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Regelwerk, Energie; Strahlenschutz

Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strahlenschutzgesetz (Rahmen-RL SV)

Vom 30. Juli 2024
(GMBl. Nr. 47/48 vom 02.12.2024 S. 1018)


Zur vorherigen Regelung:
Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung

1 Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie

Die Rahmenrichtlinie legt Grundsätze, Rahmenbedingungen und Umfang von Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen in Hinsicht auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz und ggf. Unversehrtheit und Dichtheit fest für 1 :

  1. Röntgeneinrichtungen ( §  5 Absatz 30 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG)),
  2. Störstrahlern ( §  5 Absatz 37 StrlSchG),
  3. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ( §  5 Absatz 2 StrlSchG),
  4. Bestrahlungsvorrichtungen ( §  5 Absatz 8 StrlSchG),
  5. Geräte für die Gammaradiographie,
  6. umschlossene radioaktive Stoffe ( §  5 Absatz 35 StrlSchG),
  7. bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten.

Die Regelungen der Rahmenrichtlinie gelten für Sachverständigentätigkeiten nach §  172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) von behördlich bestimmten Sachverständigen. Auch über die im Abschnitt 4 genannten Anlässe hinaus, in denen eine Sachverständigenprüfung gefordert ist, kann die Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle oder der Aufsicht für den Nachweis, dass die Anforderungen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach §  13 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchG eingehalten werden, aufgrund §  179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG i. V. m. §  20 Atomgesetz ( AtG) einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Maßgaben dieser Richtlinie können bei der Hinzuziehung des Sachverständigen nach §  20 AtG im Bedarfsfall und bei Vergleichbarkeit der Sachlage zur Orientierung herangezogen werden.

Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. Produktsicherheitsrecht, Medizinprodukterecht), die keine Auswirkungen auf den Strahlenschutz haben, sind nicht Bestandteil der in dieser Rahmenrichtlinie beschriebenen Sachverständigenprüfung.

2 Ziel der Rahmenrichtlinie

Die Sachverständigenprüfungen dienen dem Ziel, den Strahlenschutz für das Personal, für die Bevölkerung und - bei der Anwendung am Menschen - für zu untersuchende oder zu behandelnde Personen sicherzustellen. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfungen können auch zur Führung des Nachweises herangezogen werden, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (gemäß §  13 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchG).

Die Rahmenrichtlinie fasst Grundlagen und Konzepte von Sachverständigenprüfungen nach dem StrlSchG und der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) zusammen und soll einen bundesweit einheitlichen Standard für Sachverständigenprüfungen gewährleisten. Spezifische Anforderungen für die oben angegebenen Prüfobjekte werden in den zugehörigen Richtlinien zur Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, zur Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie, sowie in der Richtlinie zur Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten, ausgeführt. Eine Übersicht über die zugehörigen Richtlinien 2 befindet sich im Anhang.

3 Grundsätze der Sachverständigenprüfung

Sachverständigenprüfungen werden von einem Sachverständigen durchgeführt, der von der zuständigen Behörde nach §  172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 StrlSchG für die jeweilige Sachverständigentätigkeit bestimmt worden ist. Der Sachverständige bedarf nach §  172 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG für die Durchführung seines Prüfauftrages keiner Genehmigung und muss diese Tätigkeiten auch nicht anzeigen.

Der Sachverständige prüft Vorhandensein, Beschaffenheit und Funktion der Vorkehrungen, Vorrichtungen und Maßnahmen,

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(Stand: 13.12.2024)

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