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Regelwerk

Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)

Vom 22. Juli 2019
Stand 6.5.2019
(GMBl Nr. 33/34 vom 26.08.2019 S. 667)



- Bek. d. BMU vom 22.07.2019 - S I 6 - 13831-7/4 -

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 1 16. ÄndG vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122 i V m Bek. v. 11.7.2018, BGBl. I S. 1124), ist die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 und Absatz 3 des Atomgesetzes u. a. zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung ( AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S.180), zuletzt geändert durch Art. 14 VO zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S.2034), sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3 des Atomgesetzes Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Einrichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.

Die Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager) ist aufgrund der bei Behörden und Sachverständigen gesammelten Erfahrungen in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, Sachverständigen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere hinsichtlich der Anpassung an international übliche Studiengänge, der Anforderungen an die vom verantwortlichen Personal vorzulegenden Nachweise sowie der Regelungen zu Umfang und Durchführung von Prüfungen für verantwortliches Personal neu erarbeitet worden.

Im Zuge der Richtlinienerarbeitung sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, der Fachausschuss für Reaktorsicherheit, der Fachausschuss Nukleare Ver- und Entsorgung, der Arbeitskreis Sicherung, die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH beteiligt sowie die Verbände BGZ, IG Bergbau und Chemie, Verband TÜV e. V., Verdi, VGB, WWK und EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen gehört worden.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 6./7. Juni 2019 übereingekommen, die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)" in der Fassung vom 6. Mai 2019 in Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Zwischenlager als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)

1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Begriffsbestimmungen

Zwischenlager im Sinne dieser Richtlinie sind ortsfeste Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.

1.2 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung für ein Zwischenlager nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Zwischenlagers verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

1.3 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Feststellung der Fachkunde der unter Ziffer 1.4 genannten Personen.

Hinweis:

Die Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten, Objektsicherungsbeauftragten und SEWD-IT-Sicherheitsbeauftragten sind in getrennten Richtlinien geregelt.

1.4 Verantwortliche Personen

Es wird unterschieden zwischen verantwortlichem Fach- und Führungspersonal und sonstigem verantwortlichen Personal. Folgende Funktionen des verantwortlichen Fach- und Führungspersonals werden in dieser Richtlinie beschrieben:

Das sonstige verantwortliche Personal umfasst die Funktion des Leiters vom Dienst (s. Ziffer 1.4.4).

1.4.1 Leiter des Zwischenlagers

Leiter eines Zwischenlagers sind Betriebsangehörige, die die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Zwischenlagers und für die Einhaltung der Bestimmungen des Atomrechts und der atomrechtlichen Genehmigungen tragen. Außerdem sind sie für die Zusammenarbeit aller im Zwischenlager tätigen Personen verantwortlich und diesen Personen gegenüber grundsätzlich weisungsbefugt.

1.4.2 Fach- und Teilbereichsleiter

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(Stand: 28.08.2019)

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