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Regelwerk

Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten -
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten

Vom 18 November 2019
(GMBl. vom 10.12.2019 S. 1321)



Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Bezug: Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz vom November 2019, top 7

- RdSchr. d. BMU v. 18.11.2019 - S II 3 - 15.040/3 -

Aus dem am 3 1. Dezember 2018 vollständig in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrecht ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Festlegungen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die folgenden Sachverhalte nach Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV):

Dazu werden die neuen Fachkundegruppen S9.1 "NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau" und S9.2 "NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau" eingeführt und in den Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten festgelegt.

Die Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten bauen auf der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006 (Fachkunde-Richtlinie Technik ( StrlSchV)) auf und folgen deren Struktur.

Bezugnehmend auf die Beratungen und den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der oben genannten Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz übersende ich Ihnen in der Anlage die Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten.

Ich bitte Sie, die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde NORM und Altlasten gemäß der Anlage sowie die nachfolgenden Festlegungen des Fachausschuss Strahlenschutz dem Vollzug des Strahlenschutzrechts zugrunde zu legen:

  1. Es werden keine Kurse zur Erlangung der Fachkunde in den Fachkundegruppen "Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus" ( S7.2) und "Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze" ( S7.3) der Fachkunde-Richtlinie Technik ( StrlSchV) mehr anerkannt.
  2. Für die Fachkundegruppen "Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus" ( S7.2) und "Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze" ( S7.3) kann die erforderliche Fachkunde noch bis zum 31.12.2020 bescheinigt werden.
  3. Bescheinigte Fachkunden der Fachkundegruppen S7.2 und S7.3 gelten als gleichwertig zur Fachkundegruppe S9.1 der Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten.
  4. Personen, die die Bescheinigung der Fachkunden S7.2 und S7.3 haben und erforderlichenfalls aktualisiert haben, können nach dem Absolvieren der Fachkundemodule OG und NK und der Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Mindestzeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung die Fachkunde S9.2 bescheinigt bekommen.
  5. Die bisherigen Module NG und NU der Fachkunde-Richtlinie Technik ( StrlSchV) werden aufgehoben; das bisherige Modul AN zur Aktualisierung der Fachkunde wird durch das neue Modul AN ersetzt.

Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten (Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten)

1. Einleitende Bestimmungen

Mit diesem Dokument werden die Fachkundegruppen S9.1 "Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit NORM oder im Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau)" und S9.2 "Beratung und Sachverständigenprüfungen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen, Arbeitsplätzen mit NORM oder Altlasten (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau)" eingeführt. Diese sind für Aufgaben entsprechend Tabelle 1 Spalte 2 erforderlich.

Diese Anforderungen ergänzen die Vorgaben der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006. Die Vorgaben der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung sind mit heran zu ziehen.

2. Umfang der erforderlichen Fachkunde

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