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Regelwerk, Strahlenschutz

Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten
Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 28. März 2018
(BAnz. AT vom 17.04.2018 B3)



Verabschiedet in der 289. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 25./26. September 2017

1 Einleitung

Gemäß der in deutsches Recht umzusetzenden Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 (Euratom 2014) haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Buchstabe d sicherzustellen, dass bei medizinisch-radiologischen Tätigkeiten ein Medizinphysik-Experte 1 (MPE) in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Tätigkeit entspricht.

Die Kategorien in Artikel 58 Buchstabe d Euratom 2014 - "zu enger Mitarbeit hinzuzuziehen" (Ziffer i), "hinzuzuziehen" (Ziffer ii) und "gegebenenfalls ... zur Beratung ... hinzuzuziehen"(Ziffer iii) - sind graduelle Begriffe und national gestaltbar.

In Ziffer ii wird gefordert, dass bei nuklearmedizinischen Standardtherapien und bei strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Tätigkeiten, bei denen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c hohe Dosen auftreten können, ein Medizinphysik-Experte hinzuzuziehen ist.

Daher hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die Strahlenschutzkommission (SSK) um die Beantwortung folgender Fragestellungen gebeten:

  1. Wie können medizinisch-radiologische Tätigkeiten, insbesondere strahlentherapeutische, strahlendiagnostische und interventionsradiologische Anwendungen, hinsichtlich ihres radiologischen Risikos kategorisiert werden, sodass sich daraus die erforderliche Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten im Sinne der Regelungen des Artikels 58 Buchstabe d Euratom 2014 nach Art und Umfang ableiten lässt?
  2. Welche genauen Aufgaben und Tätigkeiten kommen unter Berücksichtigung von Artikel 83 Absatz 2 Euratom 2014 dem Medizinphysik-Experten bei den gemäß Nummer 1 kategorisierten Anwendungen im Einzelnen zu, die Art und Umfang der Hinzuziehung des Medizinphysik-Experten begründen?

Für die Strahlentherapie und Nuklearmedizin wurden aufgrund der durch die Richtlinien 96/29/Euratom (Euratom 1996) und 97/43/Euratom (Euratom 1997) aufgestellten Forderungen bereits in der Vergangenheit Lösungen für eine Einbindung von Medizinphysik-Experten etabliert und in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (BMU 2011) konkretisiert. Da für die Strahlentherapie und nuklearmedizinische Therapien ausreichende Regelungen vorliegen, die die Anforderungen der Euratom 2014 erfüllen, werden diese Bereiche im Folgenden nicht weiter behandelt. Insbesondere für den Bereich der Computertomographie und der interventionellen fluoroskopischen Verfahren existieren jedoch keine Regeln in Deutschland, die den neuen Vorgaben der Euratom 2014 entsprechen.

In Umsetzung der Euratom 2014 soll der Medizinphysik-Experte im Bereich der Computertomographie, der interventionellen fluoroskopischen Verfahren und der nuklearmedizinischen Diagnostik in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den fachkundigen Ärzten und dem in der technischen Durchführung eingebundenen Personal die Etablierung und Anwendung sinnvoller und optimierter Untersuchungsprotokolle vornehmen. Dabei ist die Strahlenexposition des Patienten so gering zu halten, wie dies zur Gewinnung der benötigten medizinischen Informationen sinnvoll möglich ist. Dafür übernimmt der Medizinphysik-Experte die Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgabenbereiche.

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