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Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung *
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) -
- RdSchr. d. BMU v. 11.6.2002 - RS II 3 - 15208/1 -
(GMBl. vom 13.06.2002 Nr. 30 S. 620; 30.07.2024 S. 1018,aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung:
Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
1. Anwendung der Rahmenrichtlinie
Die Rahmenrichtlinie regelt Verfahren und Umfang der jährlich wiederkehrenden Überprüfung nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung von
Diese Überprüfung wird im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen von einem Sachverständigen durchgeführt, der von der zuständigen Behörde für diese Aufgabe nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung bestimmt worden ist.
Die genannten Überprüfungen können auch in den Genehmigungsverfahren nach § 7 oder § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung zur Prüfung der Voraussetzungen der § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung herangezogen werden.
2. Grundsätze für die Überprüfung
Die Überprüfung dient dem Ziel, den Strahlenschutz und die damit verbundene sicherheitstechnische Funktion und Sicherheit der Anlage oder Einrichtung für Personal, Umgebung und - bei medizinischer Nutzung - für den Patienten zu gewährleisten.
Der Sachverständige prüft Vorhandensein, Beschaffenheit und Funktion der Vorkehrungen, Vorrichtungen und Maßnahmen,
Im medizinischen Bereich erstreckt sich die Überprüfung auch auf Aspekte der Sicherheit der Datenübertragung von Planungs- und Verifikationssystemen und ggf. weiteren externen technischen Systemen an Anlagen oder Bestrahlungsvorrichtungen, jedoch nicht auf die patientenbezogene Bestrahlungsplanung und andere, ausschließlich den einzelnen Patienten betreffende Sachverhalte.
3 Verfahren der Überprüfung
3.1 Vorbereitung
3.1.1 Unterlagen
Zur Vorbereitung der Überprüfung zieht der Sachverständige neben den einschlägigen Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regeln der Technik insbesondere folgende Unterlagen heran:
Der Sachverständigen wertet diese Unterlagen systematisch aus; die Unterlagen nach den Ziffern 3, 5 und 8 werden insbesondere hinsichtlich erkannter oder vermuteter Mängel an der Anlage oder Einrichtung geprüft.
3.1.2 Prüfprogramm
Der Sachverständige erstellt, sofern keine Musterprüfberichte vorliegen, anhand des jeweils angegebenen Umfangs der Überprüfung (Abschnitt 4) ein Prüfprogramm; dabei sind das Ergebnis der Auswertung der Unterlagen, die Besonderheiten der Anlage oder Einrichtung und die Erfahrungen von bereits geprüften vergleichbaren Anlagen oder Einrichtungen zu berücksichtigen. Das Prüfprogramm sollte mit der zuständigen Behörde und dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten abgestimmt werden.
Liegen Musterprüfberichte vor, werden diese angewendet. Dabei werden die technischen Anforderungen im konkreten Fall beachtet.
3.2 Durchführung
Auf der Grundlage des vorbereiteten Prüfprogramms wird die Überprüfung vom Sachverständigen nach den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Es muss sichergestellt sein, dass der für den physikalisch-technischen Bereich bestellte Strahlenschutzbeauftragte während der Durchführung der Überprüfung auf Abruf verfügbar und bei Bedarf anwesend ist. Sind im Rahmen der Prüfung Eingriffe in das Gerät notwendig, ist bei Bedarf ein Vertreter der Hersteller- bzw. Wartungsfirma hinzuziehen.
3.3 Prüfbericht
Nach der Durchführung der Überprüfung hat der Sachverständige eine Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Strahlenschutzverantwortlichen in einem Bericht mitzuteilen, der aus folgenden Abschnitten bestehen muss:
4. Umfang der Überprüfung
Sofern keine Musterprüfberichte vorliegen, ist mindestens der folgende Umfang einzuhalten:
4.1 Beschreibung
Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:
4.2 Zustand
Der Sachverständige verschafft sich durch Sichtkontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zustand der Anlage oder Bestrahlungsvorrichtung. Die mit der Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten über das Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidungen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Beschaffenheit
4.3 Funktion
Der Sachverständige überprüft die sicherheitstechnischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und -anzeigen beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen - insbesondere bei Ausfall des Betriebsmittels an den für die Personensicherheit relevanten Teilen - unter Beachtung der notwendigen logischen Verknüpfung zwischen den einzelnen Funktionen.
Die Überprüfung soll umfassen:
Aufbau, Logik und Funktion des Sicherheitskreises (bei mehreren Sicherheitskreisen auch Hierarchie), insbesondere bezüglich
4.4 Weiterer Strahlenschutz
Der Sachverständige überprüft die folgenden Systeme und Teile auf Wirksamkeit und Funktion:
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 19. - 21.2.2002 die neue Rahmenrichtlinie über Verfahren und Umfang von jährlich wiederkehrenden Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Strahlen und Geräte für die Gammaradiographie beschlossen.
Ich bitte, zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen bestimmten Sachverständigen die Rahmenrichtlinie künftig bei den betreffenden Wiederholungsprüfungen anwenden. Bei der Prüfung von Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen im Rahmen der Genehmigungserteilung bzw. vor der endgültigen Inbetriebnahme bitte ich, die Rahmenrichtlinie entsprechend anzuwenden. Dabei sollte der in der Rahmenrichtlinie vorgesehene Prüfumfang nicht unterschritten werden.
Überprüfungen nach anderen Vorschriften auf Sicherheit, die nicht mit dem Strahlenschutz zusammenhängt, bleiben von der Rahmenrichtlinie unberührt (z.B. elektrische, mechanische Sicherheit, Brandschutz).
Als Sachverständige bitte ich Personen zu bestimmen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung über ausreichende Kenntnisse der zu überprüfenden Anlagen oder Vorrichtungen verfügen.
Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 11.06.2002 gebeten worden, dass die behördlicherseits bestimmten Sachverständigen künftig diese Rahmenrichtlinie bei den betreffenden Prüfungen anwenden.
Die Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 76 StrlSchV (GMBl. 1981, Nr. 2, S. 26) verliert somit ihre Gültigkeit.
An die
für den Strahlenschutz
zuständigen obersten Landesbehörden
ENDE |
(Stand: 09.12.2024)
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