalten. Die Einhaltung dieses Wertes ist bei Röntgeneinrichtungen zur Mammographie, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Betrieb genommen werden, in der Abnahmeprüfung nachzuweisen. Bei älteren Geräten hat der Nachweis bei der nächsten Sachverständigenprüfung zu erfolgen.

Beim Betrieb von Fernröntgeneinrichtungen mit analogem Bildempfänger in der Zahnheilkunde sind Filmbetrachtungsgeräte erforderlich. Diese müssen bezüglich der Prüfpositionen

  1. Leuchtdichte,
  2. Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte und
  3. Einblendung

die entsprechenden Werte der DIN 6856-1 erfüllen.

Eine Abnahmeprüfung ist nicht erforderlich für Filmbetrachtungsgeräte im Zusammenhang mit dem Betrieb von analogen Fernröntgeneinrichtungen, mit denen ausschließlich die Feststellung von Referenzpunkten zur Vermessung erfolgt.

weiter .

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