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Regelwerk, Strahlenschutz

Vollzug des Strahlenschutzrechts: Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen
Bezug: 34. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz 9 - 11 Mai 2023, top 17

Vom 11. März 2024
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 378)



- S II 3 - 1512/003-2024.0002 -

Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie (FAS) hat in seiner 34. Sitzung unter top 17 zu den Fachkundeanforderungen für den Betrieb von offenen Laseranlagen sowie für den Betrieb von Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken von mehr als 1016 W/cm2 beraten.

Der FAS hat beschlossen, dass für den Betrieb von offenen Laseranlagen sowie für den Betrieb von Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken von mehr als 1016 W/cm2 zum Erwerb der Fachkunde eine Kombination der Module GUKP und BG erforderlich ist. Damit wird beim Erwerb der Fachkunde auch laserspezifisches Wissen vermittelt.

Die beigefügte Anlage führt nunmehr die o. a. Beschlussfassung sowie die Festlegungen der Rundschreiben vom 2. April 2020 (für den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Laserbearbeitungsmaschinen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse) sowie vom 23. Mai 2022 (für den Betrieb von anzeigebedürftigen Laseranlagen) zusammen.

Das Rundschreiben vom 23. Mai 2022 (GMBl 27, S. 628) wird infolge der vorliegenden Neufassung aufgehoben. Das Rundschreiben vom 2. April 2020 wird aufgehoben, soweit es mit der Neufassung inhaltlich kongruent ist. Es hat hinsichtlich des Entwurfs einer Genehmigung für UKP-Laseranlagen weiterhin Bestand und ist insoweit dem Vollzug zugrunde zu legen.

Ich bitte darum, die Festlegungen der Anlage dem Vollzug des Strahlenschutzrechtes zukünftig zugrunde zu legen.

Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen

1. Einteilung der zu erwerbenden Fachkunden

Für genehmigungsbedürftige Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner als 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse sowie anzeigebedürftige Laseranlagen ist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz das Fachkundemodul GUKP heranzuziehen.

Für den Betrieb genehmigungsbedürftiger Laseranlagen ohne umschließendes Schutzgehäuse (offene Laseranlagen) sowie genehmigungsbedürftiger Laseranlagen in einem umschließenden Schutzgehäuse mit einer Bestrahlungsstärke von 1016 W/cm2 oder mehr ist eine Kombination des Fachkundemoduls GUKP und des Fachkundemoduls BG nach der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004 (GMBl, S. 799), zuletzt geändert am 19.4.2006 (GMBl, S. 735) erforderlich. Mit dem Modul BG ist sichergestellt, dass das Wissen für den Umgang mit möglicherweise auftretenden Aktivierungen bei Bestrahlungsstärken oberhalb von 1016 W/cm2 vorhanden ist.

Die hier beschriebenen Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beim Betrieb von Laseranlagen gelten nur für Laseranlagen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 10 StrlSchG bedürfen.

Die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beim Betrieb von Laseranlagen sind in Tabelle 1 zusammengefasst.

Tabelle 1: Einteilung der Tätigkeiten für den Erwerb einer erforderlichen Fachkunde und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Fachkunde-Erwerb Fachkunde-Aktualisierung
Bezug
( StrlSchG)
erforderliche Module Anzahl der
Unterrichtseinheiten 1
erforderliche
Module
Anzahl der
Unterrichtseinheiten 1
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung §§ 12, 17
StrlSchG
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner als 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse § 12 Absatz 1
Nummer 1
StrlSchG
GUKP 15 AR, AB 2 6
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke von 1016 W/cm2 oder mehr in einem umschließenden Schutzgehäuse § 12 Absatz 1
Nummer 1
StrlSchG
GUKP + BG 28 AR, AB 2 6
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen ohne umschließendes Schutzgehäuse (offene Laseranlagen) § 12 Absatz 1
Nummer 1
StrlSchG
GUKP + BG 28 AR, AB 2 6
Anzeigebedürftiger Betrieb von Laseranlagen

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