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Regelwerk

Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

Vom 08. Juli 2013
(GMBl. Nr. 36 vom 13.08.2013 S. 712)



- Bek. d. BMU v. 17.7.2013 - RS I 6 - 13831-6/3 -

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Fachkunde begründet zugleich die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers, die erforderliche Fachkunde des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Kernkraftwerken verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 13. Juni 2013 übereingekommen, die "Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals" in der Fassung vom 12. April 2013 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Beurteilung und Kontrolle der vorzulegenden Nachweise über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Sie ersetzt die "Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" vom 23. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 645) und die "Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerkspersonal (außer verantwortlichem Schichtpersonal)" vom 17. November 2008.

1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.

Genehmigungen nach § 7 können gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 2 AtG widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

Die nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis (GMBl 2012, S. 611) in der jeweils gültigen Fassung auf dem erforderlichen Stand zu halten.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung

Sie ist auf Kernkraftwerke mit Druck- oder Siedewasserreaktoren anzuwenden. Über die Anwendung auf Versuchsreaktoren und auf Forschungsreaktoren mit einer thermischen Leistung größer als 1 MW entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

1.3 Pflichten des Antragstellers oder Genehmigungsinhabers

Der Antragsteller hat der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ein Dreijahresprogramm über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorzulegen, das die Anforderungen unter Ziffer 2 dieser Richtlinie erfüllt.

Änderungen der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde gemäß Ziffer 2, die nicht auf unmittelbare Forderungen seitens der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zurückgehen, bedürfen der rechtzeitigen Anzeige an diese Behörde.

Der Genehmigungsinhaber hat für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal (verantwortliches Schichtpersonal und verantwortliches Personal) Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde in der unter Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 dargelegten Weise durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, ggf. unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und geänderter oder zusätzlicher Anforderungen.

Das jeweilige verantwortliche Kernkraftwerkspersonal ist von dem Zeitpunkt an in die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einzubeziehen, an dem dieses Personal zu seiner jeweiligen Funktion von der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.

Der Genehmigungsinhaber hat die zur betriebsinternen Beurteilung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.6 zu ergreifen und zu dokumentieren.

Er hat die unter Ziffer 2.7

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