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Regelwerk, Strahlenschutz

Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Vom 20. Februar 2014
(GMBl. Nr. 13 vom 10.04.2014 S. 289)



Bezug: 1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2013, top a 18 sowie anschließendes Umlaufverfahren
2. Sitzung des Fachausschusses Reaktorsicherheit, November 2013, top 6
3. Umlaufverfahren des Hauptausschusses der Länderausschusses für Atomkernenergie

- RdSchr. d. BMUB v. 20.2.2014 - RS II 3 - 15040/2 -

Im Mai 2010 wurde im Fachausschuss Strahlenschutz und im Fachausschuss Reaktorsicherheit beschlossen, die "Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen" vom 10. Dezember 1990 (GMBl 1991, Nr. 4, S. 56) zu überarbeiten. Dazu wurde eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingerichtet.

Wesentliche Punkte der Überarbeitung der Richtlinie betrafen

Die Fachausschüsse Strahlenschutz und Reaktorsicherheit des Länderausschusses für Atomkernenergie haben die beigefügte

Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

abschließend beraten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat der Richtlinie im Umlaufverfahren zugestimmt.

Ich bitte Sie, die Richtlinie dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen.

Diese Richtlinie ersetzt die mit dem Rundschreiben des BMU vom 10. Dezember 1990 - RS II 3 - 15040/1 bekannt gegebene Richtlinie zur "Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen" vom 10. Dezember 1990.

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Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen Anlage 1

1 Einleitende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Die Richtlinie konkretisiert die Regelungen der Strahlenschutzverordnung zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz von Strahlenschutzbeauftragten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer thermischen Leistung von mehr als 50 kW, für die eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) erteilt worden ist oder erteilt werden soll.

Hinweis: Für den Betrieb anderer kerntechnischer Anlagen oder Einrichtungen und insbesondere standortnaher Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente kann die Fachkundegruppe S4.3 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 21. Juni 2004 (GMBl 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl 2006, Nr. 38, S. 735) angewendet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 AtG nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AtG gilt dies sinngemäß für Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AtG.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Anlagen beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.

Nach § 31 Absatz 2 StrlSchV hat der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 AtG als Strahlenschutzverantwortlicher die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit schriftlich zu bestellen und deren Aufgaben, deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.

Er hat nach § 34 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV in der Regel, d. h., sofern die zuständige Behörde keine anderen Festlegungen trifft, einen Organisationsplan des Strahlenschutzes zu erstellen, aus dem u. a. hervorgeht, welche Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.

Nach § 31 Absatz 3 StrlSchV dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Personen bestellt werden, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV besitzen.

2 Umfang der Fachkunde

Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eines Strahlenschutzbeauftragten wird durch die ihm übertragenen Aufgaben bestimmt.

2.1 Bestandteile der Fachkunde

Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde umfasst:

  1. eine geeignete Berufsausbildung,
  2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Fachausbildung im Strahlenschutz,
  3. die für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich geeignete praktische Erfahrung, darunter die Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.

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