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Regelwerk, Strahlenschutz

Richtlinienmodul zur StrlSchV
"Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)"
- Anforderungen an den Erwerb -

Vom 4. Februar 2021
(GMBl. Nr. 20 vom 22.03.2021 S. 428)


Zur vorherigen Regelung:
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung Strahlenschutz in der Medizin aus dem Jahr 2011
Richtlinie zur damaligen Röntgenverordnung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin aus dem Jahr 2005.

Siehe Fn. *

Dieses Modul zur Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz von Medizinphysik-Experten nach § 5 Absatz 24 StrlSchG.

1 Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für den Medizinphysik-Experten

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann auf folgenden Anwendungsgebieten erlangt werden:

2 Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfordert gemäß § 74 Absatz 1 StrlSchG in der Regel

Für die Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sind der zuständigen Stelle in der Regel Nachweise über die Ausbildung, die Sachkunde und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen vorzulegen ( § 47 Absatz 1 StrlSchV). Wenn anhand der vorgelegten Nachweise nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfüllt sind, führt die zuständige Stelle im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall ein Fachgespräch durch. Der in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführte Wissensstand für Medizinphysik-Experten dient dann als Maßstab.

Das Fachgespräch wird von mindestens zwei Medizinphysik-Experten mit jeweils mindestens 3-jähriger Erfahrung auf dem speziellen Anwendungsgebiet und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt. Sofern der Nachweis über die medizinischen Grundkenntnisse gemäß Teil A der Anlage 1 nicht erbracht wird, sollte ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zum Fachgespräch hinzugezogen werden. Eine ggf. durchzuführende Wiederholung des Fachgesprächs soll nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen. Das Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren.

Nach § 47 Absatz 5 StrlSchV wird die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird.

2.1 Geeignete Ausbildung

Die Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist ein Masterabschluss in medizinischer Physik oder eine in medizinischer Physik gleichwertige Ausbildung mit Hochschulabschluss ( § 5 Absatz 24 StrlSchG).

Der Nachweis über den Masterabschluss in medizinischer Physik oder über die gleichwertige Ausbildung muss erst bei Antragstellung auf Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen. Das Masterstudium kann auch begleitend zur Sachkundezeit absolviert werden.

2.2 Praktische Erfahrung - Sachkunde

Die Sachkunde beinhaltet die praktische Erfahrung in der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Nach § 47 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV darf die Sachkunde nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Für die Aufnahme von Tätigkeiten auch im Rahmen des Sachkundeerwerbs sind die Pflichten zur Unterweisung und Einweisung nach §§ 63 und 98 StrlSchV zu beachten. Ein besonderer, vor Aufnahme der Tätigkeit absolvierter, behördlich anerkannter Kurs (insbesondere der Kenntniskurs) ist hierzu nicht erforderlich.

Die Sachkunde ist unter Aufsicht und Verantwortung eines Medizinphysik-Experten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben. Der die Sachkunde vermittelnde Medizinphysik-Experte soll eine mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet besitzen und dies mit der von ihm nach Kapitel 2.2 Absatz 4 Satz 1 auszustellenden Bestätigung nachweisen.

Die Sachkunde für ein Anwendungsgebiet kann an verschiedenen Einrichtungen erworben werden, z.B., wenn in einer Einrichtung nicht alle relevanten Methoden des Anwendungsgebiets durchgeführt werden.

Der Erwerb der Sachkunde ist nach § 47

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(Stand: 10.12.2021)

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